Norm: AGB der Österreichischen Kontrollbank 1986 §2 Abs1AusfFV §2 Abs1AusfFG allg
Rechtssatz: Wenngleich die Kursrisikogarantie eine eigene Haftungsart ist, die vom Exporteur - gegen besonderes Entgelt - auch neben der Garantie für direkte Lieferungen und Leistungen erworben werden kann, so wird damit doch nur ein Risiko erfaßt, das nicht auf dem Ausfall einer Forderung des Garantienehmers gegen seinen ausländischen Vertragspartner beruht. Verp... mehr lesen...