§ 6 TGG Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

TGG - Tiergesundheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024

(1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Vorschriften nicht berührt:

1.

das Tierseuchengesetz (TSG),

2.

die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919,

3.

das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder, BGBl. Nr. 22/1949,

4.

das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGBl. Nr. 21/1949,

5.

das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957,

6.

das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982,

7.

das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006,

8.

das Bienenseuchengesetz, BGBl. Nr. 290/1988,

9.

das IBR/IPV-Gesetz, BGBl. Nr. 636/1989,

10.

das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 905/1993,

11.

das Tiertransportgesetz – Straße, BGBl. Nr. 411/1994, und

(Anm.: Z 12 gegenstandslos).

(2) Von Amts wegen zu schlachtende oder geschlachtete Tiere, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG.

(3) Tierkörper jener Tiere, die von Amts wegen getötet wurden und nicht unter die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG fallen, sowie alle Tierkörper von verendeten Tieren sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen.

In Kraft seit 21.01.2006 bis 31.12.9999
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