Gesamte Rechtsvorschrift NÖ GVG

NÖ Grundversorgungsgesetz

NÖ GVG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.11.2022
NÖ Grundversorgungsgesetz
StF: LGBl. 9240-0
[CELEX-Nr.: 32001L0055, 32003L0009, 32004L0081, 32004L0083]

§ 1 NÖ GVG Ziele und Grundsätze


(1) Die Grundversorgung soll hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, solange sie dazu Hilfe benötigen.

(2) Bei der Gewährung von Grundversorgungsleistungen ist so weit wie möglich die Familieneinheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 zu wahren.

(3) Soweit in diesem Gesetz in personenbezogenen Bezeichnungen geschlechtsspezifische Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(4) Zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur kann sich das Land humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen. Diese werden für die Behörde tätig und haben dieser über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der Behörde gebunden. Die beauftragten Einrichtungen haben die in Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 3 NÖ GVG Zielgruppe und Leistungsvoraussetzungen


(1) Das Land Niederösterreich gewährt hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Grundversorgung im Sinne der §§ 5 bis 7, sofern

1.

die Fremden ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben oder unmittelbar begründen;

2.

die in Abs. 2 angeführten Tatsachen nicht entgegenstehen und

3.

keine Gründe für die Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung der Grundversorgung nach § 8 vorliegen.

(2) Trotz Aufenthalts und Hauptwohnsitzes im Land Niederösterreich besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde:

1.

die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind;

2.

die nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland als Niederösterreich zur Betreuung zugewiesen wurden;

3.

die Grundversorgungsleistungen in Niederösterreich beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde;

4.

nach § 4 Abs. 2 Z 4, wenn

a)

von der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit keine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde oder

b)

die Nichtabschiebbarkeit von der Hilfe suchenden Person schuldhaft herbeigeführt wurde, wobei

aa)

neben dem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere die erforderliche Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und

bb)

die entsprechende unverzügliche Ausreise- und Rückkehrbereitschaft nach der rechtskräftig abweisenden, durchsetzbaren Entscheidung im fremdenrechtlichen bzw. asylrechtlichen Verfahren und dem Verlust der Aufenthaltsberechtigung

zu beurteilen ist.

§ 5 NÖ GVG Umfang der Grundversorgung


(1) Im Rahmen der Grundversorgung können in Niederösterreich folgende Leistungen gewährt werden:

1.

Unterbringung in geeigneten Unterkünften;

2.

Versorgung mit angemessener Verpflegung;

3.

Versorgung mit notwendiger Bekleidung;

4.

Gewährung eines monatlichen Taschengeldes bei Unterbringung in organisierten Unterkünften, sofern kein Verpflegungsgeld ausbezahlt wird;

5.

Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge;

6.

Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter, medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall;

7.

Bereitstellung des notwendigen Schulbedarfs für Schüler;

8.

Übernahme der bei Schülern für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967;

9.

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;

10.

Übernahme von Transportkosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;

11.

Information, Beratung und soziale Betreuung;

12.

Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufs im Bedarfsfall;

13.

Kostenübernahme einer einfachen Bestattung oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;

14.

Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland;

15.

Leistungen gemäß § 6 für die dort genannten Personengruppen.

(2) Die leistungsempfangenden Personen werden innerhalb von 15 Tagen ab Gewährung von Grundversorgungsleistungen über die vorgesehenen Leistungen und über die Verpflichtungen informiert, die sich aus der Grundversorgung ergeben. Die Informationen werden schriftlich und nach Möglichkeit in einer Sprache erteilt, bei der davon ausgegangen werden kann, dass die leistungsempfangende Person sie versteht. Gegebenenfalls können diese Informationen auch mündlich erfolgen.

