§ 2 FV Mehrspurige Fahrräder

FV - Fahrradverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben:

1.

es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, dass sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen;

2.

die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig wirken;

3.

wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muss abweichend von § 1 Abs. 1 Z 7 für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.

In Kraft seit 10.10.2013 bis 31.12.9999
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