TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/29 2006/07/0019

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §297;
ABGB §353;
ABGB §417;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauRG 1912 §6 Abs1;
BauRG 1912 §6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §126 Abs5;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §22 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/07/0023 2006/07/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden der

G GesmbH in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je vom 20. Dezember 2005,

1. Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0036-I/6/2005 (Zl. 2006/07/0019), betreffend Anerkennung und Ersichtlichmachung als Wasserberechtigte sowie Berichtigung des Wasserbuches,

2. Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0266-I/6/2005 (Zl. 2006/07/0022), betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Überprüfung der höhenmäßigen Lage einer Querung und Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages, und

3. Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0264-I/6/2005 (Zl. 2006/07/0023), betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ersatz von Vertretungs- und Gutachtenskosten,

zu Recht erkannt:

Spruch

Die erst- und zweitangefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der drittangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 3.513,36 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt auf dem Grundstück 2765/3, KG A., EZ 97, eine Buntpapierfabrik. Die elektrische Energie für diese Buntpapierfabrik wird durch die "A-Mühle" (A-Mühle bzw. Wasserkraftanlage L.) auf Grundstück 2765/6, KG A., erzeugt. Aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Plänen ergibt sich, dass sich die genannte Wasserkraftanlage vormals auf der Baufläche Nr. .127 befand; diese Baufläche bildet nunmehr einen Bestandteil der Liegenschaft Nr. 2765/6. Eigentümerin dieses Grundstücks ist seit dem Jahr 2001 die F-GmbH.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 teilte die Beschwerdeführerin der BH L (BH) mit, dass sie ihren Betrieb umgegründet habe und sämtliche wasserrechtliche Bewilligungen der G-GmbH &Co KG auf sie übergegangen seien. Sie bitte um Kenntnisnahme und Berichtigung in den entsprechenden Registern.

Zum Zeitpunkt dieses Antrages schienen im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes L. zu Postzahl 56 als Wasserberechtigte für den Betrieb der besagten Wasserkraftanlage die G-GmbH & Co KG und eine Verbindung des Wasserrechts mit der Betriebsanlage "Wasserkraftanlage L." auf.

Mit Schreiben vom 18. März 2003 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die BH und wies darauf hin, dass unterhalb der Autobahnbrücke der M-Autobahn über den M-Bach beim Grundstück Nr. 2754 der Kanal des Wasserverbandes A. den M-Bach (Grundstück Nr. 3350) quere. Die Oberkante des Kanals sei zu hoch und nicht konsensgemäß errichtet worden. Dadurch entstehe ein Rückstau im Unterwassergraben des E-Werkes, der sich negativ auf die Stromproduktion und die Instandhaltungsarbeiten auswirke. Sie stellte daher den Antrag, die Behörde möge die Höhenlage überprüfen und gegebenenfalls den Wasserverband zur Herstellung der richtigen Höhe verpflichten.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Querung des M-Bachs ergibt sich aus den vorgelegten Akten, dass mit Bescheiden der belangten Behörde vom 26. Jänner 1976, vom 17. März 1976 und vom 28. August 1978 der Gemeinde A. die (später auf den Wasserverband A. übergegangene) wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Beseitigungsanlagen für Abwässer aus dem Gemeindegebiet samt deren Ableitung in die Kanalisation der S-GesmbH erteilt wurde. Die auf Grund dieser Bewilligungsbescheide ausgeführten Anlagen wurden mit Bescheid vom 2. Dezember 1985 kollaudiert.

Mit Schreiben vom 14. November 2003 übermittelte die BH den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. März 2003 dem Landeshauptmann von Oberösterreich (LH).

