TE OGH 1998/9/24 6Ob173/98d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Josef W*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Theodor W***** , vertreten durch Dr. Martin Schloßgangl und Mag. Thomas Christl, Rechtsanwälte in Steyr, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 13. Mai 1998, GZ 6 R 59/98h-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Steyr vom 4. März 1998, GZ 4 Cg 11/98w-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung über den Sicherungsantrag der gefährdeten Partei nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden nur Kläger) war als

Mandatar der SPÖ Vizebürgermeister einer oberösterreichischen

Gemeinde und Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, über deren

Vermögen am 27. Juni 1997 der - zwischenzeitig nach Bestätigung eines

Zwangsausgleiches aufgehobene - Konkurs eröffnet wurde; die beklagte

und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden nur Beklagter) ist

als Mandatar der ÖVP Bürgermeister derselben Gemeinde und machte in

der konstituierenden Gemeinderatssitzung vom 7. November 1997 sowie

telefonisch gegenüber dem Mitarbeiter zweier Lokalzeitungen

nachstehende, in diesen am 13. November 1997 abgedruckte und somit

öffentlich verbreitete Äußerungen: "Bürgermeister ... (Beklagter),

der schon in der Gemeinderatssitzung keinen Zweifel an der Ablehnung

... (des Klägers) gelassen hatte, wiederholt im Gespräch mit ...

(Regionalzeitung): 'Das richtet sich nicht gegen die SP, sondern

einzig gegen ... (Kläger) !' So wie sich ... (Kläger) im Zuge des

Konkurses seiner Firma seinen Mitarbeitern gegenüber verhalten hat, ist er als hochrangiger Gemeindevertreter nicht akzeptabel."

Das Erstgericht wies den Antrag, zur Sicherung des klägerischen Unterlassungsanspruches werde dem Beklagten für die Dauer dieses Rechtsstreites verboten, (nach dem Prozeßvorbringen unwahre, frei erfundene und jeglicher Grundlage entbehrende) Behauptungen des Inhaltes, der Kläger sei, so wie er sich im Zuge des Konkurses seiner Firma seinen Mitarbeitern gegenüber verhalten habe, als hochrangiger Gemeindefunktionär nicht mehr tragbar, zu verbreiten, ab, weil der Kläger seiner Pflicht zur Gefahrenbescheinigung nach § 381 Z 2 EO nicht nachgekommen sei und auch die Wiederholungsgefahr fehle. Daß der Kläger ohne Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung einen drohenden unwiederbringlichen Schaden erleide, habe er weder behauptet noch bescheinigt, ein solcher sei auch prima facie nicht anzunehmen.Das Erstgericht wies den Antrag, zur Sicherung des klägerischen Unterlassungsanspruches werde dem Beklagten für die Dauer dieses Rechtsstreites verboten, (nach dem Prozeßvorbringen unwahre, frei erfundene und jeglicher Grundlage entbehrende) Behauptungen des Inhaltes, der Kläger sei, so wie er sich im Zuge des Konkurses seiner Firma seinen Mitarbeitern gegenüber verhalten habe, als hochrangiger Gemeindefunktionär nicht mehr tragbar, zu verbreiten, ab, weil der Kläger seiner Pflicht zur Gefahrenbescheinigung nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO nicht nachgekommen sei und auch die Wiederholungsgefahr fehle. Daß der Kläger ohne Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung einen drohenden unwiederbringlichen Schaden erleide, habe er weder behauptet noch bescheinigt, ein solcher sei auch prima facie nicht anzunehmen.

