TE OGH 1989/6/21 14Os64/89

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Lachner, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann H*** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Kindberg vom 20. April 1989, GZ 1 U 36/89-5, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Kindberg vom 20. April 1989, GZ 1 U 36/89-5, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 8 Abs. 3 StPO (nF).

Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Kindberg die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

Auf Grund der vom Gendarmerieposten Veitsch gegen Johann H*** erstatteten Anzeige, er habe am 9. März 1989 in Veitsch dem Rudolf R*** zumindest 1.500 S Bargeld mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, stellte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Kindberg am 31. März 1989 gegen den Angezeigten den Antrag auf Bestrafung wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 (unrichtig: Abs. 1 - siehe StRÄG 1987) StGB.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Urteil vom 20. April 1989, GZ 1 U 36/89-5, sprach das Bezirksgericht Kindberg wegen der beim Beschuldigten angenommenen Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB - ersichtlich der Rechtslage nach § 8 Abs. 3 StPO aF folgend - seine Unzuständigkeit aus. Das Unzuständigkeitsurteil ist

in Rechtskraft erwachsen (vgl. ÖJZ-LSK 1977/156 = EvBl. 1977/227

= SSt 48/17). Das bezeichnete Urteil steht, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Denn seit dem Inkrafttreten des StRÄG 1987 (am 1. März 1988) bewirkt die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze von sechs Monaten Freiheitsstrafe um die Hälfte gemäß §§ 39, 313 StGB keine Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit zum Gerichtshof (§ 8 Abs. 3 StPO nF).

Das (mit einer Gesetzwidrigkeit zum Nachteil des Beschuldigten behaftete) Unzuständigkeitsurteil war daher aufzuheben und dem Bezirksgericht Kindberg die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.

Anmerkung

E17641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00064.89.0621.000

Dokumentnummer

JJT_19890621_OGH0002_0140OS00064_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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