Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LRGV

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Oö. LRGV
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Landesgesetz vom 7. April 1994 über die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift - Oö. LRGV)

StF: LGBl.Nr. 47/1994 (GP XXIV RV 385 AB 428/1994 LT 25)

§ 1 Oö. LRGV § 1


(1) Dieses Landesgesetz regelt den Ersatz des Mehraufwandes, der den Bediensteten des Landes Oberösterreich erwächst durch

1.

eine Dienstreise;

2.

eine Dienstverrichtung im Dienstort;

3.

eine Dienstzuteilung oder Entsendung;

4.

eine Versetzung.

(2) Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind

1.

Beamte nach § 1 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993;

2.

Vertragsbedienstete nach § 2 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes.

(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

(4) Die Bediensteten haben nach Maßgabe dieses Landesgesetzes Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes nach Abs. 1. Kein Anspruch besteht, soweit

1.

der Bedienstete durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Land einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde oder

2.

der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer festgestellten Verletzung der Dienstpflichten nicht erreicht worden ist oder

3.

die Reisekosten von der einladenden Stelle getragen werden oder dem Bediensteten eine mit der Dienstverrichtung zusammenhängende Mitfahrgelegenheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird oder

4.

dem Bediensteten die Verpflegung oder die Unterkunft vom Land oder von der einladenden Stelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Werden nur die Kosten für einzelne Mahlzeiten vom Land oder von der einladenden Stelle getragen, so verringert sich die Tagesgebühr für das Mittagessen und für das Abendessen um je die Hälfte der vollen Tagesgebühr.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 100/2011, 121/2014)

§ 2 Oö. LRGV


§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1) Eine Dienstreise im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt, und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

1.

die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen;

2.

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist;

3.

unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn ein Bediensteter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Entsendung im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn ein Bediensteter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle bzw. Einrichtung, deren Rechtsträger nicht das Land Oberösterreich ist, zur Dienstverrichtung zugewiesen wird.

(5) Eine Versetzung im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn der Bedienstete in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Landes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(6) Dienstort im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Bedienstete dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.

§ 3 Oö. LRGV


§ 3

Gebührenstufen

 

(1) Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

1.

Gebührenstufe 1:

Lehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;

2.

Gebührenstufe 2:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung;

b)

Lehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind;

c)

Beamte des Schaulaufsichtsdienstes.

 

(2) Die Vertragsbediensteten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

1.

Gebührenstufe 1:

a)

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II;

b)

Vertragslehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;

2.

Gebührenstufe 2:

a)

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I;

b)

Vertragslehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind.

 

(2a) Die Landesbediensteten, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

a)

Gebührenstufe 1: Landesbedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind;

b)

Gebührenstufe 2: die übrigen Landesbediensteten.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(2b) Lehrlinge werden in die Gebührenstufe 1 eingereiht. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

 

(3) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe bzw. das Entlohnungsschema zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung maßgebend.

 

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

§ 3a Oö. LRGV Fahrtkostenzuschuss


(1) Dem Bediensteten gebührt ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 0,037 Euro je Fahrtkilometer (Hinfahrt und Rückfahrt), wenn

a)

die Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung - an der kürzesten Wegstrecke gemessen - mehr als 10 km beträgt und

b)

er diese Wegstrecke an seinen Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(2) Der Fahrtkostenanteil, den der Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht der Entschädigung für die ersten zehn und ab dem 61. Fahrtkilometer je Fahrtstrecke.

(3) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags nach Abs. 1 bis 2.

(4) Der Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solang er

a)

Anspruch auf Leistungen nach den §§ 19 und 36 hat oder

b)

Vergütungen für die Reisebewegung von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienst(verrichtungs)stelle und zurück erhält.

(5) Hinsichtlich des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss gilt § 32 Abs. 5 Oö. GG 2001 bzw. § 15 Abs. 5 Oö. LGG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Die bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(7) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 37 Oö. Gehaltsgesetz 2001 bzw. § 20 Oö. Landes-Gehaltsgesetz. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

§ 4 Oö. LRGV


2. ABSCHNITT

Dienstreisen

 

§ 4

Anspruch bei Dienstreisen

 

Bei Dienstreisen gebührt dem Bediensteten

1.

die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle oder Wohnung (§ 5 Abs. 1) und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld) und

2.

die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.

§ 5 Oö. LRGV


§ 5

Reisekostenvergütung; Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung

 

(1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt die Dienststelle des Bediensteten. Wird jedoch die Reisebewegung unmittelbar vom Wohnort des Bediensteten angetreten oder unmittelbar am Wohnort beendet, so gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen. Für Dienstreisen an dienstfreien Tagen und im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

(2) Bei Verkehrsstörungen hat der Bedienstete von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.

(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle (Wohnung) zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld.

§ 6 Oö. LRGV


§ 6

Massenbeförderungsmittel

 

(1) Massenbeförderungsmittel im Sinn dieses Landesgesetzes ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander, gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offensteht. Schlafwagen- und Liegewagenplätze dürfen dann benützt werden, wenn dadurch - insbesondere auf Grund der Verkürzung der Dienstreise - niedrigere Reisegebühren anfallen.

