TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/26 2005/12/0120

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214 impl;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 28. April 2005, Zl. 1-1-0030856/115-2005, betreffend Verwendungs(-gruppen-)zulage nach § 44 Abs. 1 Z. 1 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland und wird in der Abteilung 1 - Personal des Amtes der Burgenländischen Landesregierung verwendet, wo er mit der Erledigung pensionsrechtlicher Angelegenheiten der Beamten des Landes Burgenlandes betraut ist.

In seiner Eingabe vom 15. Dezember 2004 brachte der Beschwerdeführer vor, als Sachbearbeiter in der Abteilung 1 - Personal für sämtliche Pensionsrechtsangelegenheiten der Beamten quasi als "1-Mann-Betrieb" zuständig zu sein. Beim Bund gebe es dafür ein eigenes Amt (Bundespensionsamt). Seit seiner Dienstprüfung im Jahr 1978 habe er durchgehend eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung. Das schon bisher komplexe Pensionsrecht habe sich in den letzten Jahren durch "X Novellen extrem verkompliziert":

-

Komplizierte Berechnung der Pensionen infolge der Neueinführung von Durchrechnungsbestimmungen; Abschlagsregelungen;

Vergleichspensionsberechnungen; Deckelungsbestimmungen;

unterschiedliche Behandlung der Teilzeitbeschäftigungszeiten, usw.

-

Komplizierte Berechnung der Witwen/Witwerpensionen

-

Neueinführung der Teilpensionsregelung (Ruhensbestimmungen)

-

Neueinführung des Kinderzurechnungsbetrages

-

unzählige komplizierte Übergangsbestimmungen

-

unzählige Verweisungen auf das ASVG

-

Bundespensionsrecht und Landespensionsrecht befänden sich nicht mehr in Gleichklang, weshalb der Beschwerdeführer nun beide Rechtsmaterien beherrschen müsse.

-

Jährlich seien eine Reihe von veränderlichen Werten neu zu ermitteln und dann bei den jeweiligen Berechnungen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer habe nun in Erfahrung gebracht, dass in anderen Bundesländern (z.B. im Land Steiermark) im Zuge der dort bereits durchgeführten Besoldungsreform seine Tätigkeit als Awertig eingestuft worden sei. Da der Beschwerdeführer keine Zulage nach § 44 Abs. 1 Z. 1 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, beziehe, ersuche er, ihm diese Verwendungszulage im Sinne einer leistungsbezogenen Entlohnung im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen zuzuerkennen.

Mit Erledigung vom 6. April 2005 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, auf Grund seines Antrages sei sein in näher wiedergegebene Teilbereiche (Teilprodukte) aufgegliederter Aufgabenbereich und sein Tätigkeitsbild erhoben worden (siehe dazu die Wiedergabe in der Begründung des angefochtenen Bescheides). In einer telefonischen Umfrage bei den Bundesländern Tirol, Salzburg, Niederösterreich und Kärnten sei erhoben worden, dass alle Sachbearbeiter mit den gleichen Aufgaben wie der Beschwerdeführer dienst- und besoldungsrechtlich der Verwendungsgruppe B angehörten und keine Verwendungszulage bzw. Aufzahlung auf "A/a" bezögen.

Hiezu nahm der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. April 2005 dahingehend Stellung, er habe seinerseits nicht nur Stellungnahmen und Gutachten einzuholen, sondern auch deren rechtliche Beurteilung (z.B. dauernde Dienst- bzw. Erwerbsunfähigkeit, Erwerbunfähigkeit von Waisen usw.) vorzunehmen. Darüber hinaus habe er rechtliche Beurteilungen nach § 24 Abs. 10 lit. a und c (angemessener Lebensunterhalt), § 45 Abs. 1 (guter Glauben), § 49 Abs. 1 Z. 1 (häusliche Gemeinschaft) und § 56 Abs. 1 (lebensnotwendiger Lebensunterhalt) des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002 vorzunehmen. Die Berechnungen der verschiedenen Leistungsansprüche seien äußerst kompliziert und aufwändig. Das Pensionsrecht beinhalte Verweisungen auf fast 50 verschiedene andere Gesetze, die er bei der Ausarbeitung der Bescheidentwürfe berücksichtigen müsse. Nach dem Pensionsrecht samt den fast 50 verschiedenen anderen Gesetzen habe er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben mindestens 18 weitere Gesetze (zB AVG, DSG 2000, DVG, GebG 1957, Gemeindebedienstetengesetz 1971, Gemeindesanitätsgesetz 1971, Überbrückungshilfengesetz, VVG, ZustG usw.) zu beachten. Außerdem enthielten die von ihm wahrzunehmenden Rechtsgebiete wie kaum ein anderes Gesetz unzählige Übergangsbestimmungen.

