Norm: MRG §29 Abs1 Z3 lita
Rechtssatz: Bei dem hier geregelten zweiten Fall (Hauptmietverträge über einen nach dem 31. Dezember 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand) ist für den Stichtag die Benützungsbewilligung wesentlich. Entscheidungstexte 8 Ob 28/97v Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 Ob 28/97v ... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3 lita
Rechtssatz: Bei dem hier geregelten zweiten Fall (Hauptmietverträge über einen nach dem 31. Dezember 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand) ist für den Stichtag die Benützungsbewilligung wesentlich. Entscheidungstexte 8 Ob 28/97v Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 Ob 28/97v ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002MRG §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Hat ein Mieter die Mietverträge immer mit derselben Hausverwaltung abgeschlossen, so ist diese zwar als direkter Stellvertreter der verschiedenen Hauseigentümer aufgetreten, sie ist aber nicht als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, sondern sind ihr Wissen und ihre Erklärungen den jeweiligen Hauseigentümern zuzurechnen. Entscheidungstexte 2 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002MRG §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Hat ein Mieter die Mietverträge immer mit derselben Hausverwaltung abgeschlossen, so ist diese zwar als direkter Stellvertreter der verschiedenen Hauseigentümer aufgetreten, sie ist aber nicht als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, sondern sind ihr Wissen und ihre Erklärungen den jeweiligen Hauseigentümern zuzurechnen. Entscheidungstexte 2 ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z2MRG §29 Abs1 Z3 lita
Rechtssatz: Durch § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG sollte die Sonderregelung des § 1 Abs 3 Z 1 MG beibehalten werden. Der Begriff der Errichtung im Sinn des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG ist somit gleichzusetzen der "Neuschaffung" eines Mietgegenstandes im Sinn des § 1 Abs 3 Z 1 MG durch Neubau, Umbau, Aufbau, Einbau oder Zubau. Sie deckt sich auch mit dem Begriff der "Neuschaffung" im Sinn des § 16 Abs 1 Z 2 MRG. ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z2MRG §29 Abs1 Z3 lita
Rechtssatz: Liegt ein einheitliches Mietverhältnis über einen Bestandgegenstand vor, der durch Umbauten und Adaptierungen des vor dem 31.12.1967 errichteten Altbestandes und durch Zubau eines Gebäudeteiles geschaffen wurde, so ist die Anwendbarkeit des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG nicht für Altbau und Neubau getrennt, sondern für das gesamte Bauvorhaben einheitlich zu beurteilen. Die Frage, ob dieser Mietge... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z2MRG §29 Abs1 Z3 lita
Rechtssatz: Durch § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG sollte die Sonderregelung des § 1 Abs 3 Z 1 MG beibehalten werden. Der Begriff der Errichtung im Sinn des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG ist somit gleichzusetzen der "Neuschaffung" eines Mietgegenstandes im Sinn des § 1 Abs 3 Z 1 MG durch Neubau, Umbau, Aufbau, Einbau oder Zubau. Sie deckt sich auch mit dem Begriff der "Neuschaffung" im Sinn des § 16 Abs 1 Z 2 MRG. ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z2MRG §29 Abs1 Z3 lita
Rechtssatz: Liegt ein einheitliches Mietverhältnis über einen Bestandgegenstand vor, der durch Umbauten und Adaptierungen des vor dem 31.12.1967 errichteten Altbestandes und durch Zubau eines Gebäudeteiles geschaffen wurde, so ist die Anwendbarkeit des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG nicht für Altbau und Neubau getrennt, sondern für das gesamte Bauvorhaben einheitlich zu beurteilen. Die Frage, ob dieser Mietge... mehr lesen...
Norm: ABGB §886MRG §16 Abs1 Z5MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Auch wenn sich die Bedeutung des in § 29 Abs 1 MRG normierten Schriftlichkeitsgebotes für den Vermieter praktisch in der Erleichterung des Beweises erschöpft, mit dem Mieter die von keiner Kündigun... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIInABGB §886MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Ein Verhalten, wonach sich der eine Teil trotz Kenntnis des Willens seines Vertragspartners, den er auch durch seine Unterschrift auf dem ausgefüllten Vertragsformular akzeptierte, auf die Ungültigk... mehr lesen...
Norm: ABGB §886MRG §16 Abs1 Z5MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Auch wenn sich die Bedeutung des in § 29 Abs 1 MRG normierten Schriftlichkeitsgebotes für den Vermieter praktisch in der Erleichterung des Beweises erschöpft, mit dem Mieter die von keiner Kündigun... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIInABGB §886MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Ein Verhalten, wonach sich der eine Teil trotz Kenntnis des Willens seines Vertragspartners, den er auch durch seine Unterschrift auf dem ausgefüllten Vertragsformular akzeptierte, auf die Ungültigk... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIdMRG §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hier: Befristung laut Mietvertrag: "Das Mietverhältnis beginnt am 1. 1. 1991 und wird auf die Dauer von 1 Jahr, das ist bis 1. 1. 1992, abgeschlossen." Da dem Mieter der W... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIdMRG §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hier: Befristung laut Mietvertrag: "Das Mietverhältnis beginnt am 1. 1. 1991 und wird auf die Dauer von 1 Jahr, das ist bis 1. 1. 1992, abgeschlossen." Da dem Mieter der W... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs2 Z3MRG §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Daß ein Vermieter mit dem Abschluß mehrerer Mietverträge die Umgehung der Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 3 MRG über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes beabsichtigte, hat auf die Anwendbarkeit des § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG idF vor dem 3. WÄG keinen Einfluß, wenn sich darauf evidentermaßen die Umgehungsabsicht nicht bezog. Entscheidungstexte 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs2 Z3MRG §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Daß ein Vermieter mit dem Abschluß mehrerer Mietverträge die Umgehung der Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 3 MRG über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes beabsichtigte, hat auf die Anwendbarkeit des § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG idF vor dem 3. WÄG keinen Einfluß, wenn sich darauf evidentermaßen die Umgehungsabsicht nicht bezog. Entscheidungstexte 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Wenn ein Hausverwalter einem Wohnungssuchenden, dessen befristeter Mietvertrag in einem von ihm verwalteten Haus abgelaufen ist, aufgrund seines großen Geschäftsumfanges und seiner Kenntnis von (ebenfalls nur befristet) vermietbaren Wohnungen in anderen von ihm verwalteten Häusern eine Wohnung anbietet, so macht er dadurch für den von ihm vertretenen Vermieter nur von der ihm durch das Gesetz eingeräumten ... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Wenn ein Hausverwalter einem Wohnungssuchenden, dessen befristeter Mietvertrag in einem von ihm verwalteten Haus abgelaufen ist, aufgrund seines großen Geschäftsumfanges und seiner Kenntnis von (ebenfalls nur befristet) vermietbaren Wohnungen in anderen von ihm verwalteten Häusern eine Wohnung anbietet, so macht er dadurch für den von ihm vertretenen Vermieter nur von der ihm durch das Gesetz eingeräumten ... mehr lesen...