Gesamte Rechtsvorschrift PflAV

Pflichtablieferungsverordnung

PflAV
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

1. Abschnitt Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken nach § 43 des Mediengesetzes

§ 1 PflAV Ablieferungspflicht


Von jedem Druckwerk im Sinne des § 43 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die jeweils bezeichneten Bibliotheken folgende Anzahl von Bibliotheksstücken auf eigene Kosten abzuliefern:

 

periodische Druckwerke

sonstige Druckwerke

Burgenland

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Burgenländische Landesbibliothek

3

2

Universitätsbibliothek Wien

2

1

Kärnten

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Kärntner Landesbibliothek

2

1

Universitätsbibliothek der Universität Klagenfurt

3

2

Niederösterreich

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Niederösterreichische Landesbibliothek

3

2

Universitätsbibliothek Wien

2

1

Oberösterreich

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Oberösterreichische Landesbibliothek

3

2

Universitätsbibliothek Linz

2

1

Salzburg

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Salzburger Landesarchiv (Bibliothek)

2

1

Universitätsbibliothek Salzburg

3

2

Steiermark

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Steiermärkische Landesbibliothek

2

1

Universitätsbibliothek Graz

3

2

Tirol

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Tiroler Landesarchiv (Bibliothek)

2

1

Universitäts- und Landesbibliothek Tirol

3

2

Vorarlberg

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Vorarlberger Landesbibliothek

3

2

Universitäts- und Landesbibliothek Tirol

2

1

Wien

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Wienbibliothek im Rathaus

2

1

Universitätsbibliothek Wien

3

2

 

§ 2 PflAV Anbietungspflicht


(1) Von jedem Druckwerk im Sinne des § 43 Abs. 1 MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundes sowohl von periodischen Druckwerken als auch von sonstigen Druckwerken jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen eines Monats verlangt wird, binnen eines weiteren Monats ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.

(2) Der Anbietungspflicht bei periodischen Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, dass das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.

§ 3 PflAV Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte


Scheinen auf einem Druckwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 1 und 2 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.

§ 4 PflAV Form der Ausgabe


(1) Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe, so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in Vorzugsausstattung, so ist anstelle eines Bibliotheksstückes in Normalausstattung ein Stück in dieser besonderen Ausstattung an die Österreichische Nationalbibliothek und an die Landesbibliotheken, in Bundesländern, in denen keine Landesbibliothek besteht, an die Bibliotheken, die die Funktion einer Landesbibliothek ausüben, entsprechend den Bestimmungen des § 1 abzuliefern.

(2) Auf Ersuchen empfangsberechtigter Bibliotheken sind ihnen statt gebundener Bibliotheksstücke und solchen in Vorzugsausstattung Bibliotheksstücke in einfacherer Ausstattung abzuliefern.

§ 5 PflAV Kleindruckwerke


Für die im § 50 Z 4 MedienG angeführten Druckwerke gelten die §§ 1 bis 4 nicht. Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach § 1 zustehende Stückzahl abzuliefern:

1.

Schülerzeitungen;

2.

Kursbücher und Fahrpläne (ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen);

3.

zum Anschlagen oder Aushängen bestimmte Druckwerke, die im geselligen Leben als Hilfsmittel dienen;

4.

Druckwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben sowie im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;

5.

Druckwerke, die im Wirtschaftsleben als Hilfsmittel dienen, nicht jedoch

a)

andere als die in der Z 6 angeführten Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge;

b)

Druckwerke, die nur als Beilagen zu Handelswaren und anderen Objekten, die nicht Druckwerke sind, verbreitet werden;

6.

Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel sowie den Handel mit Ton- und Bildträgern betreffen;

7.

Druckwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.

2. Abschnitt Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken nach § 43a des Mediengesetzes

§ 6 PflAV Art der abzuliefernden sonstigen Medienwerke


(1) Der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a MedienG unterliegen jedenfalls Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen).

(2) Von der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Arten von Datenträgern umfasst:

1.

CD-ROM,

2.

CD-interaktiv,

3.

Computer-Diskette und

4.

DVD.

§ 7 PflAV Kategorien von ablieferungspflichtigen sonstigen Medienwerken


(1) Elektronische Datenträger, die primär Zwecken der Unterhaltung dienen und in denen keine Mitteilung von gedanklichen Inhalten (§ 1 Abs. 1 Z 1 MedienG) erfolgt, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a MedienG. Computerspiele mit pädagogischer oder wissensvermittelnder Ausrichtung unterliegen der Ablieferungs- und Anbietungspflicht.