Der Beschwerdeführer konzipiere nicht nur Bescheide auf Grund des Pensionsgesetzes 1965 bzw. LBPG 2002, sondern auch Verordnungen, Bescheide und Verfügungen auf Grund:

              1.              der Burgenländischen Gemeindeordnung (Kompetenzübertragungsverordnungen),

              2.              des LBDG 1997 bzw. des BDG 1979 in Verbindung mit dem LLDG 1985 (Übertritte bzw. Versetzungen in den Ruhestand; Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand; Entbindung von der Amtsverschwiegenheit; Amtstitelverleihungen),

3.

des GehG und des LBBG 2001 (Jubiläumszuwendungen),

4.

des gesamten Teilpensionsgesetzes,

5.

des Bezügebegrenzungsgesetzes,

6.

des Bundes-, des Bgld. bzw. Bgld. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes und

              7.              des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland.

Der Zeitaufwand für landwirtschaftliche Lehrer betrage mehr als 5 %. Der Beschwerdeführer nehme seine Aufgaben - selbst die schwierigsten - grundsätzlich nicht unter der Fachaufsicht mehrerer Leitungsgewalten (Referatsleiter, Hauptreferatsleiter, Abteilungsvorstand), sondern völlig selbständig wahr. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen hole er die Rechtsmeinung eines Juristen ein. Seine diesbezüglichen Erfahrungen zeigten, dass bei diesen ganz wenigen Rechtsfragen selbst Spitzenjuristen zu "kiefeln" hätten. Nicht selten gebe es dann dazu total unterschiedliche Rechtsansichten (z.B.: Abt. 1 kontra Bundespensionsamt; Abteilungsvorstand kontra Abteilungsvorstand-Stellvertreter usw.). Selbstverständlich tauschten auch die Juristen untereinander immer wieder ihre Rechtsmeinungen aus (z.B. Abteilungsvorstand und Abteilungsvorstand-Stellvertreter).

Zahlreiche "A/a-Bedienstete" unterstünden ebenfalls einem Referatsleiter, Hauptreferatsleiter und Abteilungsvorstand. Die von der belangten Behörde zitierte Fachaufsicht habe bis heute keinen einzigen seiner noch so schwierigen Geschäftsstücke beanstandet. Alle gegen seine Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden seien abgewiesen worden. Alle diese Bescheide hätte er ebenfalls völlig selbständig entworfen. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer im Bezug auf sein Aufgabengebiet höchste Kompetenz besitze und ihm deshalb im Interesse des Landes mehr Verantwortung (z.B. durch Erteilung von mehr Unterschriftsermächtigungen und die damit verbundene Reduzierung von Arbeitsschritten usw.) übertragen werden sollte. Da seine Bescheidentwürfe fast immer auch Ansprüche auf Geldleistungen zum Inhalt hätten, sei unabhängig davon, wer den Entwurf konzipiere, das "4 Augen-Prinzip" einzuhalten. Entwerfe der Abteilungsvorstand-Stellvertreter einen "Geldleistungsbescheid", so unterschreibe diesen ja ebenfalls der Abteilungsvorstand. Zusammenfassend sei er der Meinung, dass sein Aufgabenbereich sicher nicht als ein ganz kleines Rechtsgebiet bezeichnet werden könne. Der Bund habe dafür ein eigenes Amt (Bundespensionsamt) eingerichtet. Der Materie sei zudem ein hoher Schwierigkeitsgrad eigen. Ein erheblicher Teil (mehr als 25 %) der von ihm wahrzunehmenden Rechtsgebiete erfordere daher einen Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaften.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde zum Antrag vom 15. Dezember 2004 fest, dass dem Beschwerdeführer keine Verwendungszulage nach § 44 Abs. 1 Z. 1 LBBG 2001 gebühre. Im Ermittlungsverfahren sei - so die wesentliche Begründung - Folgendes erhoben worden:

"Im Rahmen Ihrer derzeitigen Verwendung als Sachbearbeiter für Pensionen und Versorgungsbezüge ist Ihr Aufgabenbereich in folgende Teilbereiche (Teilprodukte) aufgegliedert:

1.

besonderer Pensionsbeitrag und Überweisungsbetrag

2.