(2) Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Bedienstete verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.

(3) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Bedienstete, aus welchem Titel immer, zur Freifahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.

§ 7 Oö. LRGV


§ 7

Benützung von Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug

 

(1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt der Ersatz der zweiten Wagenklasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 3. Stellt die Dienstbehörde (der Dienstgeber) einen Ermäßigungsausweis zur Verfügung, so gebührt der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises. Nimmt der Dienstnehmer eine(n) von der Dienstbehörde (vom Dienstgeber) zur Verfügung gestellte(n) Fahrkarte oder Ermäßigungsausweis nicht in Anspruch, so gebührt nur der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises der zweiten Wagenklasse.

(2) Bei Dienstreisen in ein anderes Bundesland oder ins Ausland werden die Kosten einer Sitzplatzkarte vergütet, wenn die Sitzplatzkarte zusammen mit der Reiserechnung vorgelegt wird.

(3) Bei Benützung eines Schiffes oder Flugzeuges werden die Kosten des jeweils preisgünstigsten verfügbaren Tarifs vergütet.

§ 8 Oö. LRGV § 8


(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel (§ 6 Abs. 1) sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden oder eine unverhältnismäßig spätere Rückkehr vermieden werden kann. Hiebei gebührt der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. Reisen in einem solchen Fall mehrere Bedienstete gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.

(2) Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges gebührt ein Kilometergeld an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisevergütung. Dies gilt nicht

1.

bei Dienstreisen außerhalb Oberösterreichs, sofern nicht die Dienstbehörde (der Dienstgeber) der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges zustimmt;

2.

bei Dienstreisen, die zweckmäßig mit einem Massenbeförderungsmittel durchgeführt werden können;

3.

wenn dem Bediensteten ein Dienstkraftwagen zum Selbstlenken zur Verfügung stünde und ihm das Selbstlenken zumutbar wäre;

4.

bei Dienstzuteilungen, Entsendungen und Versetzungen.

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(3) Das Kilometergeld gemäß Abs. 2 beträgt je Fahrkilometer

1.

für Motorfahrräder und Motorräder

0,140 Euro;

2.

Entfallen

 

3.

für Personen- und Kombinationskraftwagen

0,420 Euro;

4.

für das dienstlich erforderliche Mitführen eines Anhängers

0,051 Euro.

(Anm: LGBl.Nr. V 26/1995, V 80/1997, 90/2001, V 136/2005, V 70/2008, V 141/2009, V 80/2010, 100/2011)

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung mit dem eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer von 0,050 Euro. (Anm: LGBl.Nr. V 26/1995, V 80/1997, 90/2001, V 136/2005, V 70/2008, V 141/2009, V 80/2010, 100/2011)

(5) Die Vergütung von 0,180 Euro je Kilometer gemäß § 43 Abs. 4 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, V 137/2015)

(6) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 100/2011)

(7) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 für die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel (§ 6 Abs. 1) sind, nicht vor, so gebührt der Reisekostenersatz in Höhe des Tarifs des in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels nach Maßgabe des § 6 Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

(8) Für dienstliche Fahrten an dienstfreien Tagen und im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft gebührt für die Hin- und Rückfahrt zur bzw. von der Dienststelle eine Entschädigung in Höhe des Kilometergeldes nach Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 93/2009)

§ 10 Oö. LRGV Reisezulage


(1) Die Reisezulage beträgt:

 

In der
Gebührenstufe

Tagesgebühr
in Euro

Nächtigungsgebühr
in Euro

1

16,680

15,000

2

26,400

15,000

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, V LGBl.Nr. 26/1995, LGBl.Nr. 90/2001, 93/2009)

(2) Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene angemessene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, so kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 1.000% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014)

§ 11 Oö. LRGV Reisezulage; Sonderfälle


(1) Für die in die Zeit der Dienstreise fallenden Sonn- und Feiertage gebührt die Reisezulage wie für Werktage. Der Bedienstete ist jedoch nicht berechtigt, wegen eines Sonntages oder Feiertages den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu verzögern.

(2) Der Bedienstete, der während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn der Bedienstete die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(3) Stirbt die bzw. der Bedienstete während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung ihrer bzw. seiner Leiche bzw. Urne vom Land getragen, wenn die Überführung in einen Ort innerhalb des Bundesgebiets erfolgt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 12 Oö. LRGV


§ 12

Unterbrechung des Urlaubes

 

(1) Bei Unterbrechung des Urlaubes durch eine Dienstreise oder durch Rückberufung in den Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung oder in den Dienstort und weiters für die Rückreise in den bisherigen Urlaubsort oder, wenn die Rückreise in den Dienstort erfolgt, für die Reise dorthin. Für die Rückreise in einen anderen als den bisherigen Urlaubsort gebührt die Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe der Kosten der Rückreise in den bisherigen Urlaubsort.

(2) In diesen Fällen gebührt die Reisezulage vom Zeitpunkt des Beginnes der Reisebewegung vom Urlaubsort an und endet mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Reisebewegung, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Für die Zeit, in der sich der Bedienstete während der Urlaubsunterbrechung im Dienstort aufhält, gebührt keine Reisezulage.