Mit Schreiben vom 27. September 2004 beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Kostennoten den Ersatz von notwendigen Vertretungs- und Gutachtenskosten in der Höhe von EUR 57.087,74. Diesen Antrag begründete sie damit, dass sie durch Abspaltung zur Neugründung Gesamtrechtsnachfolgerin der G-GmbH & Co KG geworden sei und sich die Wasserrechtssache zu den Zlen. Wa-200791/106; Wa-201230/33, nach Bestätigung der Restwasservorschreibung durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2004, 2000/07/0249, auf Grund ihrer abweislichen Entscheidung über den seinerzeitigen Entschädigungsantrag zur Entscheidung bei der Berufungsbehörde befinde. Zwar möge § 21a WRG 1959 keine ausdrückliche Kostenersatzregelung vorsehen; dies stehe jedenfalls einer Anwendung des § 44 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz 1954 (EisbEG 1954) nicht entgegen, weil die von der Wasserrechtsbehörde verfügte Restwasservorschreibung einen der Enteignung gleichkommenden Entzug eines vermögenswerten Privatrechtes durch gewichtige Eigentumsbeschränkungen darstelle. Da gegenständlich sohin ein materiell-rechtliches Enteignungsverfahren vorliege, gebühre hiefür auch Ersatz der notwendigen Vertretungs- und Gutachtenskosten.

Hintergrund dieses Kostenersatzantrages der Beschwerdeführerin bildet der Bescheid des LH vom 2. Dezember 1998, mit dem u.a. die Bewilligung für die Wasserkraftanlage L. gemäß § 21a WRG 1959 insofern abgeändert wurde, als der G-GmbH & Co KG das Verbleiben einer Restwassermenge in der K. und im M-Bach einschließlich der Einrichtung der dafür notwendigen technischen Vorkehrungen vorgeschrieben wurde. Ein im Zuge dieses Verfahrens von der G-GmbH & Co KG gestellter Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung in der Höhe von S 9,000.000,-- wurde mit der Begründung, dass § 21a WRG 1959 keine Entschädigung vorsehe, zurückgewiesen.

Der von der G-GmbH & Co KG dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2000 keine Folge gegeben und ihr Antrag auf Entschädigung abgewiesen.

Mit dem u.a. über die Beschwerde der G-GmbH & Co KG ergangenen hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004 hob der Verwaltungsgerichtshof den bei ihm angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2000 im Umfang seines Ausspruches über die Abweisung des Entschädigungsantrages der G-GmbH & Co KG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf und wies im Übrigen die Beschwerde der G-GmbH & Co KG als unbegründet ab. Dazu führte er unter Bezugnahme auf den den damaligen Beschwerdefall betreffenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. November 1999, 1 Ob 233/99t, aus, dass in der Zurückweisung des Entschädigungsantrages der ersten Instanz eine negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage liege, gegen die das Gericht nach § 117 WRG 1959 im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden könne. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung sei daher eine Berufung unzulässig und die belangte Behörde zu einer inhaltlichen Entscheidung nicht zuständig gewesen.

Mit drei Bescheiden je vom 23. November 2004 wies der LH den Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Wasserbuches ab (Bescheid I) und die Anträge auf Überprüfung der höhenmäßigen Lage der Querung des M-Baches und Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages (Bescheid II) sowie auf Ersatz der notwendigen Vertretungs- und Gutachtenskosten (Bescheid III) zurück. Begründet wurden diese Entscheidungen jeweils damit, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin des Grundstückes 2765/6, KG A., sei, auf der sich die einen unselbstständigen Bestandteil dieser Liegenschaft bildende A-Mühle befinde, mit der wiederum das Wasserrecht aus Wasserbuch Postzahl 56 verbunden sei. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht wasserberechtigt und daher auch nicht zur Stellung der besagten Anträge legitimiert gewesen.

Mit Schreiben vom 29. November 2004 veranlasste der LH die Eintragung der F-GmbH als Wasserberechtigte zu Postzahl 56 des Wasserbuches L.

Mit drei Schriftsätzen vom 9. Dezember 2004 berief die Beschwerdeführerin gegen die genannten Bescheide des LH vom 23. November 2004.

