§ 11 TGG Andere Tierarten

TGG - Tiergesundheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.05.2024

Der Bundeskanzler kann zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härtefällen durch Verordnung auch für andere als die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Tiergattungen oder -arten Entschädigungen vorschreiben, wenn die den Tierbesitzern entstehenden Verluste in Art und Umfang jenen Vermögensnachteilen gleichwertig sind, die nach § 8 entschädigt werden. Hiebei ist festzusetzen, welche Bestimmungen des 2. Hauptstückes in welchem Umfang auf die jeweils einbezogenen Tiere anzuwenden sind.

In Kraft seit 01.10.1999 bis 31.12.9999
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