Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.05.2024
(1) Über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung entscheidet der Landeshauptmann.
(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 TGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 TGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 TGG