Im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend die Berichtigung des Wasserbuches (Bescheid I) legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 einen zwischen der F-GmbH und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Baurechtsvertrag vom 3. Mai 2005 vor. Demnach räumte die F-GmbH als grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes 2765/6 in EZ 97 der Beschwerdeführerin an diesem Grundstück ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes 1912 (BauRG 1912) ein, welches die Beschwerdeführerin ausdrücklich annahm. Überdies wurde in diesem Vertrag festgehalten, dass das Baurecht entsprechend den Empfehlungen der Wasserrechtsbehörde zwecks Übertragung des Wasserrechtes (zu Postzahl 56 des Wasserbuches des Verwaltungsbezirkes L.) an die Beschwerdeführerin begründet wurde, weil das ehemalige A-Mühlengrundstück Nr. .127 zwischenzeitig Teil des Grundstückes Nr. 2765/6 geworden sei. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Baulichkeiten und Anlagen auf ihre Kosten in einem sicheren Zustand zu erhalten. Die F-GmbH behielt jedoch die bestandsrechtliche Nutzungsbefugnis am Vertragsgegenstand.

Mit demselben Schreiben legte die Beschwerdeführerin auch den Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 19. August 2005 vor, mit dem u. a. die Verbücherung des Baurechts bewilligt wurde.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, 2004/07/0210, in dem es - über Beschwerde gegen einen Bescheid des LH vom 23. November 2004 - ebenfalls um die Wasserberechtigung der Beschwerdeführerin ging, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich aus dem Wasserbuch ergebe, dass das Wasserrecht mit der A-Mühle, befindlich auf Baufläche Nr. .127, verbunden worden sei. Da diese Anlage aber mangels Sonderrechtsfähigkeit als unselbstständiger Bestandteil der Liegenschaft Nr. 2765/6 zu beurteilen sei, teile sie notwendigerweise auch deren sachenrechtliches Schicksal. Der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft sei also auch immer Eigentümer der Wasserkraftanlage. In weiterer Folge ergebe sich daraus, dass trotz der Verbindung des Wasserrechts mit der Wasserkraftanlage im Wasserbuch auf Grund der fehlenden Sonderrechtsfähigkeit der Anlage immer der jeweilige Eigentümer des Grundstückes Nr. 2765/6 Wasserberechtigter sei. Da die Beschwerdeführerin unbestritten nicht Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft sei, sei sie auch nicht Wasserberechtigte.

Mit Eingabe vom 17. November 2005 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde im Berufungsverfahren gegen Bescheid I des LH zwei Grundbuchsauszüge vom 11. November 2005 vor, aus denen sich ergibt, dass für das Grundstück Nr. 2765/6 die neue EZ 1697 eröffnet wurde, in welcher als Eigentümerin die F-GmbH aufscheint und ein Baurecht (Baurechtseinlagezahl EZ 1701) vermerkt ist. Mit der EZ 1701 wurde zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine Grundbuchseinlage für ein Baurecht an der EZ 1697 eröffnet.

Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen drei Bescheiden je vom 20. Dezember 2005 wurde den Berufungen der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.

Den erstangefochten Bescheid betreffend die Berufung gegen Bescheid I des LH (Berichtigung des Wasserbuches) begründete die belangte Behörde nach Ausführungen zu § 126 Abs. 5 WRG 1959 damit, dass dann, wenn sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage beziehe, Wasserberechtigter nach § 22 WRG 1959 der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft sei, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden sei, und dass das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen übergehe, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwerbe. Aus § 297 und §§ 417 f ABGB folge, dass Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft würden, auf der sie errichtet seien. Unter Bauwerk sei dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden solle. Grundfest errichtete Anlagen auf fremdem Grund seien - abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden - nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten seien.

Auf Grund des Inhaltes des im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes L. unter Postzahl 56 registrierten Wasserrechts sei entsprechend den Feststellungen der Unterinstanz, welche durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, 2004/07/0210, bestätigt worden seien, davon auszugehen, dass dieses im Sinne des § 22 WRG 1959 nicht mit der Anlage A-Mühle, sondern mit der Liegenschaft, dem Grundstück Baufläche Nr. 127, KG A., in der (vormals EZ 97 und auf Grund der Verbücherung des Baurechts nunmehr neu eröffneten) EZ 1697, Grundstück Nr. 2765/6, KG A., verbunden sei. Gemäß dem aktuellen Grundbuchsstand sei außerdem davon auszugehen, dass sich das Grundstück Nr. 2765/6, nunmehr EZ 1697, nach wie vor im Eigentum der F-GmbH befinde. Dementsprechend sei auch ihre Registrierung als Wasserrechtsberechtigte im Wasserbuch zu Postzahl 56 des Verwaltungsbezirks L. erfolgt.

Im Sinne dieser Ausführungen komme daher als Wasserberechtigter bzw. als Rechtsnachfolger zum derzeit im Wasserbuch registrierten Wasserrecht, eingetragen unter Postzahl 56, nur eine Person in Betracht, welche das Liegenschaftseigentum am Grundstück Nr. 2765/6, KG A., nachzuweisen vermöge. Da die Beschwerdeführerin bis dato diesen im Sinne des § 126 Abs. 5 WRG 1959 erforderlichen Nachweis nicht erbracht habe, sei ihr Berufungsantrag abzuweisen.

Keinen geeigneten Nachweis gemäß § 126 Abs. 5 WRG 1959 stelle die im Zuge des Berufungsverfahrens nachgewiesene verbücherte Baurechtsbestellung dar, wonach die F-GmbH als Baurechtsbestellerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes an der ehemaligen EZ 97, Grundstück Nr. 2765/6, bestellt habe. Das Baurecht sei zwar ein in Voraussetzungen und Wirkungen besonders geregeltes dingliches Recht, aber mit dem Eigentumsrecht an Liegenschaften nicht vergleichbar (vgl. das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 25. Juni 1996, 1 Ob 2133/96z). § 6 Abs. 1 BauRG 1912 erkläre das Baurecht zur unbeweglichen Sache und das Bauwerk zum Zugehör des Baurechts. Gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. erwerbe der Bauberechtigte zwar am Bauwerk die Rechte des Eigentümers, aber - sofern nichts anderes geregelt sei - nicht am Grundstück. Auf Grund dieser Rechtslage folge aus der nachgewiesenen Baurechtsbestellung nur, dass die Sonderrechtsfähigkeit der auf dem Grundstück Nr. 2765/6 befindlichen Anlage A-Mühle begründet sei, sie also nicht mehr unselbstständiger Bestandteil der Liegenschaft sei und dass die Beschwerdeführerin zwar "Eigentum" an der Anlage A-Mühle erworben habe, nicht aber an der Liegenschaft, mit welcher aber das gegenständliche Wasserrecht im Sinne des § 22 WRG 1959 verbunden sei.

Dagegen richtet sich die zur hg. Zl. 2006/07/0019 protokollierte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

In der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides betreffend die Berufung gegen Bescheid II des LH (Überprüfung der höhenmäßigen Lage der Querung des M-Baches und Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages) führte die belangte Behörde wie schon im erstangefochtenen Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin nicht als Trägerin eines wasserrechtlich geschützten Rechts in Betracht komme, weshalb der Bescheid der Behörde erster Instanz zu bestätigen gewesen sei.