§ 6 NÖ GVG Sonderbestimmungen für besonders hilfsbedürftige Personen


(1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind unbeschadet der Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. 9270, auch zur psychischen Festigung und zur Schaffung einer Vertrauensbasis durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen. Im Bedarfsfall kann darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung gewährt werden. Die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Fremden hat zu diesem Zweck in einer Wohngruppe, in einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder durch individuelle Unterbringung zu erfolgen.

(2) Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Einrichtungen für betreutes Wohnen sind für unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.

(3) Darüber hinaus kann die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder folgende zusätzliche Leistungen der Grundversorgung umfassen:

1.

eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Arbeit im Haushalt);

2.

die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen;

3.

die Abklärung der Zukunftsperspektiven;

4.

die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.

(4) Im Rahmen der Grundversorgung ist außer im Hinblick auf unbegleitete minderjährige Fremde im Einzelfall auch die spezielle Situation von besonders hilfsbedürftigen Personen, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, zu erfassen und berücksichtigen.

§ 7 NÖ GVG


(1) Grundversorgungsleistungen gemäß § 5 und § 6 können bis zur Höhe einer vom Landtag genehmigten Art. 15a B-VG Vereinbarung, welche Kostenhöchstsätze im Sinne des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung zum Gegenstand hat, festgelegt werden. Sie können in Form von Geld- oder Sachleistungen oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer individuellen Unterkunft bzw. Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft. Bei jedem Wechsel der Unterkunft bedarf es für die Weitergewährung von Leistungen der vorangehenden Zustimmung der Landesregierung.

(3) Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person zu gewähren, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen bzw. Vermögenswerte zu berücksichtigen.

(4) Art und Ausmaß der Leistungen können insbesondere bei Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 6 davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen, inwieweit Einkommens- und Vermögenswerte der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person, des im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.

(6) Im Fall einer auf Grund einer Verordnung nach § 76 NAG festgestellten Massenfluchtbewegung sind Leistungen zur Grundversorgung unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.

§ 7a NÖ GVG


(1) Unbeschadet des § 7 Abs. 4 müssen Hilfe suchende Personen nach
§ 4 Abs. 2 Z 5 und 6 alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder soziale Stabilisierung zu verbessern (z. B. Deutschkurse).

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können Hilfe suchenden Personen vom Land oder den Gemeinden befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.

(3) Soweit die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt hierdurch nicht beeinträchtigt wird, haben Hilfe suchende Personen nach § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 weiters den in §§ 6 Abs. 1 und 16c Abs. 1 IntG angeführten Integrationsverpflichtungen nachzukommen. Sie haben der Behörde binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Statuszuerkennung bzw. erstmaliger Gewährung von Leistungen, die erfolgreiche Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs sowie den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf den Sprachniveaustufen A0 bis B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen. Dabei wird der Fristenlauf mit dem nachweislichen Erreichen einer Sprachniveaustufe für die nächst höhere erneut ausgelöst.

(4) Kommt die Hilfe suchende Person ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 3 schuldhaft nicht fristgerecht nach, sind die Leistungen der Grundversorgung um 25 % zu kürzen. Leistungskürzungen wirken für die Dauer der Pflichtverletzung, jedoch mindestens für drei Monate. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren schuldhaften Pflichtverletzung um einen Monat, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. § 9 gilt sinngemäß.

(5) Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Hilfe suchende Person aufgrund der nachstehenden Umstände an der fristgerechten Erfüllung einzelner oder mehrerer Verpflichtungen nachweislich gehindert war:

1.

Erreichung des Regelpensionsalters nach dem ASVG;

2.

Betreuungspflichten gegenüber Kindern, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern keine geeignete Betreuungsmöglichkeit gegeben ist;

3.

überwiegende Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen genügt der Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG);

4.

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b AVRAG);

5.

zielstrebig verfolgte Erwerbs- oder Schulausbildung, sofern diese bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

6.

Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG).