Die zweite Instanz erließ die einstweilige Verfügung, weil sie in dieser Äußerung - anders als der Erstrichter - nicht bloß eine kreditschädigende Behauptung iSd § 1330 Abs 2 ABGB, sondern auch eine Ehrenbeleidigung iSd Abs 1 leg cit sah, weshalb es insofern keiner Gefahrenbescheinigung bedürfe. Dahingestellt bleiben könne bei Beurteilung des klägerischen Unterlassungsanspruches, ob die vom Beklagten vorgenommene Wertung auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, deren Wahrheit der Beklagte unter Beweis zu stellen versuche. Mit der Erbringung des Wahrheitsbeweises könne der Beklagte nur die Abweisung einer auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützten Klage erreichen. Gegen die in der Äußerung enthaltene Ehrenbeleidigung könne er nur die fehlende Vorwerfbarkeit, also den Mangel an Rechtswidrigkeit ins Treffen führen. Der Beklagte setze den Kläger durch dessen Abwertung ohne Konkretisierung der dieser zugrunde gelegten Tatsachen unnötig herab, ohne daß dies durch ein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt wäre. Berechtigte politische Kritik an einem außerhalb seiner politischen Tätigkeit gesetzten Verhalten des Klägers hätte sachlicher Mitteilung und nicht bloßer, alle möglichen Tatsachen offen lassender Herabsetzung des Klägers bedurft.Die zweite Instanz erließ die einstweilige Verfügung, weil sie in dieser Äußerung - anders als der Erstrichter - nicht bloß eine kreditschädigende Behauptung iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, sondern auch eine Ehrenbeleidigung iSd Absatz eins, leg cit sah, weshalb es insofern keiner Gefahrenbescheinigung bedürfe. Dahingestellt bleiben könne bei Beurteilung des klägerischen Unterlassungsanspruches, ob die vom Beklagten vorgenommene Wertung auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, deren Wahrheit der Beklagte unter Beweis zu stellen versuche. Mit der Erbringung des Wahrheitsbeweises könne der Beklagte nur die Abweisung einer auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützten Klage erreichen. Gegen die in der Äußerung enthaltene Ehrenbeleidigung könne er nur die fehlende Vorwerfbarkeit, also den Mangel an Rechtswidrigkeit ins Treffen führen. Der Beklagte setze den Kläger durch dessen Abwertung ohne Konkretisierung der dieser zugrunde gelegten Tatsachen unnötig herab, ohne daß dies durch ein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt wäre. Berechtigte politische Kritik an einem außerhalb seiner politischen Tätigkeit gesetzten Verhalten des Klägers hätte sachlicher Mitteilung und nicht bloßer, alle möglichen Tatsachen offen lassender Herabsetzung des Klägers bedurft.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungs- gegenstandes ist das Rechtsmittelgericht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2, § 59 JN nicht gebunden; dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend. Nur dann, wenn das Rechtsmittelgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften nach § 500 Abs 3 ZPO verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt hätte, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofes (Kodek in Rechberger, § 500 ZPO Rz 3 mwN). Solche Gründe liegen hier nicht vor.a) Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungs- gegenstandes ist das Rechtsmittelgericht an die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 59, JN nicht gebunden; dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend. Nur dann, wenn das Rechtsmittelgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt hätte, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofes (Kodek in Rechberger, Paragraph 500, ZPO Rz 3 mwN). Solche Gründe liegen hier nicht vor.

b) § 1330 Abs 1 ABGB schützt die Ehre der - natürlichen oder juristischen - Person, Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf. Für die Anwendbarkeit des Abs 1 ist die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung nicht Voraussetzung. Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht (SZ 64/182, SZ 68/97, je mwN uva; RIS-Justiz RS0032008). Unterläßt der Kläger in der Klage und in seinem Sicherungsantrag wie hier eine Qualifikation und stützt er seine Ansprüche nicht ausdrücklich auf einen der beiden Absätze des § 1330 ABGB, so hat das Gericht aufgrund des Sachvorbringens eine Prüfung in jeder Richtung vorzunehmen. Ob ein Ausdruck (auch) den Tatbestand nach § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt, kann nur aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, beurteilt werden. Der bloße aus diesem Zusammenhang herausgehörte Wortsinn ist hiefür nicht ausreichend (MR 1991, 146 [Korn] = ÖBl 1992, 47; SZ 68/97; RIS-Justiz RS0031857). Daß die Äußerung des Beklagten nach dem Zusammenhang, in dem sie gebraucht wurde, auch den Vorwurf eines zwar nicht strafbaren, aber unehrenhaften Verhaltens des Klägers, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, beinhaltete (Verhaltensvorwurf), hat die zweite Instanz zutreffend erkannt. Der Rechtsmittelvorwurf, der Kläger habe seinen Anspruch nicht auf § 1330 Abs 1 ABGB gestützt, ist damit nicht zutreffend.b) Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB schützt die Ehre der - natürlichen oder juristischen - Person, Absatz 2, dieser Gesetzesstelle auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf. Für die Anwendbarkeit des Absatz eins, ist die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung nicht Voraussetzung. Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht (SZ 64/182, SZ 68/97, je mwN uva; RIS-Justiz RS0032008). Unterläßt der Kläger in der Klage und in seinem Sicherungsantrag wie hier eine Qualifikation und stützt er seine Ansprüche nicht ausdrücklich auf einen der beiden Absätze des Paragraph 1330, ABGB, so hat das Gericht aufgrund des Sachvorbringens eine Prüfung in jeder Richtung vorzunehmen. Ob ein Ausdruck (auch) den Tatbestand nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB erfüllt, kann nur aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, beurteilt werden. Der bloße aus diesem Zusammenhang herausgehörte Wortsinn ist hiefür nicht ausreichend (MR 1991, 146 [Korn] = ÖBl 1992, 47; SZ 68/97; RIS-Justiz RS0031857). Daß die Äußerung des Beklagten nach dem Zusammenhang, in dem sie gebraucht wurde, auch den Vorwurf eines zwar nicht strafbaren, aber unehrenhaften Verhaltens des Klägers, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, beinhaltete (Verhaltensvorwurf), hat die zweite Instanz zutreffend erkannt. Der Rechtsmittelvorwurf, der Kläger habe seinen Anspruch nicht auf Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB gestützt, ist damit nicht zutreffend.