Aber selbst wenn man den Fall unterstellte, dass die Beschwerdeführerin Trägerin eines wasserrechtlich geschützten Rechtes sei, vermöge sie mit ihrem Antrag nicht durchzudringen, da nach allgemeiner Auffassung schon aus dem Wesen der Rechtskraft im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG die Unabänderlichkeit, die Unwiderrufbarkeit und vor allem die Unanfechtbarkeit von Bescheiden folge, sodass die Verfahrensparteien innerhalb der Grenzen der Rechtskraft und losgelöst von der seitens der ersten Instanz aufgezeigten Präklusion jene Sach- und Rechtslage gegen sich gelten lassen müssen, die der genannte Kollaudierungsbescheid des LH vom 2. Dezember 1985 gestaltet habe. Wenn daher eine gesetzliche Bestimmung wie der im Folgenden erörterte § 22 WRG 1959 eine über die konkreten Bescheidadressaten hinausgehende Wirkung ermögliche, dann würde die einmal so gestaltete Sach- und Rechtslage auch im Verhältnis zur Beschwerdeführerin gelten, sofern sie als Rechtsnachfolgerin überhaupt in Betracht käme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/07/0022 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Den drittangefochtenen Bescheid betreffend die Berufung gegen Bescheid III des LH (Antrag auf Ersatz von Vertretungs- und Gutachtenskosten) begründete die belangte Behörde damit, dass mangels einer materiellrechtlichen Grundlage im WRG 1959 keine sachliche Vollzugskompetenz der Wasserrechtsbehörden zum Abspruch über Entschädigungen aus bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen gemäß § 21a WRG 1959 vorgesehen sei, sodass schon insofern der Antrag der Beschwerdeführerin auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet gewesen sei. Aber selbst wenn man irgendeiner Bestimmung des WRG 1959 auch nur annähernd unterstellen könnte, dass auf Grund einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahme gemäß § 21a i. V.m. § 117 WRG 1959 von einem Titel für einen entschädigungsfähigen Enteignungstatbestand auszugehen wäre, wonach etwa die Allgemeinheit dafür aufzukommen habe, dass der durch die Wasserbenutzung ausschließlich profitierende Wasserberechtigte seine Anlagen entsprechend dem Stand der Technik den öffentlichen Interessen bzw. zum Schutz der Allgemeinheit betreibe, wäre - und dies habe die erste Instanz zutreffend ausgeführt - Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin überhaupt als Trägerin eines wasserrechtlich geschützten Rechtes zu qualifizieren sei. Da die Beschwerdeführerin nicht als Trägerin eines wasserrechtlich geschützten Rechtes in Betracht komme, sei die Behörde erster Instanz im Ergebnis zu bestätigen, wonach die Antragslegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen gewesen sei. Auch hier folgen die bereits im Zusammenhang mit dem erstangefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen zur mangelnden Wasserberechtigung der Beschwerdeführerin.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die zur hg. Zl. 2006/07/0023 protokollierte Beschwerde, in der sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und brachte zu den zitierten Beschwerden jeweils eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres sachlichen, rechtlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat darüber erwogen:

1. Zu der zur hg. Zl. 2006/07/0019 protokollierten Beschwerde:

In dieser Beschwerde macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - das unter Postzahl 56 eingetragene Wasserrecht sehr wohl mit der nunmehr sonderrechtsfähigen Anlage A-Mühle und nicht mit der Liegenschaft Nr. 2765/6 verbunden sei und sie als nunmehrige Bauberechtigte wasserberechtigt und daher ins Wasserbuch einzutragen sei.

Die entscheidungswesentlichen Rechtsvorschriften des WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:

"Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte

§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Einsichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.

......

Wasserbuch

§ 124. (1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein solches über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Recht.

(2) Das Wasserbuch besteht aus:

1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32 sowie 32b verliehenen Rechte sowie die im Zuge der Bewilligung von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) verliehenen Rechte;

     ......

     (3) In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu machen

     ......

     3.        der Name und die Anschrift des Berechtigten;

     4.        die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das

Recht verbunden ist (§ 22);

     ......

Einsichtnahme; Berichtigung; Alteintragungen

     § 126.

     ......

     (4) Der Landeshauptmann hat ihm zur Kenntnis gekommene

offenkundige Unrichtigkeiten oder Änderungen des

Wasserrechtsbestandes im Wasserbuch von Amts wegen zu berichtigen

und die hievon Betroffenen nachweislich zu verständigen.

     (5) Der Wasserberechtigte kann beim Landeshauptmann die

Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer

unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung

der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist

bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird.

     ......"

     § 1 Abs. 1, § 5 und § 6 des BauRG 1912 lauten auszugsweise:

     "§ 1. (1) Ein Grundstück kann mit dem dinglichen,

veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der

Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht).

     ......

§ 5. (1) Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.

