Norm: StPO §49 Abs1
Rechtssatz: Die Übernahme der Verfolgung durch den öffentlichen Ankläger ist an keine bestimmte Form gebunden; ein in der Berufungsverhandlung gestellter Antrag (auf Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs) reicht aus. Entscheidungstexte 13 Os 5/92 Entscheidungstext OGH 19.02.1992 13 Os 5/92 Europea... mehr lesen...
Norm: StPO §49 Abs1StPO §390 Abs1
Rechtssatz: Hat der Staatsanwalt gemäß dem § 49 Abs 1 StPO die gerichtliche Verfolgung (wenngleich konkludent und erst am Ende der Berufungsverhandlung) wieder übernommen, dürfen dem Privatbeteiligten der zunächst als Subsidiarankläger eingeschritten war, die Kosten des Strafverfahrens nicht auferlegt werden, weil dieses nicht ausschließlich (= "lediglich") auf seinen Antrag stattgefunden hat. ... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §29 ffStPO §46 Abs4StPO §49 Abs1StPO §354
Rechtssatz: Der Staatsanwalt besitzt ein uneingeschränktes Beschwerderecht zu Gunsten des Beschuldigten (Angeklagten) auch in Privatanklagesachen und Subsidiaranklagesachen. Entscheidungstexte 11 Os 145/82 Entscheidungstext OGH 20.10.1982 11 Os 145/82 Veröff: SSt 53/63 = EvBl 1983/87 S 330 ... mehr lesen...
Norm: StPO §49 Abs1StPO §281 Z9 litb
Rechtssatz: Unabdingbare Voraussetzung für die - durch das erkennende Gericht als Prozeßvoraussetzung zu prüfen - Rechtmäßigkeit der Verfolgung des Übeltäters durch den Staatsanwalt im Sinne des § 49 Abs 1 StPO ist stets, daß dem Privatbeteiligten, der als Subsidiarankläger auftrat, diese Eigenschaft auch tatsächlich zukam und nicht etwa - vom Oberlandesgericht - bloß unrichtigerweise zuerkannt worden ist (v... mehr lesen...
Norm: StPO §47 Abs2 Z1 CStPO §48 Z1StPO §49 Abs1StPO §363 Abs1 Z1StPO §390 Abs1
Rechtssatz: Abgrenzung zwischen Subsidiarantrag und bloßer Anregung auf Fortsetzung des Verfahrens. Entscheidungstexte 5 Os 896/53 Entscheidungstext OGH 01.09.1953 5 Os 896/53 Veröff: JBl 1954/9 S 230 = EvBl 1954/93 S 129 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...