Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht, - vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (§ 50),
- einen Verteidiger zu wählen (§ 58) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§§ 61 und 62),
- Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53),
- sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 Abs. 1 und 164 Abs. 1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,
- gemäß § 164 Abs. 2 einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,
- die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 55),
- Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106),
- Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (§ 87),
- die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 108),
- an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen,
- Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,
- Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56).
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