(2) Ein Baurecht kann nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden. Pfand- und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, dürfen dem Baurecht im Range nicht vorgehen. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffnen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind in dieser Einlage zu vollziehen.

§ 6. (1) Das Baurecht gilt als unbewegliche Sache, das auf Grund des Baurechtes erworbene oder hergestellte Bauwerk als Zugehör des Baurechtes.

(2) Dem Bauberechtigten stehen am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und an dem Grundstücke, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu.

(3) Die für Gebäude geltenden Vorschriften finden auf das Baurecht entsprechende Anwendung."

§ 22 Abs. 1 WRG 1959 schafft keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am Eigentumsbegriff des Zivilrechts an. Aus § 297 und §§ 417 f ABGB folgt, dass Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft werden, auf der sie errichtet sind. Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Grundfest errichtete Anlagen auf fremdem Grund sind - abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden - nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten sind. War das Bauwerk einmal Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet worden war, geworden, dann kann es nachträglich nicht mehr verselbstständigt werden, wenn man vom BauRG 1912 absieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, 2004/07/0210, mwN).

Mit Schreiben vom 5. Februar 2005 teilte die Beschwerdeführerin dem LH mit, dass sämtliche wasserrechtlichen Bewilligungen der G-GmbH & Co KG auf sie übergegangen seien, und begehrte die Berichtigung in den entsprechenden Registern. Dieses Schreiben wurde vom LH in zutreffender Weise als Antrag gemäß § 126 Abs. 5 WRG 1959 verstanden und mit Bescheid vom 23. November 2004 mangels Wasserberechtigung der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin des Grundstückes Nr. 2765/6, KG A. sei, auf dem sich die nicht sonderrechtsfähige A-Mühle befinde.

Der LH hat zwar den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen statt richtigerweise - weil die Wasserberechtigung des Antragstellers nach § 126 Abs. 5 WRG 1959 eine Prozessvoraussetzung darstellt und der LH nur in diesem Umfang eine Prüfung vorgenommen hat - zurückgewiesen; da aus der rein formalrechtlichen Begründung des Bescheides aber eindeutig der Zurückweisungswille des LH hervorgeht, ist von einem Vergreifen des LH im Ausdruck und vom Vorliegen einer formalrechtlichen Entscheidung auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1996, 94/17/0378), die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung mit der geltenden Rechts- und Sachlage im Einklang stand und auch der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2005, 2004/07/0210, auf Grund der damaligen Aktenlage zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht entsprach.

Im Zuge des Berufungsverfahrens schlossen die Beschwerdeführerin und die F-GmbH am 3. Mai 2005 einen Baurechtsvertrag, in welchem letztere als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 2765/6, KG A., der Beschwerdeführerin ein Baurecht an diesem Grundstück einräumte. Das genannte Baurecht wurde sodann im Grundbuch verbüchert. Der Baurechtsvertrag, der Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes T und die entsprechenden Grundbuchsauszüge wurden der belangten Behörde vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab und bestätigte den erstinstanzlichen (formalrechtlichen) Bescheid, wobei sie unter Zitierung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2005, 2004/07/0210, irrtümlich davon ausging, dass das gegenständliche Wasserrecht nicht mit der A-Mühle, sondern mit der Liegenschaft Nr. 2765/6, KG A., verbunden sei (dieser Irrtum wurde von der belangten Behörde in der Gegenschrift einbekannt). Eigentümerin dieses Grundstückes sei die F-GmbH und nicht die Beschwerdeführerin, weshalb diese auch nach Begründung der Sonderrechtsfähigkeit der A-Mühle durch die Einräumung des besagten Baurechtes nicht wasserberechtigt sei.

Dies trifft aber nicht zu. Auf Basis der ihm damals vorliegenden Sachlage bzw. bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des vor ihm angefochtenen Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof im schon mehrfach genannten Vorerkenntnis vom 20. Oktober 2005 ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Wasserrecht sehr wohl mit der Betriebsanlage A-Mühle verbunden sei. Mangels Sonderrechtsfähigkeit der A-Mühle (als Überbau oder eben auf Grund eines Baurechtes) war aber, weil Bauwerke grundsätzlich unselbstständige Bestandteile der Liegenschaft bilden, auf der sie errichtet sind, und sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache teilen, damals dennoch der jeweilige Eigentümer des Grundstückes Nr. 2765/6, KG A., als Wasserberechtigter anzusehen.