Versetzung in den Ruhestand von Landesbeamten, Gemeindebeamten, Kreisärzten

              3.              Übertritt und Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Landesbeamten, Gemeindebeamten, Kreisärzten

4.

Nebengebührenzulagen

5.

Gutschrift von Nebengebührenwerten

6.

Vollziehung der Teilpensionsregelung

7.

Verfügung bei Ableben

8.

Witwen-/Witwerversorgungsbezüge

9.

Waisenversorgungsbezüge

10.

Versorgungsgeld und Unterhaltsbezug

11.

Ergänzungszulage und Mindestpension

Im Wesentlichen haben Sie bis zur Endabhandlung obiger Aufgabenstellungen - Beratungen der betroffenen Bediensteten, Entgegennahme von Ansuchen, Erhebungen, Einholung von Stellungnahmen und Gutachten, Berechnungen auf Grund vorgegebener gesetzlicher Richtlinien - Bescheiderlassungen und die damit verbundenen administrativen Schritte durchzuführen. Diese Aufgaben nehmen Sie bereits seit mehr als 25 Jahren in der Personalabteilung wahr.

Im Rahmen des oben dargestellten Aufgabenbereiches haben Sie Bescheide auf Grund des Pensionsgesetzes 1965 (Landwirtschaftliche Landeslehrer) und Bescheide auf Grund des Landesbeamtenpensionsgesetzes 2002 (Landesbeamte, Gemeindebeamte und Gemeinde- und Kreisärzte) zu konzipieren. Hiebei entfallen 5 % Ihrer Tätigkeit auf Landwirtschaftliche Landeslehrer und 95 % auf Landesbeamte, Gemeindebeamte und Gemeinde- und Kreisärzte.

Sie nehmen Ihre Aufgaben grundsätzlich unter der Fachaufsicht mehrerer Leitungsgewalten (Referatsleiter, Hauptreferatsleiter, Abteilungsvorstand) wahr, wobei insbesonders schwierige Rechtsfragen an den Hauptreferatsleiter und an den Abteilungsvorstand herangetragen und mit deren Hilfe geklärt werden. Die von Ihnen konzipierten Bescheide werden vom Abteilungsvorstand mit seiner Unterschrift genehmigt.

Mit einer telefonischen Umfrage bei den Bundesländern Tirol, Salzburg, Niederösterreich und Kärnten am 31.3.2005 wurde erhoben, dass alle Sachbearbeiter, die mit den gleichen Aufgaben wie Sie betraut sind, dienst- und besoldungsrechtlich der Verwendungsgruppe B angehören."

Die belangte Behörde habe - so die weitere Begründung - hierüber erwogen, der sachlich eng begrenzte und tatsächlich ausgeführte Aufgabenbereich rechtfertige auch dann, wenn er qualifizierte Leistungen erfordere, die Zuerkennung einer Verwendungszulage nicht; selbst dann nicht, wenn diese Dienstleistungen in einem solchen eng begrenzten sachlichen Aufgabenbereich das Ausmaß von 25 % der Gesamttätigkeit überschreite. In einem sachlich beschränkten Umfang sei z.B. einem Beamten der Verwendungsgruppe B, wie im Falle des Beschwerdeführers, auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar. Erst wenn die Dienstverrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordere, liege eine Zuordnung dieser Dienstverrichtung zur Verwendungsgruppe A vor. Das Pensionsgesetz 1965 und das LBPG 2002 stellten mit den übrigen jeweils im geringen Ausmaß anzuwendenden Teilbereichen der übrigen Rechtsbereiche einen verhältnismäßig kleinen Teil der gesamten Rechtsmaterie dar. Die Erwähnung, dass die vom Beschwerdeführer konzipierten Bescheide im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof nicht verworfen worden seien, sei der Tatsache zuzuschreiben, dass dem Beschwerdeführer seit Jahrzehnten eine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung bescheinigt werde und die Qualität seiner Erledigungen ausgezeichnet sei. Diese Tatsache stelle jedoch keine höherwertige Verwendung dar. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Dienstleistung erfordere ein enormes Fachwissen, viel Erfahrung, Kommunikationsfähigkeit, großes Einfühlungsvermögen, korrektes Verhalten und daraus folgend ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung, wobei diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung trügen. Für diese besondere Verantwortung beziehe der Beschwerdeführer seit 1. September 1986 eine Verwendungszulage nach § 44 Abs. 1 Z. 3 LBBG 2001, deren Ausmaß ab dem 1. Oktober 2000 "10 % von V/2" betrage, und eine monatliche Aufwandsentschädigung nach § 28 leg. cit. im derzeitigen Ausmaß von 5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Aus dem Ermittlungsergebnis schließend und in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes in vergleichbaren Fällen könne der Zuerkennung einer Verwendungszulage im Sinne der Antragstellung nicht näher getreten werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalte und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Hierauf hat der Beschwerdeführer eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 44 Abs. 1 Z. 2 (richtig: Z. 1, wie sich auch in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen zweifelsfrei ergibt) des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 verletzt.

