§ 15 S-JagdG § 15

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Auf Antrag eines betroffenen Jagdgebietsinhabers oder Grundeigentümers sind der Bestand und die Abgrenzung der Jagdgebiete von der Jagdbehörde unter Zugrundelegung allfälliger Feststellungen gemäß § 15a mit Bescheid neu festzustellen, wenn sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen geändert haben.

(2) Der Antrag auf Feststellung eines neuen Jagdgebietes oder auf Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die für die Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Jedenfalls ist ein Übersichtsplan des Jagdgebietes oder der Änderung im Katastermaßstab und ein Grundbuchauszug, der nicht älter als sechs Monate sein darf, vorzulegen.

(3) Der Bescheid hat folgende Feststellungen zu beinhalten:

1.

die ein Eigenjagdgebiet bildenden Grundstücke, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf welchen die Jagd ruht oder die gemäß § 11 Abs 4 als Teil einer Eigenjagd gelten;

2.

das Flächenausmaß der einzelnen Eigenjagdgebiete, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf welchen die Jagd ruht oder die gemäß § 11 Abs 4 als Teil einer Eigenjagd gelten;

3.

den oder die Jagdgebietsinhaber;

4.

das Gemeinschaftsjagdgebiet oder im Fall der Teilung mehrere Gemeinschaftsjagdgebiete aus den kein Eigenjagdgebiet bildenden Grundstücken;

5.

die sich ergebenden Jagdeinschlüsse (§ 17 Abs 2), die gemäß § 17 Abs 3 wirksam werdenden Vorpachtrechte und die auf Grund einer Erklärung gemäß § 17 Abs 4 ausgeübten Vorpachtrechte.

Mit diesen Feststellungen sind nach Möglichkeit die gemäß § 18 Abs 2 beantragten Abrundungen von Jagdgebietsflächen zu verbinden.

(4) Bei der Feststellung von Eigenjagdgebieten, die im Land Salzburg liegen und über die Grenzen der Sprengel der Jagdbehörden hinausreichen, haben diese einvernehmlich vorzugehen.

(5) Gegen die eine Eigenjagd betreffenden Feststellungen gemäß Abs 3 können die betroffenen Jagdgebietsinhaber und die betroffenen Grundeigentümer, gegen die eine Gemeinschaftsjagd betreffenden Feststellungen gemäß Abs 3 können die Jagdkommission und die betroffenen Grundeigentümer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(6) Die von der Jagdbehörde gemäß Abs 3 getroffenen Feststellungen werden mit Beginn der der Feststellung jeweils nächstfolgenden Jagdperiode wirksam und sind den weiteren Feststellungen und Verfügungen gemäß den §§ 15a bis 18 zu Grunde zu legen. Stimmen alle betroffenen Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber den Änderungen zu, können diese auch mit einem Zeitpunkt während der laufenden Jagdperiode in Wirksamkeit gesetzt werden.

(7) Werden Flächen aus einem Eigenjagdgebiet verkauft, kommt dem bisherigen Jagdinhaber bis zum Wirksamwerden der behördlichen Änderung die Stellung des Jagdpächters gegenüber dem neuen Grundeigentümer zu.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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