§ 8 NÖ GVG Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen


(1) Grundversorgungsleistungen können verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn die Hilfe suchende bzw. leistungsempfangende Person:

1.

keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass der Antrag auf internationalen Schutz innerhalb von vier Wochen nach der Ankunft in Österreich gestellt wurde;

2.

innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt hat oder ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde;

3.

nach Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen dazu dient, um

a)

die fremdenpolizeiliche Abschiebung zu verhindern oder

b)

finanzielle Leistungen des Landes Niederösterreich oder andere Vorteile zu erlangen;

4.

einen Sachverhalt verwirklicht hat, der einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) darstellt;

5.

eine Gefährdung für die Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Vermögen oder Gesundheit in einer Unterkunft darstellt;

6.

den Anzeige-, Mitwirkungs-, Beitrags- oder Rückerstattungspflichten nach diesem Gesetz oder den Mitwirkungspflichten im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren nicht nachkommt, nachdem sie auf die Folgen des Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurde;

7.

eine erteilte Auflage, Bedingung oder Anordnung nicht befolgt;

8.

gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz wiederholt zweckwidrig verwendet;

9.

Niederösterreich nicht nur vorübergehend verlassen hat, es sei denn, es sprechen besondere berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Entziehung von Grundversorgungsleistungen, oder einen Wohnsitz außerhalb Niederösterreichs begründet;

10.

eine die öffentliche Gesundheit gefährdende Krankheit aufweist und den Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt bzw. den medizinischen Heilungsverlauf durch ihr Verhalten gefährdet.

(2) Grundversorgungsleistungen können weiters verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn

1.

bei der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Entscheidung im Asylverfahren darüber vorliegt, dass ein anderer Staat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, solange diese Entscheidung nicht außer Kraft tritt, oder

2.

das Asylverfahren eingestellt bzw. gegenstandslos wurde.

(3) Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, sofern die Leistungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.

§ 9 NÖ GVG Allgemeine Grundsätze für die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen


Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders hilfsbedürftiger Personen (§ 6) ist Rücksicht zu nehmen. Der Zugang zur medizinischen Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten sind zu gewährleisten.

§ 10 NÖ GVG Ruhen von Grundversorgungsleistungen


Grundversorgungsleistungen ruhen während einer Haft. Nach dem Ende der Anhaltung ist für die Fortführung der Grundversorgung ein persönliches Erscheinen der Hilfe suchenden Person bei der Landesregierung erforderlich.

§ 11 NÖ GVG Kostenbeiträge


(1) Für die Unterbringung in einer organisierten Unterkunft haben leistungsempfangende Personen, die über Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügen, für sich und ihre ebenfalls in einer organisierten Unterkunft untergebrachten unterhaltsberechtigten Familienangehörigen einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten.

(2) Die Kostenbeiträge können auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person, des im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.

§ 12 NÖ GVG Kostenersatz durch die leistungsempfangende Person


Jede leistungsempfangende Person ist zum Ersatz der für sie und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aufgewendeten Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn

1.

nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zu berücksichtigendes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorlag;

2.

die Leistung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß § 22 erreicht wurde oder

3.

sie zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.

§ 13 NÖ GVG Kostenersatz durch Dritte


(1) Wer gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt der leistungsempfangenden Person verpflichtet ist oder zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung war, hat im Rahmen der Unterhaltspflicht Kostenersatz für aufgewendete Grundversorgungsleistungen zu leisten. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn diese wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.

(2) Wer nach fremdenrechtlichen bzw. aufenthalts- oder niederlassungsrechtlichen Vorschriften für einen Fremden zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums eine Haftungs- bzw. Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ist zum Ersatz der für diese Person anfallenden Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn die Einreise durch den Aufenthaltstitel oder das Visum ermöglicht wurde. Von diesem Kostenersatz ist abzusehen, wenn bei der leistungsempfangenden Person zum Zeitpunkt der Einreise oder der Leistungsgewährung Gründe im Sinne des § 50 FPG vorlagen.