(3) Für Dienstverrichtungen im Urlaubsort gelten die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort sinngemäß. Erstreckt sich jedoch die Dienstverrichtung auf mehr als einen Kalendertag, so gebührt die Reisezulage wie bei Dienstreisen.

(4) Besondere Kosten, die dem Bediensteten oder seiner Familie durch die Unterbrechung des Urlaubes entstehen, können ihm abgegolten werden.

§ 13 Oö. LRGV § 13


(1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet. Wird jedoch die Dienstreise unmittelbar vom Wohnort des Bediensteten angetreten oder unmittelbar am Wohnort beendet, so gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.

(2) In den Fällen, in denen der Bedienstete die Reise weder von der Dienststelle noch von der Wohnung aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle (Wohnung) zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Bedienstete die Dienststelle (Wohnung) verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangs- oder Endpunkt seiner Reise gewesen wäre. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Bei Fahrten mit dem Fahrrad wird bei der Berechnung der Dauer der Dienstreise die durchschnittliche Fahrzeit eines Personenkraftwagens zugrunde gelegt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

§ 14 Oö. LRGV


§ 14

Tagesgebühr

 

(1) Für je 24 Stunden der Dienstreise gebührt die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde - bereits von der ersten Stunde an - ein Zwölftel. Die Tagesgebühr wird nach Kalendertagen abgerechnet, wobei innerhalb eines Kalendertags maximal 12 Zwölftel der vollen Tagesgebühr anfallen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

 

(2) Das Ausmaß der anfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt.

§ 15 Oö. LRGV Nächtigungsgebühr


(1) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn

1.

die Gebühr für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind;

2.

eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort (Wohnort) unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird; in diesem Fall tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung;

3.

der Bedienstete als Reisekostenvergütung das Kilometergeld nach § 8 Abs. 2 erhält und die Kosten der Rückreise und Wiederanreise zusammen nicht höher sind als die Nächtigungsgebühr; in diesem Fall tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung bis zur Höhe der Nächtigungsgebühr. Z 3 gilt nicht für die Fälle des Abs. 2.

§ 16 Oö. LRGV


§ 16

Reisen in den Wohnort oder Dienstort

 

Bei Dienstreisen eines Bediensteten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Bediensteten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienstort (Wohnort) die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle.

§ 17 Oö. LRGV


3. ABSCHNITT

Dienstverrichtungen im Dienstort

 

§ 17

Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort

 

(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung und die Tagesgebühr gemäß § 10. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14 sinngemäß.

(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr:

1.

Teilnahme an Sitzungen, Beratungen und repräsentativen Veranstaltungen;

2.

Teilnahme an Veranstaltungen zum Zweck der eigenen Aus- und Fortbildung;

3.

Tätigkeiten in Zweigstellen (dislozierten Büroräumen).

§ 17a Oö. LRGV § 17a


(1) Für Bedienstete, die mehreren Dienststellen an mehreren Dienstorten länger als 30 Kalendertage zugewiesen sind, gilt Folgendes:

1.

Der Fahrtkostenzuschuss gebührt abweichend von § 3a Abs. 4 immer für die Entfernung zur Hauptdienststelle.

2.

Für Fahrten zu einer Nebendienststelle (und zurück) gebührt abweichend von § 19 eine Zuteilungsgebühr in Höhe von 50 % der Tagesgebühr unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Beschäftigung in der Nebendienststelle. Die Zuteilungsgebühren können gemäß §18 pauschaliert werden.

3.

Für die Berechnung der Zuteilungsgebühr wird eine Fahrzeit von 1,5 Minuten/km zu Grunde gelegt und zwar in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt.

4.

Zwecks Urlaubsabzug (§ 20 Abs. 1 Z 1) ist das in Monaten ausgedrückte Ergebnis nach Z 2 mit 11 zu multiplizieren und durch 12 zu teilen.

5.

Bestehen zwei oder mehrere Nebendienststellen, sind die Berechnungen nach Z 2 und 3 für jede Nebendienststelle sinngemäß vorzunehmen und die Ergebnisse zu addieren.

6.

Für Fahrten zur Nebendienststelle bzw. zu den Nebendienststellen (und zurück) gebührt das Kilometergeld (§§ 8 und 44) in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

 

§ 18 Oö. LRGV Pauschalvergütung für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im


(1) Für Bedienstete, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann die Landesregierung anstelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festsetzen. Diese ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Landesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht.

(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.

(3) Neben der Pauschalvergütung erhalten die Bediensteten die nach diesem Landesgesetz zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Pauschalvergütung nicht bestimmt ist.

(4) Hinsichtlich des Anspruchs auf Pauschalvergütung gilt § 32 Abs. 5 Oö. GG 2001 bzw. § 15 Abs. 5 Oö. LGG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 19 Oö. LRGV § 19


(1) Bei einer Dienstzuteilung gebührt dem Bediensteten eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14 sinngemäß. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Abfahrt im Wohnort und endet mit der Ankunft im Wohnort oder, wenn der Bedienstete in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt

1.

für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 10;

2.

ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50 % der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach § 10;

(Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002, 100/2011)

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr

1.

der Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr, und

2.

die Tagesgebühr nach Abs. 2; § 14 Abs. 1 gilt sinngemäß. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Abfahrt im Wohnort und endet mit der Ankunft im Wohnort.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete während der Dienstzuteilung, so ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Wird der Bedienstete einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren Anspruch.

(6) Liegt der Ort der Dienstzuteilung dem Wohnort des Bediensteten näher als sein Dienstort, so gebührt keine Zuteilungsgebühr. Sie gebührt jedoch bei Zuteilung von einem Zuteilungsort zu einem weiteren Zuteilungsort.

(7) Auf eine Entsendung im Inland sind die Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.

§ 20 Oö. LRGV


§ 20

Entfall der Zuteilungsgebühr

 

(1) Die Zuteilungsgebühr entfällt

1.

für die Dauer eines Urlaubes;

2.

für die Dauer einer Abwesenheit vom Zuteilungsort wegen eines Krankenstandes;

3.

für die Dauer einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

4.

wenn im Zuge eines Schicht- und Wechseldienstes mehr als drei zusammenhängende Tage dienstfrei sind, für diese Tage.

Die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort in den Fällen der Z. 1, 2 und 4 entstandenen nachgewiesenen Auslagen werden bis zur Höhe der Nächtigungsgebühr gemäß § 19 Abs. 2 ersetzt.

 

(2) Bei einer Dienstreise vom Zuteilungsort aus gebührt die damit verbundene Reisezulage. Die Tagesgebühr gebührt nur insoweit, als sie das Ausmaß der in der Zuteilungsgebühr enthaltenen Tagesgebühr übersteigt.

 

(3) Wird ein Bediensteter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung neuerlich dienstzugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.

§ 21 Oö. LRGV § 21


(1) Bedienstete, die länger als drei Monate dienstzugeteilt sind, haben Anspruch auf die Reisekostenvergütung jeweils für eine Hin- und Rückfahrt zwischen dem Zuteilungsort und dem Wohnort mit einem Massenbeförderungsmittel innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen. Dieser Anspruch entfällt, soweit die Hin- und Rückfahrt im Rahmen einer Dienstreise mit mehrtägigem Aufenthalt am Dienstort bzw. Wohnort anfällt.

(2) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Reisekostenvergütung bei kürzerer Dienstzuteilung und in kürzeren Intervallen gewährt werden.

(3) Der bzw. dem Bediensteten gebührt anstelle der Reisekostenvergütung für Heimfahrten, wenn sie bzw. er von einer Person gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 iVm. § 40a besucht wird, der Ersatz der Reisekosten für diese Besuchsfahrten, höchstens jedoch bis zur Höhe der der bzw. dem Bediensteten gebührenden Reisekostenvergütung. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 22 Oö. LRGV


§ 22

Interne Dienstausbildung; besondere Zuteilungsgebühr

 

(1) Bei der internen Dienstausbildung im Fall einer Neuaufnahme bzw. Neueinstellung oder Überstellung bzw. Einreihung in eine andere Funktionslaufbahn gilt als Dienstort jener Ort, an dem sich die Dienststelle befindet, der der Bedienstete zuerst zugewiesen wird. Wird der Bedienstete während der Zeit dieser Ausbildung in einer anderen Ortsgemeinde verwendet als in jener, in der sich die Dienststelle befindet, der er zuerst zugewiesen wurde, so gebührt ihm anstelle der Zuteilungsgebühr nach § 19 eine besondere Zuteilungsgebühr. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(2) Auf die besondere Zuteilungsgebühr nach Abs. 1 sind die §§ 19 und 20 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß sie sich bereits ab dem ersten Tag nach § 19 Abs. 2 Z. 2 bemißt.

§ 23 Oö. LRGV


6. ABSCHNITT

Dienstverrichtungen im Ausland

 

§ 23

Anspruch bei Auslandsdienstreisen

 

Die §§ 1 bis 22 sind, soweit in den §§ 24 bis 28 nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

1.

Dienstreisen in das Ausland (Auslandsdienstreisen),

2.

Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus und

3.

Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort.

§ 24 Oö. LRGV


§ 24

Nebenkostenersatz

 

Bei Auslandsdienstreisen nach § 23 gebührt der Ersatz folgender Nebenkosten:

1.

Kosten für Reise- und Aufenthaltsdokumente;

2.

Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen.

§ 26 Oö. LRGV


§ 26

Auslandsreisezulage

 

(1) Das Ausmaß der Reisezulage im Sinn des § 4 Z. 2 bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisezulage) ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort einheitlich für alle Bediensteten festzusetzen.

(2) Die Auslandsreisezulage ist im Einzelfall abweichend von den nach Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn der Bedienstete mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit der nach Abs. 1 festgesetzten Reisezulage nicht das Auslangen zu finden vermag.

(3) Ist für ein Land keine Auslandsreisezulage festgesetzt, so ist die Auslandsreisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall zu bestimmen.

(4) Wird dem Bediensteten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren die festgesetzten Ansätze der Auslandsreisezulage zu einem Drittel.

