Gesamte Rechtsvorschrift LUA-G

Landesumweltanwaltschafts-Gesetz

LUA-G
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 23. April 1998 über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (Landesumweltanwaltschafts-Gesetz - LUA-G)
StF: LGBl Nr 67/1998 (Blg LT 11. GP: RV 378, AB 489, jeweils 5. Sess)

§ 1 LUA-G


Zielsetzung

 

§ 1

 

Die Einrichtung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (kurz: Landesumweltanwaltschaft) erfolgt mit folgender Zielsetzung:

1.

Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen;

2.

Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt (zB durch die Beeinträchtigung der Luft, des Wassers, des Bodens oder durch Lärm) und Verminderung von bestehenden solchen Einwirkungen;

3.

Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes und Verbesserung bestehender Beeinträchtigungen.

§ 2 LUA-G


Einrichtung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft

 

§ 2

 

(1) Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft ist eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

§ 3 LUA-G § 3


(1) Die Landesumweltanwaltschaft wird vom Landesumweltanwalt geleitet. Der Landesumweltanwalt ist bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden. Die Mitarbeiter der Landesumweltanwaltschaft sind nur an die Weisungen des Landesumweltanwaltes gebunden.

(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landesumweltanwaltschaft zu unterrichten.

(2) Der Landesumweltanwalt vertritt die Landesumweltanwaltschaft nach außen und gegenüber den Mitarbeitern der Landesumweltanwaltschaft. In dienstrechtlichen Angelegenheiten, die den Landesumweltanwalt selbst betreffen, vertritt die Landesregierung die Landesumweltanwaltschaft.

(3) Der Landesumweltanwalt wird im Verhinderungsfall durch einen von ihm hiezu bestimmten Mitarbeiter der Landesumweltanwaltschaft vertreten. Die zum Stellvertreter bestimmte Person ist der Landesregierung bekanntzugeben und von dieser in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Ebenso ist die Beendigung der Stellvertreterfunktion kundzumachen. Andere Mitarbeiter sind zur Vertretung des Landesumweltanwaltes befugt, wenn und soweit sie dazu bevollmächtigt worden sind.

(4) Das Land hat der Landesumweltanwaltschaft die zur ordnungsgemäßen und wirkungsvollen Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dazu hat der Landesumweltanwalt der Landesregierung bis 1. April jeden Jahres die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr einschließlich einer Übersicht über die diesbezüglichen Entwicklungen bekanntzugeben. Diese Unterlagen sind durch die Landesregierung zu beraten und bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das kommende Jahr zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann die Mittel auch in Form von Raum- und Sachausstattung und durch die Erbringung von Dienstleistungen bereitstellen.

(5) Für das Rechnungswesen der Landesumweltanwaltschaft gelten folgende Grundsätze:

1.

Bei einem jährlichen Gebarungsvolumen (= Summe der Einnahmen) von bis zu 363.000 € sind die Einnahmen und Ausgaben laufend aufzuzeichnen. Zu jedem Jahresende sind die Einnahmen und Ausgaben gruppenweise zu gliedern (zB Personalaufwand, Sachaufwand) und das Geldvermögen (= Kassenbestand, Guthaben und Verbindlichkeiten bei Banken) in einer Aufstellung zu verzeichnen.

2.

Bei einem jährlichen Gebarungsvolumen von mehr als 363.000 €

sind nach kaufmännischen Gesichtspunkten Bücher zu führen und ist am Jahresende ein Jahresabschluß nach den im Rechnungslegungsgesetz, BGBl Nr 475/1990, für Vollkaufleute enthaltenen Grundsätzen zu erstellen. Für das Führen der Bücher und Aufzeichnungen gilt § 100 LAO sinngemäß.

(6) In den Dienstverträgen mit dem Landesumweltanwalt und den Mitarbeitern ist die sinngemäße Anwendung der für Landesvertragsbedienstete geltenden dienstrechtlichen Vorschriften zu vereinbaren.

(7) Die Landesumweltanwaltschaft unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.

§ 4 LUA-G § 4


(1) Zum Landesumweltanwalt darf nur eine Person bestellt werden, die über die erforderliche persönliche Eignung und die nötigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes verfügt.

(2) Der Landesumweltanwalt wird nach öffentlicher Ausschreibung und Durchführung eines Anhörungsverfahrens von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt mit Bescheid und ist zu begründen. Die zum Landesumweltanwalt bestellte Person ist von der Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

Wiederbestellungen sind auch ohne vorausgegangene Ausschreibung und Anhörung möglich.