§ 14 NÖ GVG Allgemeine Bestimmungen für Kostenbeiträge und Kostenersätze


(1) Die Ansprüche auf Kostenbeiträge und Kostenersätze verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgungsleistungen erbracht wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

(2) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz nach den §§ 12 und 13 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.

(3) Fragen der Unterhaltspflicht richten sich nach österreichischem Recht.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte für Kostenersätze nach den §§ 12 und 13 zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.

§ 15 NÖ GVG Ersatzansprüche Dritter


(1) Mussten Grundversorgungsleistungen so dringend geleistet werden, ohne dass die Zustimmung der Landesregierung zur Kostentragung eingeholt werden konnte, sind der Hilfe leistenden Person oder Einrichtung auf ihren Antrag für Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 die Kosten zu ersetzen, sofern diese Leistungen zu gewähren gewesen wären (§ 3).

(2) Kosten werden nur dann ersetzt, wenn

1.

der Kostenersatz innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Landesregierung gestellt wurde und

2.

die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, den Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlagen trotz angemessener Rechtsverfolgung nicht erhält.

(3) Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der im Falle der Gewährung der entsprechenden Grundversorgungsleistung angefallen wäre (§ 7 Abs. 1).

§ 16 NÖ GVG Antragstellung


(1) Grundversorgungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung einzubringen. Kommt die Hilfe suchende Person der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung nach, gilt dies als Antrag.

(2) Bei Fortsetzung des Asylverfahrens nach einer asylbehördlichen Einstellung oder sonstigen Wiedererlangung der Asylwerbereigenschaft oder bei sonstigen Leistungsunterbrechungen ist für die abermalige Gewährung von Grundversorgungsleistungen ein neuerlicher Antrag zu stellen.

§ 17 NÖ GVG


(1) Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen.

(2) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:

1.

wenn Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden:

a)

Unterbringung in geeigneten Unterkünften (§ 5 Abs. 1 Z 1);

b)

Versorgung mit angemessener Verpflegung (§ 5 Abs. 1 Z 2);

c)

Versorgung mit notwendiger Bekleidung (§ 5 Abs. 1 Z 3);

d)

Gewährung eines monatlichen Taschengeldes bei der Unterbringung in organisierten Unterkünften, sofern kein Verpflegungsgeld ausbezahlt wird (§ 5 Abs. 1 Z 4);

2.

über

a)

Kostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (§ 11);

b)

Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (§§ 12 und 13);

c)

Ersatzansprüche Dritter (§ 15);

d)

Leistungskürzungen (§ 7a Abs. 4).

(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten in ihrem Namen zu entscheiden.

§ 18 NÖ GVG Unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung


(1) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 kann von der hilfs- und schutzbedürftigen Person unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch genommen werden. Dies umfasst die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung im Beschwerdeverfahren.

(2) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Sinne des Abs. 1 erfolgt durch berechtigte natürliche oder juristische Personen, die vom Land Niederösterreich dazu beauftragt bzw. betraut werden.

(3) Die betroffene Person ist im Anlassfall in Kenntnis zu setzen, wo sie die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen kann.

 

§ 20 NÖ GVG Gebühren- und Abgabenbefreiung


Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 21 NÖ GVG Mitwirkungspflichten der Bundespolizei


Die Organe der Bundespolizei haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften mitzuwirken und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 22 NÖ GVG Anzeigepflichten


Die leistungsempfangende Person, bei Minderjährigkeit deren gesetzlicher Vertreter, hat der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden alle für die Gewährung der Grundversorgungsleistungen maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Einkommens- oder Vermögenssituation, die Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie jede Änderung binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen.

§ 23 NÖ GVG


(1) Folgende Behörden, Ämter, Gerichte und Stellen haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden sowie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Ersuchen die für die Besorgung ihrer Aufgaben, insbesondere für die erstmalige und fortlaufende Feststellung der Leistungsvoraussetzungen, die laufende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Bezuges und in Zusammenhang mit Verfahren gemäß §§ 7a, 8, 11, 12, 13 und 15 dieses Landesgesetzes, erforderlichen Auskünfte zu erteilen:

1.

