TE OGH 2001/8/21 5Ob131/01b

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Dipl. Ing. Roland P*****, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Heinz S***** KG, ***** vertreten durch Dr. Georg Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 6 Msch 91/97d des Bezirksgerichtes Josefstadt über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. März 2001, GZ 40 R 444/00s-71, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 14. November 2000, GZ 24 Msch 1/00h-63, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentscheidung, sodass die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 MRG nicht eröffnet werden (5 Ob 92/93). Der Revisionsrekurs ist daher im Sinne des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig. Er erweist sich aber mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig.Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentscheidung, sodass die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG nicht eröffnet werden (5 Ob 92/93). Der Revisionsrekurs ist daher im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht jedenfalls unzulässig. Er erweist sich aber mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig.

Unbeschadet der in Lehre und Rechtsprechung bestehenden kontroversiellen Auffassung über die analoge Anwendbarkeit der §§ 529 ff ZPO zumindest in den "echten Streitsachen" des außerstreitigen Verfahrens müssten - schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch die Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage analog angewendet werden (5 Ob 284/00a).Unbeschadet der in Lehre und Rechtsprechung bestehenden kontroversiellen Auffassung über die analoge Anwendbarkeit der Paragraphen 529, ff ZPO zumindest in den "echten Streitsachen" des außerstreitigen Verfahrens müssten - schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch die Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage analog angewendet werden (5 Ob 284/00a).

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass sich die Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens in einem außerstreitigen Verfahren schon deshalb nicht stelle, weil es die Antragsgegnerin unterlassen habe, darzulegen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht für die rechtzeitige Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Beweismittel noch im wiederaufzunehmenden Verfahren habe sorgen können, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

Ob der Wiederaufnahmskläger die ihm zumutbare Sorfalt angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, sodass der Entscheidung darüber grundsätzlich keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0111578, RS0044533 [T 9]). Die Rechtssicherheit erfordert eine Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit von Endurteilen durch das außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahmsklage auf scharf abgegrenzte Fälle (RIS-Justiz RS0044623, v.a. [T3]). Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht liegt vor, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen (RIS-Justiz RS0044619, RS0109743). Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers liegt nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache oder dem neuen Beweismittel im Vorprozesses keine Kenntnis erlangt hatte (RIS-Justiz RS0044533). Die Wiederaufnahmsklage hat jedenfalls nicht den Zweck, von Parteien in der Verfahrensführung begangene Fehler zu beheben (RIS-Justiz RS0044354).

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Wiederaufnahmsantrag nur vorgebracht, dass ihr Urkunden im Verfahren nicht zur Verfügung gestanden seien, die sie nunmehr bei Durchsicht ihrer Unterlagen aufgefunden habe. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, es sei mangels Vorbringen, aus dem sich das fehlende Verschulden der Antragsgegnerin ergeben könnte, davon auszugehen, dass die Gründe bei der Antragsgegnerin gelegen seien, ist nicht zu beanstanden.

Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß §§ 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen war (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraphen 37, Absatz 3, Ziffer 16, bis 18 MRG in Verbindung mit 526 Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen war (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E62731

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00131.01B.0821.000

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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