Im Zuge des Berufungsverfahrens änderte sich durch Abschluss des Baurechtsvertrages die wasserrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin; ihr steht nunmehr ein verbüchertes Baurecht an der Liegenschaft Nr. 2765/6, KG A., zu. Gemäß § 6 Abs. 1 BauRG 1912 stellt das auf Grund dieses Baurechtes erworbene Bauwerk A-Mühle, mit dem das zu Postzahl 56 eingetragene Wasserrecht verbunden ist, ein Zugehör des Baurechtes dar. Gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. stehen dem Bauberechtigten am Bauwerk die Rechte des Eigentümers zu. Nach § 22 Abs. 1 WRG 1959 ist Wasserberechtigter u.a. der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr Berechtigte des zu Postzahl 56 eingetragenen Wasserrechts ist.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Berufungsbehörde grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sach- und Rechtslage maßgebend (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1990, 90/04/0133). Die belangte Behörde hätte daher bei ihrer Entscheidung die durch den Abschluss des Baurechtsvertrages geänderte Sachlage berücksichtigen müssen.

Ändert sich nun im Berufungsverfahren die Sachlage dahingehend, dass eine im Zeitpunkt ihrer Antragstellung in erster Instanz nicht antragslegitimierte Person, im Berufungsverfahren antragslegitimiert wird, so wird der in Berufung gezogene die Antragslegitimation verneinende erstinstanzliche Bescheid ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig. Die belangte Behörde, deren Prozessgegenstand lediglich die verfahrensrechtliche Frage war, ob die Antragslegitimation zu Recht verneint wurde und der daher eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem gestellten Antrag verwehrt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, 94/07/0031), hätte den erstinstanzlichen Bescheid daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos beheben müssen, um so den Weg zur meritorischen Behandlung des Antrags durch die Erstbehörde freizumachen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

2. Zu der zur hg. Zl. 2006/07/0022 protokollierten Beschwerde:

Soweit hier wesentlich wiederholte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die bereits unter Punkt 1. wiedergegebenen Ausführungen zu ihrer Wasserberechtigung.

§ 138 Abs. 1 und Abs. 6 WRG 1959 lauten:

"Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

     § 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht

ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder

der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu

verhalten, auf seine Kosten

     a)        eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen

oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

     b)        Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch

geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a

nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit

unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

     c)        die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten

Missstände zu beheben,

     d)        für die sofortige Wiederherstellung beschädigter

gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

     ......

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."

Mit Schreiben vom 18. März 2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Höhenlage der Oberkante des den M-Bach bei Grundstück Nr. 2754 querenden Kanals und gegebenenfalls die Verpflichtung des Wasserverbandes A. zur Herstellung der konsensgemäßen Höhe.

Dieser Antrag wurde vom LH mangels Wasserberechtigung und damit Antragslegitimation der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die belangte Behörde bestätigte diesen Bescheid, indem sie der Berufung der Beschwerdeführerin mangels Antragslegitimation keine Folge gab und wies darüber hinaus darauf hin, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin Trägerin eines wasserrechtlich geschützten Rechts wäre, sie mit ihrem Antrag nicht durchdringen könnte, da schon aus dem Wesen der Rechtskraft im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG folge, dass die Beschwerdeführerin jene Sach- und Rechtslage gegen sich gelten lasse müsse, die der Kollaudierungsbescheid des LH vom 2. Dezember 1985 gestaltet habe.

Mit ihrem Antrag vom 18. März 2003 zielte die Beschwerdeführerin auf die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ab, wonach eigenmächtig vorgenommene Neuerungen u.a. auf Antrag des Betroffenen zu beseitigen sind.