§ 44 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 67 - LBBG 2001, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:

"§ 44

Verwendungszulage

(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf

1. in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und

2. im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. ...

(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50 % dieses Gehaltes nicht übersteigen.

(4) Innerhalb dieser Grenzen ist

1. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und

2. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die dem Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen

zu bemessen.

..."

§ 44 Abs. 1 Z. 1 LBBG 2001 stimmt von seinem Wortlaut her mit der Bestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, sowie des § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, überein, weshalb zur Beantwortung der Frage der Gebührlichkeit der im Beschwerdefall geltend gemachten Verwendungsgruppenzulage auf die zu diesen Bestimmungen - und zu vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer - in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann:

Durch die im Beschwerdefall strittige Verwendungsgruppenzulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungsgruppenzulage gebührt dann, wenn zumindest ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Beamten, insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist. Der Zulagenanspruch ist im Ausmaß je eines Vorrückungsbetrages pro Verwendungsgruppenunterschied bei durchgehender Höherwertigkeit der erbrachten Gesamtleistung gegeben.

Bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Stellenplan Deckung finden muss. Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz 1956 hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht, wie bei Vertragsbediensteten, das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt § 30a Abs. 1 Z. 1 (nunmehr: § 121) GehG auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob von dem Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertige Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. Überschreitet der Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung wenigstens 25 v.H. des Gesamtvolumens der Tätigkeit (wobei das Gesamtvolumen durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der zugewiesenen Aufgaben bestimmt ist), so liegt eine im Sinne des vorher genannten Paragraphen des Gehaltsgesetzes erhebliche und damit für eine Verwendungsgruppenzulage anspruchsbegründende Dienstverrichtung vor. Wenn die der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnende höherwertige Tätigkeit überwiegt, besteht der Zulagenanspruch im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages, außer, wenn der anspruchsberechtigte Beamte der niedrigeren Verwendungsgruppe bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die unmittelbar nächsthöhere Verwendungsgruppe überstellt worden wäre. Diesfalls steht ihm die Verwendungsgruppenzulage nur mit dem im Gesetz vorgesehenen Mindestbetrag von einem halben Vorrückungsbetrag zu (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2001, Zl. 99/12/0064, mwN).

Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist, wobei es nicht genügt, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist (vgl. etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungsgruppenzulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen (vgl. wiederum etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001).

Charakteristisch für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch - und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen - Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1995, Zl. 91/12/0005, vom 16. April 1997, Zl. 94/12/0257, vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0054, vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/12/0124, vom 17. August 2000, Zl. 99/12/0066, sowie das bereits zitierte vom 24. Jänner 2001 jeweils mwH; vgl. überdies das zu § 30a GehG/Stmk ergangene hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 96/12/0064; die zu § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/OÖ ergangenen hg. Erkenntnisse vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0219, sowie vom 24. Juni 2005, Zl. 2004/12/0061, und das zu § 176 Abs. 1 Z. 1 K-DRG 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 99/12/0332, jeweils mwN).

