§ 24m Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Die Wettunternehmer sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihnen jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:

1.

Daten von Wettkunden, ihren Vertretern, Treuhändern und Treugebern:

Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;

Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Gesellschaftsverhältnisse, Vertretungsbefugnisse, Treuhandverhältnisse;

Art der Feststellung und Überprüfung der Identität, Daten des Dokuments oder der Urkunde;

Daten über die Art des Vorganges (Datum und Uhrzeit des Vorgangs, Vermittlung oder unmittelbarer Wettabschluss mit einem Buchmacher, Wettereignis oder Wettereignisse, Wetteinsatz, Quote, Ausgang der Wette, Gewinn, bei einem Wettabschluss über einen Wettterminal die Seriennummer des Terminals);

Daten über die Abwicklung der Transaktion (Abwicklung/Nichtabwicklung), Einbindung und Entscheidung der Geldwäschemeldestelle;

Art und Inhalt einer Informationsweitergabe (§§ 24i und 24n);

Risikoklassifizierung des Kunden, Art , Intensität und Inhalt der angewendeten Sorgfaltspflicht;

Daten über Sperren (Aktivierung, Aufhebung, Verdachtsmomente oder Hinweise im Sinn des § 21 Abs 3);

IP-Adressen.

2.

Daten von Mitarbeitern:

Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;

Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;

Berufsqualifikation, Ausbildungen, Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses;

Sozialversicherungsnummer, Zentralmelderegister-Zahl;

Daten über die Zuverlässigkeit, im Besonderen strafrechtliche Verurteilungen und verwaltungsbehördliche Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind;

Stellung im Unternehmen als Entscheidungsträger, Darstellung der Kontroll- oder Einflussbereiche (§ 34b Abs 1 Z 2 lit b und c).

3.

Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG:

Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale, Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;

Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;

ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß § 21 des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;

die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort, Wohnsitz; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;

die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort; Wohnsitz; Angaben über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;

den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG zur Anwendung gelangt;

den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß § 11 Abs 4 und § 13 Abs 3 WiEReG vorliegt;

die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;

die Daten aus dem erweiterten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (§ 9 Abs 5 WiEReG).

Die Wettunternehmer haben neuen Kunden die nach Art 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder Transaktionen ausführen. Diese Informationen haben insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten der Wettunternehmer bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscher und Terrorismusfinanzierung zu enthalten.

(2) Die Wettunternehmer haben der Geldwäschemeldestelle und sonstigen Bundes- oder Landesbehörden auf deren Verlangen unmittelbar diejenigen personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 mitzuteilen, die dieser oder diesen zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.

(3) Personenbezogene Daten gemäß Abs 1 sind nach Ablauf von fünf Jahren nach Wegfall der Grundlage für ihre Verarbeitung zu löschen.

(4) Die Wettunternehmer dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs 1 ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeiten und nicht in einer Weise weiterverarbeiten, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist, wie etwa für kommerzielle Zwecke.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 bis 4 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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