§ 58 MedienG Vollziehung

MedienG - Mediengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der § 1 Abs. 1 Z 12, §§ 6 bis 23, §§ 28 bis 42, § 43c, § 46 Abs. 1 bis 3 und § 51, des § 54 Abs. 2 bis 8 sowie des § 56 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz;

2.

hinsichtlich der §§ 2 bis 5 und des § 54 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

3.

hinsichtlich der §§ 27, 45, 46 Abs. 4 und 49 der Bundesminister für Inneres;

4.

hinsichtlich der §§ 43a und 43b der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;

5.

hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler;

6.

hinsichtlich des § 50 der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz;

7.

hinsichtlich des § 52 der jeweils zuständige Bundesminister;

8.

im Übrigen der Bundeskanzler.

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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