§ 16 GTelG 2012 Rechte der ELGA-Teilnehmer/innen

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024
  1. (1)Absatz einsELGA-Teilnehmer/innen haben elektronisch im Wege des Zugangsportals (§ 23) oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (§ 17) das RechtELGA-Teilnehmer/innen haben elektronisch im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23,) oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17,) das Recht
    1. 1.Ziffer einsAuskunft über die sie betreffenden ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten gemäß § 22 Abs. 2 zu erhalten sowieAuskunft über die sie betreffenden ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zu erhalten sowie
    2. 2.Ziffer 2individuelle Zugriffsberechtigungen gemäß § 21 Abs. 3 festzulegen, indem sieindividuelle Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, festzulegen, indem sie
      1. a)Litera aelektronische Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich Medikationsdaten für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ein- oder ausblenden sowie löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder § 22 Abs. 5 Z 1 ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen, oderelektronische Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich Medikationsdaten für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ein- oder ausblenden sowie löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer eins, ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen, oder
      2. b)Litera bZeiträume für bestehende Zugriffsberechtigungen gemäß § 18 Abs. 6 verkürzen oderZeiträume für bestehende Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 18, Absatz 6, verkürzen oder
      3. c)Litera ceinen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens gemäß § 18 Abs. 7 festlegen. Der ELGAGesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens gemäß Paragraph 18, Absatz 7, festlegen. Der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ist von der ELGA-Teilnehmerin/dem ELGA-Teilnehmer darüber zu informieren.
  2. (2)Absatz 2ELGA-Teilnehmer/innen haben gegenüber den behandelnden oder betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern das Recht
    1. 1.Ziffer einsdie Aufnahme von Medikationsdaten (§ 2 Z 9 lit. b) sowie von Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 lit. a) gemäß § 20 Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit § 13 Abs. 3 und 4 zu verlangen sowiedie Aufnahme von Medikationsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,) sowie von Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a,) gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 und 4 zu verlangen sowie
    2. 2.Ziffer 2der Aufnahme von elektronischen Verweisen und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich einzelner Medikationsdaten für einen Behandlungs- oder Betreuungsfall zu widersprechen, sofern dies nicht aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen ausgeschlossen ist. Über dieses Recht ist der ELGA-Teilnehmer/die ELGA-Teilnehmerin insbesondere bei ELGA-Gesundheitsdaten, die sich auf
      1. a)Litera aHIV-Infektionen,
      2. b)Litera bpsychische Erkrankungen,
      3. c)Litera cdie in § 71a Abs. 1 GTG genannten genetischen Daten oderdie in Paragraph 71 a, Absatz eins, GTG genannten genetischen Daten oder
      4. d)Litera dSchwangerschaftsabbrüche
      beziehen, zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Personen, die
    1. 1.Ziffer einsder Teilnahme an ELGA gemäß § 15 Abs. 2 widersprechen oderder Teilnahme an ELGA gemäß Paragraph 15, Absatz 2, widersprechen oder
    2. 2.Ziffer 2die ihnen zustehenden Teilnehmer/innen/rechte ausüben,
    dürfen dadurch weder im Zugang zur medizinischen Versorgung noch hinsichtlich der Kostentragung Nachteile erleiden. Sie tragen jedoch die Verantwortung, wenn aus diesem Grund ein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten von einem für die Behandlung oder Betreuung wesentlichen Umstand nicht Kenntnis erlangen kann. ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind gegenüber ELGA-Teilnehmer/inne/n nicht zur Nachfrage über die Ausübung von Teilnehmer/innen/rechten verpflichtet.
  4. (4)Absatz 4Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 in Form eines leicht lesbaren, gut sichtbaren und zugänglichen Aushanges in ihren Räumlichkeiten zu informieren. Die gesetzlichen Interessenvertretungen für Angehörige von Gesundheitsberufen, die ihren Beruf als Gesundheitsdiensteanbieter freiberuflich ausüben, haben den Aushang im Rahmen ihres übertragenen Wirkungsbereiches den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen.Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben über die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 in Form eines leicht lesbaren, gut sichtbaren und zugänglichen Aushanges in ihren Räumlichkeiten zu informieren. Die gesetzlichen Interessenvertretungen für Angehörige von Gesundheitsberufen, die ihren Beruf als Gesundheitsdiensteanbieter freiberuflich ausüben, haben den Aushang im Rahmen ihres übertragenen Wirkungsbereiches den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat laufend Informationen über den aktuellen Stand von ELGA zu veröffentlichen und die betroffenen Personen (Art. 4 Z 1 DSGVO) über ihre Rechte zu informieren.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat laufend Informationen über den aktuellen Stand von ELGA zu veröffentlichen und die betroffenen Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) über ihre Rechte zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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