Bundes- und Landesorgane über relevante personenbezogene Daten aus dem Asylverfahren bzw. fremdenpolizeilichen Verfahren;

2.

Organe der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung über Ansprüche und Leistungen aus der Grundversorgung und über Sachverhalte zur Beurteilung der besonderen Bedürfnisse;

3.

Landesorgane über Leistungen der Sozialhilfe, der bedarfsorientierten Mindestsicherung und der Kinder- und Jugendhilfe;

4.

Organe der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice über ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligungen, Beschäftigungsverhältnisse sowie die fortlaufende Teilnahme bzw. Mitwirkung an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen;

5.

Bürgermeister als Meldebehörden;

6.

Organe des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Wirkungsbereiche über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen;

7.

Organe des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) über Ansprüche und Leistungen;

8.

Bundesorgane über entscheidungsrelevante Tatsachen im vermuteten Herkunftsstaat, über anhängige Verfahren in Arbeits- und Sozialrechts- bzw. in Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen.

(2) Dienstgeber und Bestandgeber von leistungsempfangenden Personen haben der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Wochen ab Einlangen der Anfrage betragen muss, über alle Tatsachen, die die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, die Kostenbeitrags- bzw. Kostenersatzpflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

§ 24 NÖ GVG


(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten personenbezogenen und anderen Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems (§ 8 GVG-B 2005 iVm Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung) gemeinsam zu verarbeiten:

1.

Hilfe suchende und leistungsempfangende Personen: Identitätsdaten, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Geschlecht, Verwandtschaftsdaten, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungs- informationen, Ausbildungsdaten, Leistungsdaten, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Gesundheitsdaten;

2.

von Betreuungseinrichtungen und ihren Organen: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Vertragsdaten und Unterkunftsdaten;

3.

von Dienstgebern der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen: Identitätsdaten, Beschäftigungsdaten, Einkommensdaten und Adressdaten;

4.

von Unterkunftgebern der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen: Identitätsdaten, Unterkunftsdaten und Adressdaten

5.

Vom Österreichischen Integrationsfonds: Integrationserklärungen und Daten über die Teilnahme, Mitwirkung und Abschluss der angebotenen Kursmaßnahmen der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen.

(2) Darüber hinaus dürfen die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:

1.

von leistungsempfangenden Personen zum Zweck der Kostenverrechnung mit dem Bund nach der Grundversorgungsvereinbarung: Identitätsdaten, Adressdaten, Grundversorgungszahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten,

2.

von gegenüber der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person unterhaltsberechtigten Personen zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Durchführung des Kostenersatzes: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine wirksame Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung oder sonstige gesetzliche Vertretung.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und 2 Z 2 über die erhaltenen Leistungen übermitteln an:

1.

die mit der Grundversorgung von Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Personen betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt und der Sozialhilfe bzw. Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmer, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind;

2.

die im Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung des Kostenersatzes beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.

(5) Personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

§ 25 NÖ GVG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt:

1.

wer durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen Grundversorgungsleistungen erlangt hat;

2.

wer seiner Anzeigepflicht nach § 22 nicht in der vorgesehenen Frist nachkommt;

3.

wer als Dienstgeber oder Bestandgeber seiner Auskunftspflicht gemäß § 23 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen nach

1.

Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen;

2.

Abs. 1 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen und

3.

Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Woche zu bestrafen.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 1 ist auch der Versuch strafbar.

§ 25a NÖ GVG


Die Landesregierung hat jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu erstellen und dem Landtag vorzulegen.

§ 26 NÖ GVG Umgesetzte EG-Richtlinien


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl.Nr. L 212 vom 7. August 2001, S. 12;

2.

Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 6. August 2004, S.19;

3.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9;

4.

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96.

