Anl. 1 Wr. UHG ANHANG 1

Wr. UHG - Wiener Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Berufliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1:

1.

Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, S. 8 in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114, erlassen wurden, wie insbesondere § 77a in Verbindung mit Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2012, § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011, § 121 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, § 5 Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2010. Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Z 12 unterliegen, sowie für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.

2.

Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder –behandler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 oder 4 Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011, durchgeführt werden.

3.

Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat.

4.

Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, bedürfen.

5.

Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, bedürfen.

6.

Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von:

gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinn der §§ 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2009,

Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung 1107/2009/EG über das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 1,

Biozid-Produkten im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004,

soweit diese Tätigkeiten nicht von Z 13 erfasst werden.

7.

Die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft (§ 1 Abs. 1 bis 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2011).

8.

Der Betrieb der unter lit. a angeführten Anlagen, soweit sie nicht schon von einer der vorhergehenden Ziffern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2012, nach dem Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011, nach dem Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, oder nach dem Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2010, erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter lit. b angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre:

a)

Kokereien,

Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen),

Anlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung,

Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW,

Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Tonnen Erz im Jahr,

Integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl,

Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen,

Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle,

Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk,

Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeugnissen,

Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern,

Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 000 Tonnen pro Jahr,

Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfesten Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln,

Chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren,

Chemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse,

Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien,

Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle, einschließlich toxischer Abfälle, durch Verbrennen zu beseitigen,

Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen,

Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mindestens 25 000 Tonnen im Jahr.

b)

Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen,

Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen,

Kohlenmonoxid,

Organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer Methan),

Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen,

Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und Gesteinsfasern,

Chlor und Chlorverbindungen,

Fluor und Fluorverbindungen.

9.

Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung (§ 4 Z 2, 3, 4 und 7 Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/

1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006).

10.

Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt, sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (§ 4 Z 3, 20 und 21 Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006). Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Z 14 unterliegen.

11.

Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1, in der Fassung der Verordnung 664/2011/EU zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Aufnahme bestimmter Abfallgemische in Anhang IIIA der genannten Verordnung, ABl. Nr. L 182 vom 12. Juli 2011, S. 2, besteht.

12.

Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, S. 8 in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114, erlassen wurden.

13.

Die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.

14.

Jedes sonstige absichtlich Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinn der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001 (in der Fassung der Richtlinie 2008/27/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, ABl. Nr. L 81 vom 20. März 2008, S. 45-47).

15.

Der Betrieb von Speicherstätten zur geologischen Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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