§ 16b TGFG

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach § 2b und die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds im Sinn des § 7.

(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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