§ 27 Oö. LRGV


§ 27

Berechnung der Auslandsreisezulage

 

(1) Die Auslandsreisezulage (§ 26) gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.

 

(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für das Land, das bei der Dienstreise durchfahren wird oder in dem sich der Bedienstete zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. Bei Flugreisen richtet sich die Tagesgebühr nach dem Ansatz für das Land, in das die Reise führt.

 

(3) Die Auslandsreisezulage wird nach Kalendertagen abgerechnet, wobei innerhalb eines Kalendertags maximal 12 Zwölftel der vollen Tagesgebühr anfallen. Den Bediensteten gebührt für je 24 Stunden die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert die Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde - bereits von der ersten Stunde an - ein Zwölftel. Bruchteile eines Tags, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühr unberücksichtigt bleiben, sind bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

 

(4) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.

§ 28 Oö. LRGV


§ 28

Entsendung ins Ausland

 

(1) Auf eine Entsendung ins Ausland sind die §§ 24 und 25 sowie die §§ 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden.

(2) Anstelle der Zuteilungsgebühr gebührt eine Vergütung nach den für die Besoldung der im Ausland verwendeten Landesbeamten maßgeblichen Bestimmungen.

§ 29 Oö. LRGV


7. ABSCHNITT

Versetzung

 

§ 29

Anspruch bei Versetzung

 

(1) Dem Bediensteten, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, gebührt nach Maßgabe der §§ 29 bis 36 der Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Bedienstete aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruchs auf Trennungsgebühr (§ 36) der Anspruch auf Trennungszuschuß (§ 36 Abs. 4), so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 31) und der Frachtkostenersatz (§ 32).

(2) Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und auf Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) besteht nur im halben Ausmaß, wenn der Bedienstete die Versetzung beantragt oder sich um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn auch dienstliche Interessen an der Versetzung vorliegen.

§ 30 Oö. LRGV


§ 30

Übersiedlungsgebühren

 

Übersiedlungsgebühren sind

1.

der Reisekostenersatz;

2.

der Frachtkostenersatz;

3.

die Umzugsvergütung;

4.

die Mietzinsentschädigung.

§ 31 Oö. LRGV


§ 31

Reisekostenersatz

 

(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Bediensteten

1.

für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,

2.

für den Ehegatten und für die Kinder, für die gemäß § 50 Oö. GG 2001 bzw. § 4 Oö. LGG oder einer gleichartigen Bestimmung eine Kinderbeihilfe gebührt, der Ersatz der Reisekosten wie er dem Bediensteten gebühren würde, für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

 

(2) Verheirateten Bediensteten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr.

§ 32 Oö. LRGV Frachtkostenersatz


(1) Dem Bediensteten gebührt der Ersatz der Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten), soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes 8.000 kg oder 16 Lademeter nicht übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014).

(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie des Bediensteten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Bedienstete selbst, nur dann um 50% des Ausmaßes der Ladefläche oder des Gewichtes des Übersiedlungsgutes (Abs. 1) erhöht werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

§ 33 Oö. LRGV


§ 33

Frachtkostenersatz; Sonderfälle

 

(1) Wenn der Bedienstete verpflichtet wird, ohne Wechsel des Dienstortes eine Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz. Er wird ihm auch dann gewährt, wenn der Bedienstete aus einer Dienstwohnung binnen sechs Monaten nach Aufhören der Verpflichtung, sie zu benützen, übersiedelt.

(2) Verlegt der Bedienstete aus dem Anlaß seines Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der bisherigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der Frachtkostenersatz bewilligt werden.

(3) Der Frachtkostenersatz gebührt auch hinterbliebenen Familienmitgliedern eines Bediensteten, der eine Dienstwohnung innehatte, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ableben im Dienstort übersiedeln.

(4) Abs. 2 ist auch auf versorgungsberechtigte Familienmitglieder nach einem im Dienststand oder im Ruhestand verstorbenen Beamten sinngemäß anzuwenden, wenn die Übersiedlung binnen sechs Monaten nach dem Tod erfolgt.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Fristen können in berücksichtigungswürdigen Fällen verlängert werden.

§ 34 Oö. LRGV Umzugsvergütung


(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in den §§ 29 bis 36 keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Bediensteten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung beträgt

1.

für Bedienstete 50 %,

2.

für Bedienstete, wenn ihnen oder der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, eine Kinderbeihilfe für ein Kind gebührt, 75 %,

3.

für Bedienstete, wenn ihnen oder der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, eine Kinderbeihilfe für zwei oder mehr Kinder gebührt, 100 %

des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Übersiedelt ein Bediensteter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das im Abs. 2 Z 2 oder 3 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 50% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das im Abs. 2 Z 2 oder 3 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 35 Oö. LRGV


§ 35

Mietzinsentschädigung

 

(1) Die Mietzinsentschädigung gebührt dem Bediensteten, wenn er wegen seiner Übersiedlung in den neuen Dienstort seine bisherige Wohnung nicht rechtzeitig kündigen konnte und deshalb den Mietzins für eine über den Tag der vollständigen Räumung der Wohnung hinausreichende Zeit entrichten muß. Die Entschädigung umfaßt den Mietzins (einschließlich der Betriebskosten und sonstiger vom Mieter zu entrichtender Abgaben), der für den 14 Tage nach der vollständigen Räumung der Wohnung beginnenden Zeitraum zu entrichten ist. Sie gebührt nicht, wenn sich der Bedienstete durch Weitervermietung schadlos halten konnte.