(3) Die Bestellung zum Landesumweltanwalt endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung. Erforderlichenfalls hat der Landesumweltanwalt auch nach Ablauf seiner Funktionsperiode die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich. Die Verzichtserklärung wird mit dem Tag ihres Einlangens wirksam, wenn darin nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Der Widerruf der Bestellung ist vorzunehmen, wenn eine der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen, die für die Bestellung maßgeblich war, wegfällt, der Umweltanwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat oder ein Fall der Unvereinbarkeit im Sinn des § 5 eintritt. Verzicht und Widerruf sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

(4) Scheidet der Landesumweltanwalt vorzeitig aus dem Amt, ist für den Rest der Funktionsperiode ein neuer Landesumweltanwalt zu bestellen. In der Zeit bis zur Bestellung eines Landesumweltanwaltes obliegt die Leitung der Landesumweltanwaltschaft dem Stellvertreter.

(5) Kommt der Landesumweltanwalt aus dem Kreis der Bediensteten des Landes oder einer Salzburger Gemeinde (eines Gemeindeverbandes), ist er für die Dauer seiner Funktion gegen Entfall der Bezüge vom Dienst freizustellen.

§ 5 LUA-G


Unvereinbarkeit

 

§ 5

 

Der Landesumweltanwalt darf für die Dauer seiner Tätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper im Land Salzburg angehören. Er und seine Mitarbeiter dürfen weiters keine andere Tätigkeit ausüben, welche einer objektiven Besorgung ihrer Aufgaben entgegensteht. Dies gilt insbesondere für entgeltliche Tätigkeiten für Medien und für Planungsaufträge.

§ 6 LUA-G


Verschwiegenheit

 

§ 6

 

Tatsachen, die dem Landesumweltanwalt oder seinen Mitarbeitern in Erfüllung ihrer Aufgaben von Behörden bekanntgegeben werden und deren Kenntnis sie nicht aufgrund ihrer Parteistellung oder Befugnisse gemäß § 8 erlangen können, unterliegen der gleichen Verschwiegenheitspflicht, wie sie für jene Behörde besteht, von der die Tatsachen bekanntgegeben werden.

§ 7 LUA-G


Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft

 

§ 7

 

(1) Der Landesumweltanwaltschaft kommen zur Wahrung der Belange des Natur- und Umweltschutzes (§ 1) folgende Aufgaben zu:

1.

Teilnahme an Verwaltungsverfahren gemäß Abs 2 und § 8;

2.

Mitwirkung an der Begutachtung von einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

3.

Unterstützung und Beratung des Landes und der Gemeinden bei allen Maßnahmen, die für den Umweltschutz bedeutsam sind;

Mitarbeit in Beiräten;

4.

Zusammenarbeit mit den einschlägigen Zweigen der Wissenschaft;

5.

Beratung der Bevölkerung in Umweltfragen;

7.

Vermittlung in Konfliktfällen bei Umweltschutzfragen;

8.

Erstattung eines Tätigkeitsberichtes.

(2) Die Tätigkeit der Landesumweltanwaltschaft ist unentgeltlich. Jeder hat das Recht, sich mündlich oder schriftlich an die Landesumweltanwaltschaft zu wenden.

(3) Werden in Bundesgesetzen einem Umweltanwalt Rechte eingeräumt, sind diese im Land Salzburg von der Landesumweltanwaltschaft auszuüben.

(4) Die Landesumweltanwaltschaft hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch auf andere, zB wirtschaftliche Interessen Bedacht zu nehmen. Sie hat ihre Verfahrensrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher oder dauernder Schädigungen der Natur und Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen auszuüben.

(5) Der Tätigkeitsbericht ist der Landesregierung alle zwei Jahre zu erstatten. Darin sind auch die bei der Aufgabenbesorgung gesammelten Erfahrungen über die Zusammenarbeit mit Behörden und die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes darzustellen. Der Bericht kann auch Verbesserungsempfehlungen enthalten.

§ 8 LUA-G § 8


(1) Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:

1.

die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (§ 4 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993);

2.

die Errichtung oder wesentliche Änderung land- und forstwirtschaftlicher Wirtschaftsbauten (Ställe, Scheunen udgl), wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a)

bei Bauformen, bei denen der Wirtschaftsteil mit dem Wohngebäude unmittelbar verbunden ist (T-Hof, Streckhof udgl), wenn die Firsthöhe des Wirtschaftstraktes jene des Wohngebäudes um mehr als 10% übersteigt;

b)

bei Wirtschaftsbauten im Hofverband (Hofstelle), die freistehend oder durch untergeordnete Bauteile mit dem Wohngebäude verbunden sind, wenn die Firsthöhe des Wirtschaftsbaues jene des Wohngebäudes um mehr als 20 % übersteigt;

c)

bei Wirtschaftsbauten außerhalb des Hofverbandes (Hofstelle), wenn sie eine Firsthöhe von über 8 m aufweisen;

3.

die Errichtung oder wesentliche Änderung der im § 2 Abs 1 Z 8 des Baupolizeigesetzes 1997 angeführten baulichen Anlagen;

4.

die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen;

5.

den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen;

6.

den Bau oder die wesentliche Änderung von Güter- oder Seilwegen;

7.

gemeinsame Maßnahmen und Anlagen in Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nach dem Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz;

8.

