§ 15 AUSLUG Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse

AUSLUG - Auslandsunterhaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Das Bundesministerium für Justiz kann sich zur Ermittlung der für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen der Maßnahmen bedienen, die den Gerichten nach den §§ 102, 103 AußStrG eingeräumt sind.

(2) Wenn die Benachrichtigung der von der Erhebung der Informationen betroffenen Person über die Übermittlung dieser Informationen die Gefahr birgt, dass damit die wirksame Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beeinträchtigt wird, kann die Benachrichtigung um höchstens 90 Tage ab dem Tag, an dem die Informationen der ersuchten Zentralen Behörde übermittelt wurden, aufgeschoben werden.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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