§ 24k Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Wettunternehmer haben nach Maßgabe ihrer Größe über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern oder Personen in einer vergleichbaren Position ermöglichen, anonym und unter Wahrung der Vertraulichkeit betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts oder gegen Bestimmungen in Bescheiden, die auf deren Grundlage erlassen worden sind, unternehmensintern an eine geeignete Stelle zu melden.

(2) Die Landesregierung hat ein internetbasiertes System einzurichten und zu betreiben, über welches Hinweise auf Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts oder gegen Bestimmungen in Bescheiden, die auf deren Grundlage erlassen worden sind, gemeldet werden können.

(3) Die Verfahren gemäß Abs 1 und die Systeme gemäß Abs 2 haben zu gewährleisten:

1.

spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Hinweise und der diesbezüglichen Folgemaßnahmen;

2.

einen angemessenen Schutz vor allem der Identität des Hinweisgebers und der beschuldigten Person;

3.

den Schutz von personenbezogenen Daten des Hinweisgebers und der beschuldigten Person sowie

4.

klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität des Hinweisgebers gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

(4) Die Wettunternehmer haben sicherzustellen, dass Personen, die eine Meldung gemäß Abs 1 oder 2 oder gemäß § 24g Abs 1 oder 2 erstattet haben, keine ungünstigere Behandlung erfahren als sie vor der Abgabe der Meldung erfahren haben.

(5) Die Landesregierung hat zum Schutz von Informationsgebern gemäß § 24g Abs 1 oder 2 oder von Hinweisgebern gemäß Abs 1 oder 2 an die Geldwäschemeldestelle vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis

1.

den Informations- oder Hinweisgeber umfassend zu den nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung, zu informieren und zu beraten,

2.

den Informations- oder Hinweisgeber gegenüber anderen relevanten Behörden, die an deren Schutz vor Benachteiligungen beteiligt sind, wirksam zu unterstützen, und

3.

gegebenenfalls in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu bestätigen, dass die betreffende Person als Informationsgeber auftritt oder aufgetreten ist.

(6) Die Landesregierung kann sich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs 2 und 5 auch an einem behörden- oder sektorenübergreifenden Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit anderen Bundes- und Landesbehörden beteiligen, wenn ein solches System auch für den Bereich der Wetten offen steht.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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