§ 14 TGFG

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Landesregierung hat zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission, zur Unterstützung des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform und der beiden Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission bei der Erstellung der Tagesordnung und zur Abstimmung von Zielsteuerungsprojekten (§ 8) einen geschäftsführenden Ausschuss einzurichten. Diesem gehören das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse sowie zwei weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder, von denen eines auf Vorschlag der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zu bestellen ist, an.

(2) Bei Bedarf können von der Gesundheitsplattform und von der Landes-Zielsteuerungskommission weitere Ausschüsse eingerichtet werden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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