§ 46 StPO Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Für die Ausschließung und Ablehnung von Geschworenen und Schöffen sind die Bestimmungen über Richter sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Ablehnung der Vorsitzende des Geschworenen- oder Schöffengerichts zu entscheiden hat. Für Protokollführer gelten die Ausschließungsgründe des § 43 Abs. 1; über ihre Ablehnung entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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