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen;

9.

die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Stromerzeugungsanlagen und elektrischen Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung;

10.

die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des § 1 verbunden sein können.

(2) Die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren nach dem Salzburger Naturschutzgesetz oder dem Jagdgesetz richtet sich nach den in diesen Gesetzen getroffenen Bestimmungen. In Verfahren nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern sind die Bestimmungen des § 52 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 über die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft sinngemäß anzuwenden.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:

1.

das Recht auf Akteneinsicht;

2.

das Recht auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen;

3.

das Recht auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben.

Diese Verfahrensrechte sind von der Landesumweltanwaltschaft schriftlich für ein bestimmtes Verfahren bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Von den Rechten kann ab dem Einlangen dieses Antrages bei der Behörde Gebrauch gemacht werden.

(4) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(5) Für den Landesumweltanwalt und seine Mitarbeiter gelten die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG sinngemäß.

(6) Anträge der Landesumweltanwaltschaft an Verwaltungsbehörden sind zu begründen.

§ 9 LUA-G


Unterstützung durch Behörden

 

§ 9

 

(1) Die mit der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften befaßten Behörden haben der Landesumweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Landesumweltanwaltschaft sind auf Verlangen alle Daten im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung zu übermitteln, die weder personenbezogen sind noch ein bestimmtes Verwaltungsverfahren betreffen und deren Heranziehung und Auswertung zur Erfüllung der Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft notwendig sind.

(2) In allen Verwaltungsverfahren, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden, haben die Verwaltungsbehörden den Belangen des Natur- und Umweltschutzes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen besonderes Augenmerk zu widmen. Als Belange des Natur- und Umweltschutzes im Sinn dieses Gesetzes gelten solche, die darauf gerichtet sind, der im § 1 genannten Zielsetzung zu entsprechen.

§ 10 LUA-G


Abgabenbefreiung

 

§ 10

 

Die Landesumweltanwaltschaft ist von der Entrichtung von Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

§ 11 LUA-G


In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

§ 11

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, LGBl Nr 25/1987, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 89/1989 und 42/1992 sowie der Kundmachung LGBl Nr 48/1993 außer Kraft.

(2) Das Auswahlverfahren für die Bestellung eines Landesumweltanwaltes und die Bestellung können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Die Bestellung wird jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt wirksam.

(3) Bis zum Wirksamwerden der Bestellung eines Landesumweltanwaltes nach diesem Gesetz kommen die in diesem Gesetz der Landesumweltanwaltschaft bzw dem Landesumweltanwalt zugeordneten Aufgaben jener Einrichtung bzw deren Leiter zu, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 als Salzburger Landesumweltanwaltschaft anerkannt ist. Diese Anerkennung endet mit dem Wirksamwerden der Bestellung eines Landesumweltanwaltes nach diesem Gesetz.

(4) Die aufgrund dieses Gesetzes eingerichtete Landesumweltanwaltschaft tritt ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Landesumweltanwaltes in alle nach den §§ 7 und 8 bestehenden Aufgaben und Befugnisse ein, die bisher einer mit Bescheid der Landesregierung als Salzburger Landesumweltanwaltschaft anerkannten Einrichtung zugekommen sind.

(5) Die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft ist für jene Verfahren, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bereits anhängig sind, nach der bisher geltenden Rechtslage zu beurteilen. Diese Beurteilung der Parteistellung gilt auch für allfällige Rechtsmittelverfahren.

§ 12 LUA-G § 12


(1) § 3 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs 1 und 1a sowie 4 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang.

(3) § 8 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Landesumweltanwaltschafts-Gesetz (LUA-G) Fundstelle


Gesetz vom 23. April 1998 über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (Landesumweltanwaltschafts-Gesetz - LUA-G)
StF: LGBl Nr 67/1998 (Blg LT 11. GP: RV 378, AB 489, jeweils 5. Sess)

Änderung

LGBl Nr 125/1998 (DFB)

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 66/2011 (Blg LT 14. GP: RV 379, AB 491, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Zielsetzung

§ 2 Einrichtung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft

§ 3 Organisation der Landesumweltanwaltschaft

§ 4 Bestellung des Landesumweltanwaltes

§ 5 Unvereinbarkeit

§ 6 Verschwiegenheit

§ 7 Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft

§ 8 Teilnahme an Verwaltungsverfahren

§ 9 Unterstützung durch Behörden

§ 10 Abgabenbefreiung

§ 11 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 12 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

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