§ 31 Bgld. SHG 2000 Verwehrung der Sozialhilfe

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999

§ 31

Verwehrung der Sozialhilfe

(1) Die Instandsetzung oder der Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln vor Ablauf der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Gebrauchsdauer kann ganz oder teilweise verwehrt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der oder des Hilfesuchenden oder auf Missbrauch zurückzuführen ist.

(2) Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 hat sich nicht auf Kosten zu erstrecken, die

1.

von dritter Seite sichergestellt sind;

2.

vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen ohne Rücksicht auf die Behinderung für Zwecke der Erziehung und Schulbildung (Berufsausbildung) aufgewendet werden müssten;

3.

vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen mit Rücksicht auf die Behinderung und die Einkommensverhältnisse zusätzlich aufgewendet werden könnten, oder

4.

mit Rücksicht auf die Bildungsfähigkeit und Bildungsmöglichkeit (Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit) des behinderten Menschen einen Erfolg nicht erwarten lassen.

(3) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 darf nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.08.2006

§ 31

Verwehrung der Sozialhilfe

(1) Die Instandsetzung oder der Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln vor Ablauf der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Gebrauchsdauer kann ganz oder teilweise verwehrt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der oder des Hilfesuchenden oder auf Missbrauch zurückzuführen ist.

(2) Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 hat sich nicht auf Kosten zu erstrecken, die

1.

von dritter Seite sichergestellt sind;

2.

vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen ohne Rücksicht auf die Behinderung für Zwecke der Erziehung und Schulbildung (Berufsausbildung) aufgewendet werden müssten;

3.

vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen mit Rücksicht auf die Behinderung und die Einkommensverhältnisse zusätzlich aufgewendet werden könnten, oder

4.

mit Rücksicht auf die Bildungsfähigkeit und Bildungsmöglichkeit (Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit) des behinderten Menschen einen Erfolg nicht erwarten lassen.

(3) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 darf nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.

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