Der Beschwerdeführer vertritt nun zusammengefasst den Standpunkt, dass seine Tätigkeit - zumindest zu einem erheblichen Teil und seit der durch die Reformen der letzten Jahre erhöhten Komplexität des von ihm wahrzunehmenden Rechtsbestandes - "Awertig" sei. Er sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einmal in dessen undeutlicher Aussage im Zusammenhang mit den "besonders schwierigen Rechtsfragen"; der Beschwerdeführer habe ungeachtet dieser Feststellung "vollwertige Tätigkeit erbracht". Weiters verweist er auf die Vielfalt der von ihm angewendeten Normen. Der Verwaltungsgerichtshof sei mit dieser Rechtsmaterie so intensiv vertraut, dass sich eine nähere Darstellung erübrige. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei diese schon grundsätzlich keineswegs so eng begrenzt, dass eine geringere Wertigkeit als A-Wertigkeit zu rechtfertigen wäre. Die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einschlägigen Angelegenheiten illustriere das. In den letzten Jahren sei noch ein wesentlicher, dem Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bestens bekannter Aspekt hinzugekommen. Dieser bestehe in umfangreichen Novellierungen des Beamtenrechts im Allgemeinen und des Beamtenpensionsrechts im Besonderen. Zwar habe das Land Burgenland das Funktionsgruppensystem (noch) nicht übernommen, sonst aber sei die Entwicklung im Bundesrecht weitgehend nachvollzogen worden; soweit dies nicht der Fall sei, werde die Tätigkeit des Beschwerdeführers durch Änderungen des LLDG und des Pensionsgesetzes 1965 unmittelbar betroffen. Es gehe hier bekanntlich nicht nur darum, dass altes durch neues Recht ersetzt werde, sondern auch um die Fülle von Überleitungsbestimmungen, parallel weiter bestehenden Regelungen sowie um Beamte verschiedener Jahrgänge bzw. abhängig von Zeitpunkten der Beantragung einer Ruhestandsversetzung oder deren Durchführung, was bei den Anforderungen einen erheblichen Faktor darstelle. Zumindest seit die dadurch gekennzeichnete Ausprägung der Sachbearbeitertätigkeit bestehe, könne seines Erachtens kein Zweifel mehr an ihrer A-Wertigkeit gegeben sein. Mit schematischer Vollzugstätigkeit sei ja nicht das Auslangen zu finden, es müsse die Gesetzesregelung in ihrem Sinn und ihrem Gefüge voll erfasst werden und es sei die volle Fähigkeit des abstrakten Denkens zwecks Gesetzesinterpretation erforderlich.

Die vom Beschwerdeführer anzuwendenden, im angefochtenen Bescheid festgestellten Rechtsvorschriften stellen unter Bedachtnahme auf die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloß einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoffgebiet der rechtswissenschaftlichen Studien dar, für deren rechtsrichtige Anwendung kein Gesamtüberblick im besagten Sinn erforderlich ist. Auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand häufiger Novellen ändert nichts am geringen Umfang des von ihm zu vollziehenden Stoffgebietes.

Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beeinflusst auch das Maß der Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung die Wertigkeit einer Tätigkeit. Die Beschwerde lässt die diesbezügliche Feststellung des angefochtenen Bescheides unberührt, wonach die vom Beschwerdeführer konzipierten Bescheide - offenbar ausnahmslos, wie sich auch aus den von der Replik des Beschwerdeführers unwidersprochenen Ausführungen in der Gegenschrift ergibt - vom Abteilungsvorstand genehmigt werden; es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - zumindest für bescheidförmige Enderledigungen - keine Approbationsbefugnis eingeräumt wurde und er somit einer durchgehenden Kontrolle seines Vorgesetzten unterworfen ist.

Schon anhand dieser beiden Gesichtspunkte - dem relativ eingeschränkten Rechtsgebiet, das der Beschwerdeführer wahrzunehmen hat, und seine "Entscheidungsebene" - kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Verwendung des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe B zuordnete.

Angesichts dieser entscheidenden Gesichtspunkte kann dahingestellt bleiben, ob dem Umstand, in welchem Umfang der Beschwerdeführer allenfalls auch besonders schwierige Rechtsfragen an den Hauptreferatsleiter und an den Abteilungsvorstand heranträgt, Relevanz zukommt. Selbst wenn dem Beschwerdeführer die (Vorbereitung der) Erledigung auch in Angelegenheiten der Ruhegenussbemessung übertragen ist, bedingt dies keine entscheidende Erweiterung des eingangs dargelegten relevanten Umfanges der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften. Gleiches gilt für den Hinweis der Beschwerde auf "die umfangreiche

Judikatur des ... Verwaltungsgerichtshofes in einschlägigen

Angelegenheiten", weil nach dem Gesagten der Umfang des Stoffgebietes maßgeblich ist, nicht jedoch der Umfang von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Stoffgebiet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120120.X00

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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