RS Vfgh 1987/11/26 V81/87

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Veröffentlicht am 26.11.1987
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art18 Abs2
.Automaten-.V des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard vom 2.12.1982, Z151/1-806 2532 Z1
GewO 1973 §52 Abs4

Leitsatz

AutomatenV Hard vom 2.12.1982; mangelnde Bestimmtheit des Untersagungsbereiches in Z1 der V - Aufhebung der Verordnungsstelle als gesetzwidrig

Rechtssatz

Aufhebung der Z1 der (Automaten-)V des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard vom 2.12.1982, Z 151/1-806 2532, mangels bestimmter Verbotszonenfestlegung.

Die Verordnungsermächtigung des §52 Abs4 GewO 1973 idF der Gewerbeordnungs-Novelle BGBl. 1981/619 kann verfassungskonform nur dahin verstanden werden, daß die Gemeinde, die von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, dazu verpflichtet ist, konkret festzulegen, wo im Gemeindegebiet die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt ist. Da sich die Verordnung in Z1 darauf beschränkt, die Verbotszone mit den Worten "im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden," zu umschreiben, weist sie nicht die vom Gesetz gebotene Bestimmtheit auf (vgl. VfGH 22.6.1987 V35/87, 25.6.1987 V40/87).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Automaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V81.1987

Dokumentnummer

JFR_10128874_87V00081_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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