TE OGH 1998/5/27 3Ob115/98b

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Tittel, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin 1.) Verena K*****, 2.) D.I. Hertha H*****, und 3.) Johanna T*****, alle vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1.a) Dr. Wendelin W*****, b) Dr. Maria - Magdalena H*****, 2.) Dr. Andreas P*****, 3.) Silvia K*****, 4.) Dr. Gilbert H***** , 5.a) Georg P*****, b) Paul P***** und c) Monika P*****, 6.) Franz P*****, 7.) Dr. Werner B*****,

  1. 8.)8
    Christian H*****, 9.) Rosemarie G*****, 10.) Reingard S*****,
  2. 11.)11
    Dr. Hans G*****, und 12.a) Annemarie W*****, und b) Helga Waltraud W*****, die Antragsgegner zu 1a, 5 bis 8, 10 bis 12 vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, der Antragsgegner zu 2 vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, die Antragsgegnerin zu 3 vertreten durch Dr. Klaus Schärmer, Rechtsanwalt in Innsbruck, der Antragsgegner zu 4 vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Rechtsanwalt in Innsbruck, die Antragsgegnerin zu 9 vertreten durch Dr. Christian Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einräumung eines Notwegrechts infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerinnen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 14.November 1997, GZ 54 R 144/97s-130, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 23.September 1996, GZ 1 Nc 104/94b-100, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmungen des Notwegegesetzes (NWG) müssen einschränkend ausgelegt werden (stR RIS-Justiz RS0070966; zuletzt SZ 67/119), wie sich aus § 4 Abs 1 aE NWG ergibt (Petrasch in Rummel2 Rz 5 zu § 480 ABGB; Schwimann/Egglmeier ABGB2 Rz zu § 1 NWG), wonach insbesondere die Fälle der Bewilligung einer Weganlage möglichst einzuschränken sind. Unzulässig ist die Einräumung eines Notweges unter anderem, wenn dessen Vorteile nicht größer sind als die Nachteile der Eigentümer der belasteten Liegenschaften (§ 2 Abs 1 1.Fall NWG) oder durch ihn die regelmäßige Bewirtschaftung oder Benützung der zu belastenden Liegenschaft unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt würde (§ 4 Abs 2 NWG; vgl Petrasch aaO Rz 8). Ob im konkreten Fall diese Versagungsgründe vorliegen, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Damit ist aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG ausgeschlossen, sofern nicht das Rekursgericht eine unvertretbare Auslegung vorgenommen hat.Die Bestimmungen des Notwegegesetzes (NWG) müssen einschränkend ausgelegt werden (stR RIS-Justiz RS0070966; zuletzt SZ 67/119), wie sich aus Paragraph 4, Absatz eins, aE NWG ergibt (Petrasch in Rummel2 Rz 5 zu Paragraph 480, ABGB; Schwimann/Egglmeier ABGB2 Rz zu Paragraph eins, NWG), wonach insbesondere die Fälle der Bewilligung einer Weganlage möglichst einzuschränken sind. Unzulässig ist die Einräumung eines Notweges unter anderem, wenn dessen Vorteile nicht größer sind als die Nachteile der Eigentümer der belasteten Liegenschaften (Paragraph 2, Absatz eins, 1.Fall NWG) oder durch ihn die regelmäßige Bewirtschaftung oder Benützung der zu belastenden Liegenschaft unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt würde (Paragraph 4, Absatz 2, NWG; vergleiche Petrasch aaO Rz 8). Ob im konkreten Fall diese Versagungsgründe vorliegen, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Damit ist aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ausgeschlossen, sofern nicht das Rekursgericht eine unvertretbare Auslegung vorgenommen hat.

Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist der in Anspruch genommene asphaltierte Privatweg zwischen 2,7 und 3,6 m, im Mittel aber 3,3 m breit. Aus Sicht der Verkehrsbelastung sind seine Einsatzgrenzen bereits überschritten. Der lichte Raum läßt bereits stellenweise im Begegnungsverkehr PKW - Fußgänger keine Bewegungsspielräume zu. Die Begegnung zweier Kraftfahrzeuge ist nur durch Mitbenützung privater Vorplätze möglich. Bei einer zu erwartenden Zunahme diverser Verkehrsarten nähme die Wahrscheinlichkeit seitlichen Streifens zu, die Verkehrssicherheit ab. Die Beurteilung des Rekursgerichtes, ein Notweg könne daher auf dem bestehenden Privatweg schon wegen der unvertretbar hohen Verkehrsbelastung nicht eingeräumt werden, entspricht somit dem Gesetz (insbesondere § 4 Abs 2 NWG). Dem steht auch die Entscheidung 7 Ob 616/93 nicht entgegen, weil in dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt von einer schon bestehenden Überlastung der als Zufahrt (auch) zu benützenden Gemeindestraße keine Rede war.Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist der in Anspruch genommene asphaltierte Privatweg zwischen 2,7 und 3,6 m, im Mittel aber 3,3 m breit. Aus Sicht der Verkehrsbelastung sind seine Einsatzgrenzen bereits überschritten. Der lichte Raum läßt bereits stellenweise im Begegnungsverkehr PKW - Fußgänger keine Bewegungsspielräume zu. Die Begegnung zweier Kraftfahrzeuge ist nur durch Mitbenützung privater Vorplätze möglich. Bei einer zu erwartenden Zunahme diverser Verkehrsarten nähme die Wahrscheinlichkeit seitlichen Streifens zu, die Verkehrssicherheit ab. Die Beurteilung des Rekursgerichtes, ein Notweg könne daher auf dem bestehenden Privatweg schon wegen der unvertretbar hohen Verkehrsbelastung nicht eingeräumt werden, entspricht somit dem Gesetz (insbesondere Paragraph 4, Absatz 2, NWG). Dem steht auch die Entscheidung 7 Ob 616/93 nicht entgegen, weil in dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt von einer schon bestehenden Überlastung der als Zufahrt (auch) zu benützenden Gemeindestraße keine Rede war.

Zu Recht kommt der Revisionsrekurs auch auf die in erster Instanz eventualiter begehrte Verbreiterung des Privatweges nicht mehr zurück, die schon an § 4 Abs 3 NWG scheitern muß, weil dadurch die eingefriedeten Gärten der Antragsgegner in Anspruch genommen werden müßten. Das ist aber jedenfalls, soweit es sich - wie hier - um an Wohnhäuser anschließende Gärten handelt, ausgeschlossen (5 Ob 528/78).Zu Recht kommt der Revisionsrekurs auch auf die in erster Instanz eventualiter begehrte Verbreiterung des Privatweges nicht mehr zurück, die schon an Paragraph 4, Absatz 3, NWG scheitern muß, weil dadurch die eingefriedeten Gärten der Antragsgegner in Anspruch genommen werden müßten. Das ist aber jedenfalls, soweit es sich - wie hier - um an Wohnhäuser anschließende Gärten handelt, ausgeschlossen (5 Ob 528/78).

Damit kann aber auch die - nur zur Frage der auffallenden Sorglosigkeit nach § 2 Abs 1 NWG - behauptete Aktenwidrigkeit keinen wesentlichen Punkt der Rekursentscheidung iSd § 15 Z 3 AußStrG betreffen. Auf die weiteren im außerordentlichen Revisionsrekurs angeschnittenen Rechtsfragen ist mangels Präjudizialität (RdW 1986,145; 1 Ob 535/95; 1 Ob 42/95; 3 Ob 177/97v; 3 Ob 303/97y; zuletzt 3 Ob 31/98z; Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 508a ZPO) nicht einzugehen.Damit kann aber auch die - nur zur Frage der auffallenden Sorglosigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, NWG - behauptete Aktenwidrigkeit keinen wesentlichen Punkt der Rekursentscheidung iSd Paragraph 15, Ziffer 3, AußStrG betreffen. Auf die weiteren im außerordentlichen Revisionsrekurs angeschnittenen Rechtsfragen ist mangels Präjudizialität (RdW 1986,145; 1 Ob 535/95; 1 Ob 42/95; 3 Ob 177/97v; 3 Ob 303/97y; zuletzt 3 Ob 31/98z; Kodek in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 508 a, ZPO) nicht einzugehen.

Liegt aber demnach eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne von § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor, wäre der Revisionsrekurs auch dann zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht, was bei einem rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand wie hier nach § 13 Abs 1 Z 1 leg cit erforderlich gewesen wäre, ausgesprochen hätte, daß er S 50.000 übersteigt. Ein Verbesserungsauftrag erübrigt sich daher (4Ob550/94 = ÖA 1995,100; RIS-Justiz RS0007067; ebenso zur ZPO RIS-Justiz RS0042428).Liegt aber demnach eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne von Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vor, wäre der Revisionsrekurs auch dann zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht, was bei einem rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand wie hier nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit erforderlich gewesen wäre, ausgesprochen hätte, daß er S 50.000 übersteigt. Ein Verbesserungsauftrag erübrigt sich daher (4Ob550/94 = ÖA 1995,100; RIS-Justiz RS0007067; ebenso zur ZPO RIS-Justiz RS0042428).

Anmerkung

E50339 03A01158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00115.98B.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19980527_OGH0002_0030OB00115_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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