(2) In Ausnahmefällen kann der Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligt werden. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.

§ 36 Oö. LRGV Trennungsgebühr; Trennungszuschuß


(1) Verheiratete Bedienstete, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tag des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Bedienstete das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Bediensteten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Bediensteten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30% der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr für weitere drei Jahre gewährt werden.

(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Bedienstete anstelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß. Der Trennungszuschuß besteht aus

1.

dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden Nächtigungsgebühr, und

2.

der Tagesgebühr im Ausmaß der im Abs. 3 angegebenen Hundertsätze; § 14 Abs. 1 gilt sinngemäß. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(5) Erkrankt oder stirbt der Bedienstete, so ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuß während

1.

einer Dienstreise,

2.

einer Dienstzuteilung,

3.

eines Urlaubes,

4.

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gilt § 20 Abs. 1 sinngemäß.

(7) In den Fällen des Abs. 6 Z 1 bis 3 werden dem Bediensteten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Abs. 3 ersetzt.

(8) Werden Beamte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.

(9) Auf Bedienstete, die eine Trennungsgebühr beziehen, ist § 21 sinngemäß anzuwenden.

§ 37 Oö. LRGV


8. ABSCHNITT

Rechnungslegung

 

§ 37

Reiserechnung

 

(1) Der Bedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort, auf Übersiedlungsgebühren oder auf eine Reisekostenvergütung für die Heimfahrt während einer Dienstzuteilung oder Versetzung mit einer eigenhändig unterschriebenen Reiserechnung bei seiner Dienststelle bis zum Ende des sechsten Kalendermonates geltend zu machen, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort, Reise nach § 21 und § 36 Abs. 9) oder Übersiedlung folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt wird. Ein Vorschuß ist von den Bezügen des Bediensteten hereinzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(1a) Reiserechnungen, die mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen keiner Unterschrift des Rechnungslegers. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

 

(2) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) ist jeweils nach Ablauf eines Kalendermonates bis zum Ende des sechstfolgenden Kalendermonates geltend zu machen. Wird diese Frist versäumt, so gebührt die Zuteilungsgebühr oder die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) erst von dem Tag an, der drei Monate vor der Geltendmachung des Anspruchs liegt.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(3) Dem Bediensteten kann auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise, der Dienstzuteilung, der Entsendung, der internen Dienstausbildung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß gewährt werden. Ein Vorschußrest kann von den Bezügen des Bediensteten hereingebracht werden.

 

(4) Die Abs. 1 und 3 sind auf die Fälle des § 33 sinngemäß anzuwenden.

 

(5) Eine Nachsicht von der Frist nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Bedienstete glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 38 Oö. LRGV


§ 38

Verantwortlichkeit für die Reiserechnung

 

(1) Die Rechnungslegerin oder der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, die oder der zuständige Vorgesetzte für die Richtigkeit der von ihr oder ihm erteilten Bestätigung verantwortlich.

 

(2) Die oder der zuständige Vorgesetzte hat die Reiserechnung zu prüfen und zu bestätigen, dass die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) beauftragt bzw. genehmigt war und die Angaben in der Reiserechnung hinsichtlich Ziel, Zweck und Dauer des Dienstgeschäfts den zu erfüllenden Aufgaben entsprachen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

§ 39 Oö. LRGV


§ 39

Überprüfung und Auszahlung

 

Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat die Reiserechnungen in geeigneter Weise zu überprüfen und die Auszahlung der zustehenden Beträge auf das Gehaltskonto der Bediensteten zu veranlassen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

§ 40 Oö. LRGV


9. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen

 

§ 40

Sonderverfügungen

 

Führt die Anwendung dieses Landesgesetzes auf Grund besonderer Umstände zu einem unbilligen Ergebnis, kann die Dienstbehörde (der Dienstgeber) mit Zustimmung des Bediensteten eine Sonderverfügung treffen. Dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

§ 40a Oö. LRGV § 40a


Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 2. Soweit in diesem Landesgesetz auf die Familie oder Familienmitglieder abgestellt wird, zählen dazu auch die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner des Bediensteten.

 

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

§ 41 Oö. LRGV § 41


(1) Bei Lehrern, die mehreren Schulen zugewiesen sind, gilt als Dienststelle die Stammschule.

(2) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen verbunden sind, haben Lehrer Anspruch auf Reisegebühren nach diesem Landesgesetz.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Erzieher und sonstige mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen befaßte Bedienstete sinngemäß anzuwenden.

(4) § 17a ist auf Bedienstete im Sinn der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

§ 43 Oö. LRGV § 43


(1) Die Teilnahme an Veranstaltungen zur eigenen Aus- und Fortbildung, ausgenommen Veranstaltungen im Sinn des Abs. 3, begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages erfolgt.

(2) Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, so entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.

