§ 5 AUSLUG Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden

AUSLUG - Auslandsunterhaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Anträge nach diesem Bundesgesetz sind über die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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