§ 21 AUSLUG

AUSLUG - Auslandsunterhaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 15 ist hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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