(3) Die Teilnahme an Einführungskursen und an Dienstausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf Dienstprüfungen begründet nur den Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, nicht jedoch auf die Tagesgebühr. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(4) Als Reisekosten nach Abs. 1 bis 3 werden die Kosten des in Anspruch genommenen Massenbeförderungsmittels ersetzt. Werden Fahrten mit dem eigenen PKW durchgeführt, obwohl ein zumutbares Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht, gebührt eine Vergütung von 0,180 Euro je Kilometer, andernfalls gebührt das Kilometergeld gemäß § 8 Abs. 3. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005, 121/2014, V 137/2015)

§ 44 Oö. LRGV § 44


(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II, die im auswärtigen Baudienst verwendet werden, die Sonderbestimmungen nachstehender Absätze.

(2) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt - abweichend von den §§ 5 und 13 - die Wohnung. Ausgenommen davon sind die Kraftfahrer, das Innendienstpersonal und solche Bedienstete, die regelmäßig bzw. überwiegend zu Dienstbeginn die Dienststelle oder Lagerplätze oder Stützpunkte der Dienststelle anfahren.

(3) Bediensteten, für die als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung im Sinn des Abs. 2 die Wohnung gilt, gebührt für die Benützung eines eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagens für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienstverrichtungsstelle sowie zurück zur Wohnung - abweichend von § 8 Abs. 3 Z 3 - eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,300 Euro; im übrigen gilt § 8 Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 90/2001, V 136/2005, V 70/2008, V 141/2009, V 80/2010, V 137/2015)

(3a) Bediensteten, für die als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung im Sinne des Abs. 2 die Wohnung gilt, gebührt für die Benützung eines eigenen Fahrzeuges für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienststelle (auch Lagerplätze oder Stützpunkte der Dienststelle) ab dem elften bis zum 60. Kilometer eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,037 Euro und von dort zur ersten Dienstverrichtungsstelle eine solche von 0,300 Euro je Fahrkilometer. Sinngemäß gleiches gilt für die Rückfahrt bzw. für mehrmalige tägliche Hin- und Rückfahrten. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 90/2001, V 136/2005, V 70/2008, V 141/2009, V 80/2010, V 137/2015)

(4) Vertragsbediensteten im Sinn des Abs. 1 (einschließlich Kraftfahrern und Innendienstpersonal), die im Winterdienst eingesetzt sind, gebührt für die Zeit des Winterdienstes für die Benützung eines eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagens für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienststelle, sofern sie den Fahrtkostenzuschuß nicht beanspruchen - abweichend von § 8 Abs. 3 Z 3 - eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,300 Euro; im übrigen gilt § 8 Abs. 3. Dies gilt auch, wenn im Zuge des Winterdienstes die Strecke von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zur Wohnung mehrmals täglich zurückzulegen ist. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 90/2001, V 136/2005, V 70/2008, V 141/2009, V 80/2010, V 137/2015)

(5) Für speziell angeordnete Dienstfahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug gilt § 8 Abs. 3. Diese Fahrten sind in der Reiserechnung gesondert anzuführen und mit Begründung in das Dienstbuch einzutragen.

(6) Vertragsbediensteten im Sinn des Abs. 1 gebührt - abweichend von § 15 Abs. 2 - bei Dienstreisen, die vor 2.00 Uhr beginnen oder nach 2.00 Uhr enden, keine Nächtigungsgebühr.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Landesbedienstete gemäß § 3 Abs. 2a lit. a, sofern sie im auswärtigen Baudienst verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 45 Oö. LRGV


§ 45

Anpassung von Beträgen

 

(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, zur Anpassung dieser Beträge durch Verordnung Zuschläge oder Abschläge festzusetzen, soweit dies

1.

auf Grund geänderter wirtschaftlicher Gegebenheiten oder

2.

zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Funktion des Landesdienstes

erforderlich ist.

Dabei ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes und in der Regel auf die Änderungsprozentsätze des Bundes Bedacht zu nehmen.

 

(2) Die sich ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen.

 

(3) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Artikel

Art. 3 Oö. LRGV


Artikel III

Inkrafttreten

(Anm: Bestimmung aus der StF LGBl. Nr. 47/1994)

 

(1) Artikel I (Anm: enthält die O.ö. LRGV) tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, soweit sie als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbedienstete in Geltung steht, außer Kraft.

(2) Die Kilometergeldsätze der §§ 8 und 9 des Artikels I treten rückwirkend mit 1. Mai 1992 in Kraft.

(3) ...

Art. 8 Oö. LRGV


Art. VIII

Inkrafttreten

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 28/2001)

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

 

(2) ..

 

(3) In den Fällen, in denen andere Landesgesetze (z.B. §§ 2 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982 und § 2 Abs. 1 Statutargemeinden-Beamtengesetz) die dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesbeamten oder der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich für anwendbar erklären, gilt Folgendes:

a)

..

b)

..

c)

Art. V (Anm: Einfügung des § 3a) ist auf Beamte und Vetragsbedienstete der Städte mit eigenem Statut, der übrigen Gemeinden und der Gemeindeverbände nicht anzuwenden.