Wie schon unter Punkt 1. dargelegt wurde, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung Wasserberechtigte an dem zu Postzahl 56 des Wasserbuches des Verwaltungsbezirkes L. eingetragenen Wasserrechtes. Als solche zählte sie zum möglichen Betroffenenkreis des § 138 Abs. 6 WRG 1959 und war demnach auch zur Stellung eines Antrags auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. legitimiert.

Entsprechend den unter Punkt 1 gemachten Ausführungen hätte die belangte Behörde daher auch in diesem Fall den den Antrag der Beschwerdeführerin zurückweisenden erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG beheben müssen, um der Behörde erster Instanz eine meritorische Entscheidung über den Antrag der nunmehr wasserberechtigten Beschwerdeführerin zu ermöglichen.

Dazu kommt, dass sich der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. März 2003 auf eine angeblich nicht konsensgemäß errichtete Kanalführung bezieht. Diesem Antrag der Beschwerdeführerin kann aber die Rechtskraft des Genehmigungs- bzw. des Kollaudierungsbescheides und das Fehlen einer eigenmächtigen Neuerung bei Ausführung des bewilligten Projektes dann nicht entgegen gehalten werden, wenn Abweichungen vom Konsens, der auch die im Rahmen der Kollaudierung nachträglich bewilligten Abweichungen umfasst, vorliegen.

Dies verkannte die belangte Behörde, weshalb sich auch der zweitangefochtene Bescheid als inhaltlich rechtwidrig erweist.

Der zur hg. Zl. 2006/07/0022 angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

3. Zu der zur hg. Zl. 2006/07/0023 protokollierten Beschwerde:

Über das bereits unter Punkt 1. zitierte Vorbringen betreffend ihre Wasserberechtigung hinaus führt die Beschwerdeführerin aus, dass der belangten Behörde entgegen zu treten sei, wenn diese keine Vollzugskompetenz zum Abspruch über Entscheidungen aus bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen gemäß § 21a WRG 1959 erkennen könne. Der Mangel einer ausdrücklichen Kostenersatzregelung im § 21a WRG 1959 stehe der analogen Anwendung des § 44 EisbEG nicht entgegen. Es werde daher die über die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten sehr wohl die Wasserrechtsbehörde dem Grunde und der Höhe nach abzusprechen haben, wenn es sich - wie hier - um einen einer Enteignung gleichkommenden Entzug vermögenswerter Privatrechte durch die seinerzeit verfügte Restwasservorschreibung gehandelt habe.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 117 WRG 1959 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 112/2003 lauten:

"Entschädigungen und Beiträge

§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

......

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

......

(6) Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäße Anwendung."

Nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen nach dem Wasserrechtsgesetz eine Berufung nicht zulässig; die Berufungsbehörde ist daher zur Entscheidung über die Entschädigungsfrage, zu der auch die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt gebührt, zählt, nicht zuständig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2004, 2003/07/0175, vom 8. April 1997, 96/07/0206, und vom 10. Juni 1997, 96/07/0205).

Die Erstbehörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz mangels Anspruchslegitimation als Folge fehlender Parteistellung zurück. Wird von der Wasserrechtsbehörde die Leistung der begehrten Entschädigung mit der Begründung, es fehle dem Antragsteller mangels Parteistellung die Antragslegitimation, abgelehnt, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach § 117 WRG 1959 im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann (vgl. dazu auch die - den Fall der Zurückweisung eines Antrages mangels gesetzlicher Regelung betreffenden - Ausführungen im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, 2000/07/0249).

Gegen eine solche Entscheidung konnte die Beschwerdeführerin daher einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; eine Berufung war entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 unzulässig. Die belangte Behörde hätte die Berufung der Beschwerdeführerin daher nicht abweisen und diese damit einer meritorischen Erledigung zuführen dürfen, sondern hätte sie mangels Zuständigkeit zurückweisen müssen (vgl u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1993, 92/07/0217).

Der drittangefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.

4. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens des auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. März 2007

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBesondere RechtsgebieteBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070019.X00

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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