§ 14 TGG Behördenzuständigkeit im Entschädigungsverfahren

TGG - Tiergesundheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.05.2024

(1) Über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung entscheidet der Landeshauptmann.

(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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