Art. 10 Oö. LRGV


Artikel X

Inkrafttreten;

Übergangsbestimmung für Bedienstete der Statutarstädte

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 83/1996)

 

(1) Es treten in Kraft: ...

(2) Für Bedienstete der Statutarstädte gelten

-

§ 20b O.ö. Landes-Gehaltsgesetz in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 37, und

-

§ 44 O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift in der Fassung des

2.

O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996.

 

(Anm: LGBl. Nr. 48/2001)

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift (Oö. LRGV) Fundstelle


Landesgesetz vom 7. April 1994 über die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift - Oö. LRGV)

StF: LGBl.Nr. 47/1994 (GP XXIV RV 385 AB 428/1994 LT 25)

Änderung

LGBl.Nr. 65/1995 (GP XXIV RV 600/1995 AB 631/1995 LT 36)

LGBl.Nr. 12/1996 (GP XXIV AB 716/1995 LT 40)

LGBl.Nr. 83/1996 (GP XXIV RV 788/1996 AB 819/1996 LT 47)

LGBl.Nr. 28/2001 (GP XXV RV 885/2000 AB 996/2001 LT 33)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 81/2002 (GP XXV RV 1401/2002 IA 1426/2002 AB 1487/2002 AA 1499/2002 LT 47)

LGBl.Nr. 49/2005 (GP XXVI RV 258/2004 AB 446/2005 LT 15)

LGBl.Nr. 93/2009 (GP XXVI RV 1577/2008 IA 1757/2009 AB 1937/2009 LT 61; RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl.Nr. L 204 vom 26.7.2006, S. 23; RL 2007/30/EG vom 20. Juni 2007, ABl.Nr. L 165 vom 27.6.2007, S. 21; RL 2008/46/EG vom 23. April 2008, ABl.Nr. L 114 vom 26.4.2008, S. 88; RL 89/391/EWG vom 12. Juni 1989, ABl.Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1)

LGBl.Nr. 100/2011 (GP XXVII RV 414/2011 AB 477/2011 LT 19; RL 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl. Nr. L 303 vom 2.12.2000, S 16; RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006, S 23; RL 2010/18/EU vom 8. März 2010, ABl. Nr. L 68 vom 18.3.2010, S 13)

LGBl.Nr. 54/2012 (GP XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)

LGBl.Nr. 121/2014 (GP XXVII RV 1201/2014 AB 1321/2014 LT 49)

 

Anpassung von Beträgen durch Verordnung:

LGBl.Nr. 26/1995, 80/1997, 136/2005, 70/2008, 141/2009, 80/2010, 137/2015

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

§  1

Allgemeines

§  2

Begriffsbestimmungen

§  3

Gebührenstufen

§  3a

Fahrtkostenzuschuss

2. ABSCHNITT
Dienstreisen

§  4

Anspruch bei Dienstreisen

§  5

Reisekostenvergütung; Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung

§  6

Massenbeförderungsmittel

§  7

Benützung von Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug

§  8

Sonstige Beförderungsmittel; Kilometergeld

§  9

Entfallen

§ 10

Reisezulage

§ 11

Reisezulage; Sonderfälle

§ 12

Unterbrechung des Urlaubes

§ 13

Dauer der Dienstreise

§ 14

Tagesgebühr

§ 15

Nächtigungsgebühr

§ 16

Reisen in den Wohnort oder Dienstort

3. ABSCHNITT
Dienstverrichtungen im Dienstort

§ 17

Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort

§ 17a

Ansprüche bei mehreren Dienstorten

4. ABSCHNITT
Pauschalierung

§ 18

Pauschalvergütung für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort

5. ABSCHNITT
Dienstzuteilung; Entsendung im Inland; interne Dienstausbildung

§ 19

Anspruch bei Dienstzuteilung oder Entsendung im Inland; Zuteilungsgebühr

§ 20

Entfall der Zuteilungsgebühr

§ 21

Heimfahrt während der Dienstzuteilung

§ 22

Interne Dienstausbildung; besondere Zuteilungsgebühr

6. ABSCHNITT
Dienstverrichtungen im Ausland

§ 23

Anspruch bei Auslandsdienstreisen

§ 24

Nebenkostenersatz

§ 25

Entfallen

§ 26

Auslandsreisezulage

§ 27

Berechnung der Auslandsreisezulage

§ 28

Entsendung ins Ausland

7. ABSCHNITT
Versetzung

§ 29

Anspruch bei Versetzung

§ 30

Übersiedlungsgebühren

§ 31

Reisekostenersatz

§ 32

Frachtkostenersatz

§ 33

Frachtkostenersatz; Sonderfälle

§ 34

Umzugsvergütung

§ 35

Mietzinsentschädigung

§ 36

Trennungsgebühr; Trennungszuschuß

8. ABSCHNITT
Rechnungslegung

§ 37

Reiserechnung

§ 38

Verantwortlichkeit für die Reiserechnung

§ 39

Überprüfung und Auszahlung

9. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen

§ 40

Sonderverfügungen

§ 40a

Eingetragene Partnerschaft

§ 41

Lehrer und Erzieher

§ 42

Entfallen

§ 43

Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen

§ 44

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II des Baudienstes

§ 45

Anpassung von Beträgen

 

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