(2) Elektronische Datenträger, die ausschließlich Anwendungsprogramme und Betriebsprogramme enthalten, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht.

§ 8 PflAV Ablieferungspflicht


Von jedem nach § 43a MedienG der Ablieferungspflicht unterliegenden sonstigen Medienwerk, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die Österreichische Nationalbibliothek sowie darüber hinaus an die jeweils bezeichneten folgenden Bibliotheken jeweils ein Bibliotheksstück auf eigene Kosten abzuliefern:

Burgenland

Burgenländische Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Wien

Kärnten

Kärntner Landesbibliothek

Universitätsbibliothek der Universität Klagenfurt

Niederösterreich

Niederösterreichische Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Wien

Oberösterreich

Oberösterreichische Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Linz

Salzburg

Salzburger Landesarchiv (Bibliothek)

Universitätsbibliothek Salzburg

Steiermark

Steiermärkische Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Graz

Tirol

Tiroler Landesarchiv (Bibliothek)

Universitäts- und Landesbibliothek Tirol

Vorarlberg

Vorarlberger Landesbibliothek

Universitäts- und Landesbibliothek Tirol

Wien

Wienbibliothek im Rathaus

Universitätsbibliothek Wien

§ 9 PflAV Anbietungspflicht


(1) Von jedem sonstigen Medienwerk gemäß § 43a Abs. 1 MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundes jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen eines Monats verlangt wird, binnen eines Monats ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.

(2) Der Anbietungspflicht bei periodisch erscheinenden sonstigen Medienwerken wird auch dadurch entsprochen, dass das sonstige Medienwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.

§ 10 PflAV Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte


Scheinen auf einem sonstigen Medienwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 8 und 9 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.

§ 11 PflAV Form der Ausgabe


Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von sonstigen Medienwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint der Inhalt eines sonstigen Medienwerks auf unterschiedlichen Datenträgern, so besteht – unbeschadet der Ablieferungs- und Anbietungspflicht für Druckwerke – die Ablieferungs- und Anbietungspflicht für jede Art des Datenträgers.

§ 12 PflAV Spezielle Medienwerke


Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern:

1.

Schülerzeitungen;

2.

Kursbücher und Fahrpläne, ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen;

3.

Medienwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben oder im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;

4.

Werbematerialien, Preisinformationen und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel, den Handel mit Ton- und Bildträgern oder den Tourismus betreffen;

5.

Medienwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich als zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.

3. Abschnitt Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien gemäß § 43b des Mediengesetzes

§ 13 PflAV Zurverfügungstellung automatisiert gesammelter Medieninhalte


Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 1 MedienG gesammelte Medieninhalte allen in § 8 genannten Bibliotheken auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 14 PflAV Zurverfügungstellung sonstiger gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte


Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 2 MedienG gesammelte oder gemäß § 43b Abs. 3 MedienG abgelieferte Medieninhalte den jeweils in § 8 genannten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz in einem der jeweils dort genannten Bundesländer hat.

§ 15 PflAV Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren


Medieninhaber können sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 43b Abs. 6 MedienG jedenfalls folgender Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren bedienen:

1.

Übermittlung von Zugangsdaten zu über http- oder https-Protokoll im Internet verfügbaren Medieninhalten, aufgrund derer die Österreichische Nationalbibliothek die Medieninhalte sammeln kann, oder

2.

Bereitstellung der abzuliefernden Medieninhalte zur Abholung durch die Österreichische Nationalbibliothek auf einem FTP- oder sFTP-Server sowie Übermittlung der für den Zugang nötigen Daten, oder

3.

Übermittlung der Medieninhalte auf CD-ROM, DVD oder einem Speichermedium mit USB-Schnittstelle.

4. Abschnitt Schlussbestimmung

§ 16 PflAV Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1981 über die Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz, BGBl. Nr. 544/1981, und

2.

die Verordnung des Bundeskanzlers über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken nach dem Mediengesetz, BGBl. II Nr. 65/2001.

Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) Fundstelle


Verordnung des Bundeskanzlers über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht von Druckwerken, sonstigen Medienwerken und periodischen elektronischen Medien nach dem Mediengesetz (Pflichtablieferungsverordnung – PflAV)
StF: BGBl. II Nr. 271/2009

Änderung

BGBl. II Nr. 95/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 43, 43a und 43b des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009, wird – hinsichtlich der §§ 6 bis 14 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und hinsichtlich § 15 nach Anhörung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur – verordnet: