§ 12 AUSLUG Besondere Vorschriften für öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stellen

AUSLUG - Auslandsunterhaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Stellt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stelle einen Antrag und wird sie bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vertreten, so bedarf es dazu keines Nachweises einer Bevollmächtigung.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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