§ 30 Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Stellen die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden bei Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes Tatsachen fest, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, haben diese umgehend die Geldwäschemeldestelle sowie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden davon zu unterrichten.

(2) Die Landesregierung hat mit dem Koordinationsgremium gemäß § 3 Abs 1 FM-GwG umfassend zusammenzuarbeiten, als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen und diesem auf Verlangen, zumindest einmal jährlich, alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen. Die Landesregierung hat zu diesem Zweck auf Jahresbasis zu erheben:

1.

Daten zur Messung der Größe und Bedeutung des Sektors der Wetten, einschließlich der Anzahl der im Bundesland Salzburg erteilten Bewilligungen gemäß § 4;

2.

Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, von Aufsichtsmaßnahmen und von Verfahren gemäß den §§ 14, 34 Abs 2 Z 3 und 4 sowie 34b, einschließlich der Anzahl der bei der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen (Abs 1), der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, der Anzahl der untersuchten Fälle und der Anzahl der verfolgten Personen sowie

3.

Daten zum Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zugewiesen ist.

(3) Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn

1.

es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass sich die Bereitstellung von Informationen durch die Geldwäschemeldestelle negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde;

2.

die Weitergabe von Informationen steht eindeutig in einem Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder

3.

die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant.

Über den Umfang und die Inhalte der Beantwortung entscheidet die Geldwäschemeldestelle.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Geldwäschemeldestelle zu informieren über:

1.

die Verwendung der von der Geldwäschemeldestelle bereitgestellten Informationen

2.

die Ergebnisse der auf Grund dieser Informationen allenfalls ergriffenen Maßnahmen.

(5) Die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden haben mit der Geldwäschemeldestelle, mit anderen Bundes- oder Landesbehörden sowie mit den Behörden von EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten bei der Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben eng und in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und sich im Fall von Maßnahmen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung vor allem in grenzüberschreitenden Fällen mit diesen abzustimmen und koordiniert vorzugehen.

(6) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

1.

das Ersuchen berührt nach Ansicht der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde auch steuerliche Belange;

2.

die Wettunternehmer, von denen diese Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;

3.

im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;

4.

Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden.

(7) Die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsicht über die Wettunternehmer sowie für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 WiEReg berechtigt.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 Sbg. WuG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 Sbg. WuG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 Sbg. WuG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 Sbg. WuG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 Sbg. WuG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. WuG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29a Sbg. WuG
§ 31 Sbg. WuG