§ 27 NÖ GVG


(1) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 6, § 23 Abs. 1, die Überschrift des § 24 sowie § 24 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 2 Z 4 und § 24 Abs. 5 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017 außer Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7a, § 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 67/2020 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 7b bis 7d und Anlage A außer Kraft.

(3) Der Ablauf gemäß §§ 7c Abs. 2 sowie 7d Abs. 2, 3 und 5 gesetzter Fristen wird nicht berührt und hat die Behörde im Falle der Pflichtverletzung weiterhin im Sinne der letztgenannten Bestimmung vorzugehen, wobei Leistungen der Grundversorgung jedoch um 25 % zu kürzen sind.

(4) Kommt eine Hilfe suchende Person gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 ihrer Integrationsverpflichtung zum nachweislichen Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß § 7b bzw. § 6 Abs. 1 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, nach dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt jedoch innerhalb der ihr vonseiten der Behörde gemäß § 7d Abs. 3 für die Erreichung der jeweiligen Sprachniveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zuletzt gesetzten Fristen nach, so bemessen sich anschließende Integrationsverpflichtungen und Fristen nach § 7a Abs. 3.

(5) Für Hilfe suchende Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 und 6, die bis zum in Abs. 2 genannten Zeitpunkt Deutschkenntnisse im Umfang der Sprachniveaustufe A2 nachgewiesen haben, gilt § 7a Abs. 3. Die Frist zum Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Sprachniveaustufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen beginnt in diesem Fall mit Ablauf des in Abs. 2 genannten Tages zu laufen.

Anlage

Anl. 1 NÖ GVG


(entfällt)

NÖ Grundversorgungsgesetz (NÖ GVG) Fundstelle


LGBl. 9240-1

LGBl. 9240-2

LGBl. Nr. 80/2015

[CELEX-Nr.: 32004L0081, 32011L0095, 32013L0035]

LGBl. Nr. 63/2017

LGBl. Nr. 23/2018

LGBl. Nr. 67/2020

LGBl. Nr. 90/2020

LGBl. Nr. 69/2022

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele und Grundsätze

§ 2

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

 

 

Abschnitt 2

Gewährung der Grundversorgung

§ 3

Zielgruppe und Leistungsvoraussetzungen

§ 4

Hilfs- und Schutzbedürftigkeit

§ 5

Umfang der Grundversorgung

§ 6

Sonderbestimmungen für besonders hilfsbedürftige Personen

§ 7

Höhe und Form der Grundversorgungsleistungen

§ 7a

Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt und Integrationsverpflichtungen

§ 7b

(entfällt)

§ 7c

(entfällt)

§ 7d

(entfällt)

§ 8

Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen

§ 9

Allgemeine Grundsätze für die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen

§ 10

Ruhen von Grundversorgungsleistungen

 

 

Abschnitt 3

Kostenbeiträge, Kostenersätze und Ersatzansprüche Dritter

§ 11

Kostenbeiträge

§ 12

Kostenersatz durch die leistungsempfangende Person

§ 13

Kostenersatz durch Dritte

§ 14

Allgemeine Bestimmungen für Kostenbeiträge und Kostenersätze

§ 15

Ersatzansprüche Dritter

 

 

Abschnitt 4

Verfahrensbestimmungen und Zuständigkeit

§ 16

Antragstellung

§ 17

Zuständigkeit

§ 18

Unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung

§ 19

(entfällt)

§ 20

Gebühren- und Abgabenbefreiung

 

 

Abschnitt 5

Mitwirkungs-, Anzeige- und Auskunftspflichten, Behandlung personenbezogener Daten

§ 21

Mitwirkungspflichten der Bundespolizei

§ 22

Anzeigepflichten

§ 23

Auskunftspflichten

§ 24

Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten

 

 

Abschnitt 6

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 25

Strafbestimmungen

§ 25a

Jahresbericht

§ 26

Umgesetzte EG-Richtlinien

§ 27

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

 

Anlage A

(entfällt)

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