Es bedurfte demnach tatsächlich keiner Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens durch den Kläger iSd § 381 Z 2 EO. Denn bei Angriffen gegen die Ehre einer Person drohen nicht nur Vermögensnachteile, die durch Geld adäquat ausgeglichen werden können, sondern auch unmittelbare Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht, die sich auch außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftliche Ächtung und ähnliches auswirken können (6 Ob 34/95 = MR 1996, 105 [Korn] mwN).Es bedurfte demnach tatsächlich keiner Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens durch den Kläger iSd Paragraph 381, Ziffer 2, EO. Denn bei Angriffen gegen die Ehre einer Person drohen nicht nur Vermögensnachteile, die durch Geld adäquat ausgeglichen werden können, sondern auch unmittelbare Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht, die sich auch außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftliche Ächtung und ähnliches auswirken können (6 Ob 34/95 = MR 1996, 105 [Korn] mwN).

c) Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und stRspr auch im Bereich des § 1330 ABGB weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung"; 6 Ob 17/94; 6 Ob 26/95 = EvBl 1995/181, zuletzt 6 Ob 2105/96v; RIS-Justiz RS0031810; Harrer in Schwimann2, § 1330 ABGB Rz 15). Als Tatsachenmitteilungen gelten ua auch abfällige Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen; es genügt, daß eine Äußerung, wenn auch nur mittelbar, eine abfällige Tatsachenmitteilung enthält, die objektiver Nachprüfung zugänglich ist (ÖBl 1980, 130 uva; vgl zuletzt im Abwendungsgebiet des § 1330 ABGB: 6 Ob 2018/96z = SZ 69/113; RIS-Justiz RS0032494). Welches konkrete Verhalten der Kläger im Zuge des Konkurses "seiner Firma" gegenüber seinen Mitarbeitern an den Tag legte, wurde hier vom Beklagten zwar nicht verbreitet, aber daß der Äußerung ein bestimmtes vorwerfbares Verhalten zugrunde gelegt wurde, somit von bestimmten Tatsachen ausgegangen wurde, ist evident. Der überprüfbare Aussageinhalt besteht darin, daß sich der Kläger ungeachtet seiner Pflichten als Repräsentant einer großen politischen, sich insbesondere den Arbeitnehmern verpflichtet fühlenden Partei gegenüber Mitarbeitern seines eigenen Unternehmens in dessen Konkurs zumindest illoyal verhalten habe. Damit sind die inkriminierten Behauptungen des Beklagten entgegen dessen Prozeßstandpunkt kein Werturteil, sondern konkludente Tatsachenbehauptungen, weil sich der Adressat der Äußerungen des Beklagten von der Richtigkeit derselben zwar kein eigenes Urteil bilden, wohl aber erkennen konnte, daß von bestimmten Tatsachen ausgegangen werde.c) Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und stRspr auch im Bereich des Paragraph 1330, ABGB weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung"; 6 Ob 17/94; 6 Ob 26/95 = EvBl 1995/181, zuletzt 6 Ob 2105/96v; RIS-Justiz RS0031810; Harrer in Schwimann2, Paragraph 1330, ABGB Rz 15). Als Tatsachenmitteilungen gelten ua auch abfällige Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen; es genügt, daß eine Äußerung, wenn auch nur mittelbar, eine abfällige Tatsachenmitteilung enthält, die objektiver Nachprüfung zugänglich ist (ÖBl 1980, 130 uva; vergleiche zuletzt im Abwendungsgebiet des Paragraph 1330, ABGB: 6 Ob 2018/96z = SZ 69/113; RIS-Justiz RS0032494). Welches konkrete Verhalten der Kläger im Zuge des Konkurses "seiner Firma" gegenüber seinen Mitarbeitern an den Tag legte, wurde hier vom Beklagten zwar nicht verbreitet, aber daß der Äußerung ein bestimmtes vorwerfbares Verhalten zugrunde gelegt wurde, somit von bestimmten Tatsachen ausgegangen wurde, ist evident. Der überprüfbare Aussageinhalt besteht darin, daß sich der Kläger ungeachtet seiner Pflichten als Repräsentant einer großen politischen, sich insbesondere den Arbeitnehmern verpflichtet fühlenden Partei gegenüber Mitarbeitern seines eigenen Unternehmens in dessen Konkurs zumindest illoyal verhalten habe. Damit sind die inkriminierten Behauptungen des Beklagten entgegen dessen Prozeßstandpunkt kein Werturteil, sondern konkludente Tatsachenbehauptungen, weil sich der Adressat der Äußerungen des Beklagten von der Richtigkeit derselben zwar kein eigenes Urteil bilden, wohl aber erkennen konnte, daß von bestimmten Tatsachen ausgegangen werde.

Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB, so hat nach stRspr der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 - relevant ist hier im Provisorialverfahren der in Abs 1 zwar nicht genannte, aber nach der Rspr analog zuzubilligende Unterlassungsanspruch - nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache sowie das Fehlen der objektiven bzw subjektiven Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung, also den Mangel der Rechtswidrigkeit, hat der Täter zu beweisen (JBl 1991, 724; 6 Ob 2060/96a ua, zuletzt 6 Ob 148/97a; RIS-Justiz RS0031798). Bei beleidigenden konkludenten Tatsachenbehauptungen in der hier zu beurteilenden Form hat der Täter die Wahrheit der Tatsachen (den Tatsachenkern), auf denen seine Zusammenfassung bzw sein Urteil beruht, zu behaupten und zu beweisen, ohne daß - wie die zweite Instanz meint - der Wahrheitsbeweis generell ausgeschlossen wäre, wenngleich es etwa bei reinen Beschimpfungen keinen Wahrheitsbeweis geben mag. Der Tatsachenkern muß jedenfalls, um den Beklagten zu exkulpieren, wahr sein; Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht nur der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns (ÖBl 1990, 18). Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 66 mwN). Im Provisorialverfahren traf der Erstrichter, ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht keine Feststellungen über den Wahrheitsgehalt der vom Beklagten konkludent behaupteten Tatsachen, obwohl der Beklagte ein Beweis- und Bescheinigungsanbot erstattete. Demnach muß unter Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Entscheidungen dem Erstgericht eine neuerliche Beschlußfassung über den Sicherungsantrag aufgetragen werden.Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, so hat nach stRspr der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Absatz 2, - relevant ist hier im Provisorialverfahren der in Absatz eins, zwar nicht genannte, aber nach der Rspr analog zuzubilligende Unterlassungsanspruch - nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache sowie das Fehlen der objektiven bzw subjektiven Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung, also den Mangel der Rechtswidrigkeit, hat der Täter zu beweisen (JBl 1991, 724; 6 Ob 2060/96a ua, zuletzt 6 Ob 148/97a; RIS-Justiz RS0031798). Bei beleidigenden konkludenten Tatsachenbehauptungen in der hier zu beurteilenden Form hat der Täter die Wahrheit der Tatsachen (den Tatsachenkern), auf denen seine Zusammenfassung bzw sein Urteil beruht, zu behaupten und zu beweisen, ohne daß - wie die zweite Instanz meint - der Wahrheitsbeweis generell ausgeschlossen wäre, wenngleich es etwa bei reinen Beschimpfungen keinen Wahrheitsbeweis geben mag. Der Tatsachenkern muß jedenfalls, um den Beklagten zu exkulpieren, wahr sein; Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht nur der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns (ÖBl 1990, 18). Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 66 mwN). Im Provisorialverfahren traf der Erstrichter, ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht keine Feststellungen über den Wahrheitsgehalt der vom Beklagten konkludent behaupteten Tatsachen, obwohl der Beklagte ein Beweis- und Bescheinigungsanbot erstattete. Demnach muß unter Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Entscheidungen dem Erstgericht eine neuerliche Beschlußfassung über den Sicherungsantrag aufgetragen werden.

Zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten, wozu es einer umfassenden Interessenabwägung bedarf (vgl 6 Ob 22/95 = RdU 1996, 45 [Berka] mwN ua) kann derzeit noch nicht abschließend Stellung genommen werden, zur Wiederholungsgefahr wird auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen. Zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten, wozu es einer umfassenden Interessenabwägung bedarf vergleiche 6 Ob 22/95 = RdU 1996, 45 [Berka] mwN ua) kann derzeit noch nicht abschließend Stellung genommen werden, zur Wiederholungsgefahr wird auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 78, 402 EO iVm § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E51409 06A01738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00173.98D.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19980924_OGH0002_0060OB00173_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten