§ 18b TGFG

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für den Fonds

a)

Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und

b)

Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.

Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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