Gebührenstufen
(1) Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
1. | Gebührenstufe 1: | |||||||||
Lehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule; | ||||||||||
2. | Gebührenstufe 2: | |||||||||
a) | Beamte der Allgemeinen Verwaltung; | |||||||||
b) | Lehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind; | |||||||||
c) | Beamte des Schaulaufsichtsdienstes. |
(2) Die Vertragsbediensteten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
1. | Gebührenstufe 1: | |||||||||
a) | Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II; | |||||||||
b) | Vertragslehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule; | |||||||||
2. | Gebührenstufe 2: | |||||||||
a) | Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I; | |||||||||
b) | Vertragslehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind. |
(2a) Die Landesbediensteten, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
a) | Gebührenstufe 1: Landesbedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind; | |||||||||
b) | Gebührenstufe 2: die übrigen Landesbediensteten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002) |
(2b) Lehrlinge werden in die Gebührenstufe 1 eingereiht. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(3) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe bzw. das Entlohnungsschema zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung maßgebend.
(Anm: LGBl. Nr. 12/1996)
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