Gesamte Rechtsvorschrift FV

Fahrradverordnung

FV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 FV Allgemeines


(1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein:

1.

mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird,

2.

mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen,

3.

mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein,

4.

mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein,

5.

mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden,

6.

mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2,

7.

wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede weitere Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen.

(2) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahrrädern abseits der Fahrbahn muss die Bremsverzögerung – unbeschadet des Abs. 1 Z 1 – einen Wert erreichen, der einen sicheren Gebrauch des Fahrrades gewährleistet.

(3) Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben werden, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die dort genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht werden muss.

(4) Fahrräder müssen mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet und mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und guter Sicht kann diese Ausrüstung entfallen.

§ 2 FV Mehrspurige Fahrräder


Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben:

1.

es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, dass sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen;

2.

die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig wirken;

3.

wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muss abweichend von § 1 Abs. 1 Z 7 für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.

§ 3 FV Bestimmungen über das Ziehen von Anhängern


(1) Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der §§ 1 und 2 noch folgende Bestimmungen:

1.

der Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von höchstens 4 m pro Kurbelumdrehung aufweisen;

2.

wenn mit dem Anhänger Kinder befördert werden, ist das Fahrrad oder der Anhänger so auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen durch beförderte Kinder und ein Einklemmen von Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung ausgeschlossen ist;

3.

das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.

(2) Für Rennfahrräder, die zum Ziehen von Anhängern benutzt werden, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sinngemäß.

§ 4 FV Rennfahrräder


(1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

1.

Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;

2.

Rennlenker;

3.

äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und

4.

äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Z 2 bis 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

§ 5 FV Fahrradanhänger


(1) Jeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:

1.

mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,

2.

mit einem roten Rücklicht,

3.

vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler; die roten Rückstrahler dürfen mit den Rücklichtern verbunden sein; sowie

4.

jeweils einem gelben Rückstrahler an den seitlichen Flächen.

Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler so anzubringen, dass die Breite des Anhängers zweifelsfrei erkennbar ist. Sämtliche Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von jeweils mindestens 20 cm2 aufweisen.

(2) Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder einer Feststellbremse auszustatten.

(3) Zum Personentransport bestimmte Fahrradanhänger müssen unabhängig von Abs. 1 und 2 zusätzlich ausgerüstet sein:

1.

mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen,

2.

mit einer mindestens 1,5 m hohen, biegsamen Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel und

3.

mit einer Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und der Radhäuser und gegenüber Hinausbeugen und gegenüber Kontakt der Beine mit der Fahrbahn wirksam ist.

(4) Personen dürfen nur in Fahrradanhängern befördert werden, die zum Personentransport bestimmt sind (Abs. 3). Die Angaben des Herstellers über Gewicht, Größe und Anzahl der zu transportierenden Personen sind einzuhalten. Die Befestigung am Fahrrad darf ausschließlich über eine betriebssichere Kupplung erfolgen.

(5) Die Beschaffenheit der Kupplung muss gewährleisten, dass der Anhänger aufrecht stehen bleibt, wenn das Zugfahrrad umkippt.

(6) Fahrradanhänger dürfen nur zusammen mit

1.

einer leicht verständlichen Betriebsanleitung für die sichere Befestigung am Fahrrad

a)

in deutscher Sprache oder

b)

in Form einer bildlichen Darstellung und

2.

sofern der Anhänger für den Personentransport bestimmt ist, einem Sicherheitshinweis

a)

in deutscher Sprache laut Anhang I oder

b)

in bildlicher Darstellung, wobei die Inhalte laut Anhang I dargestellt werden müssen,

in Verkehr gebracht werden.

§ 6 FV Kindersitze


(1) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.

(2) Jeder Kindersitz, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:

1.

mit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,

2.

mit einem höhenverstellbaren Beinschutz,

3.

mit einer Vorrichtung, die sicherstellt, dass die Beine nicht in die Speichen gelangen können und

4.

mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.

(2a) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann; die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.

(3) Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis

1.

in deutscher Sprache laut Anhang II oder

2.

in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang II dargestellt werden müssen,

in Verkehr gebracht werden.

§ 7 FV Ladegewicht


Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten:

1.

bei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg,

2.

bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg,

3.

bei ungebremsten Anhängern 60 kg.

§ 8 FV Gleichwertigkeitsklausel


Von den in den §§ 1 bis 7 beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände darf dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen und die Anforderungen dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleisten, wie in dieser Verordnung verlangt.

§ 9 FV Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. April 1986 über die technischen Merkmale von Rennfahrrädern, BGBl. Nr. 242/1986, außer Kraft.

§ 10 FV Übergangsbestimmungen


(1) Fahrräder, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung stehen und den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 idF der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, nicht aber dieser Verordnung entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten entsprechend dieser Verordnung nachzurüsten; bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie weiter verwendet werden.

(2) Fahrradanhänger, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und bezüglich derer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Beförderung von Personen durch die Behörde bewilligt wurde, gelten als dieser Verordnung entsprechende Anhänger, sofern der Bewilligungsbescheid während der Beförderung mitgeführt wird.

§ 11 FV Notifizierungen


Die Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 297/2013 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2013/184/A notifiziert.

Anlagen

Anl. 1 FV


Sicherheitshinweise für Fahrradanhänger zum Personentransport

Da Kinder in einem Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals unangegurtet transportieren; beachten Sie die Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren.

Achten Sie darauf, dass die Kinder nicht in die Speichen greifen können, sich nicht hinausbeugen und mit den Beinen nicht mit der Fahrbahn in Kontakt kommen können.

Hinaushängende Schals und dergleichen können in die Räder gelangen und zur tödlichen Falle werden. Verwenden Sie keinen Schal im Anhänger.

Anl. 2 FV


Sicherheitshinweise für Fahrradkindersitze

Nach der Montage des Kindersitzes sollten Sie nochmals überprüfen, ob alle Bauteile gemäß der Montageanleitung montiert und solide befestigt worden sind.

Beim Befördern eines Kindes ändern sich die Fahreigenschaften des Fahrrades. Eine Probefahrt mit dem Kind gibt Ihnen für die Verwendung auf der Straße die nötige Sicherheit. Kontrollieren Sie anschließend die Befestigung der Bauteile.

Da nicht auszuschließen ist, dass sich das Kind mit den Beinen aus der Schutzvorrichtung befreit, sollten die Speichen des Fahrrades, auf das der Kindersitz montiert ist, möglichst weiträumig abgedeckt sein. Ein Speichenschutz ist im Fachhandel erhältlich.

Um zu vermeiden, dass sich das Kind mit den Fingern in die Stahlfedern des Sattels einklemmt, sollte ein Sattel ohne Stahlfeder oder eine Sattelfederabdeckung montiert werden, die im Fachhandel erhältlich ist.

Transportieren Sie das Kind niemals, ohne den Sicherheitsgurt und den Fußriemen zu befestigen.

Beachten Sie die Helmpflicht für Kinder.

Lassen Sie das Kind niemals alleine im Kindersitz. Schon durch eine kleine Bewegung des Kindes kann das Fahrrad umstürzen.

Fahrradverordnung (FV) Fundstelle


Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 146/2001

Änderung

BGBl. II Nr. 297/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 66 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999, und auf Grund des § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird – nach erfolgter Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Rates vom 22. Juni 1998 (Notifikationsnummer 99/536 A) – hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 bis 3, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6, 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, verordnet:

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