Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der beklagten Parteien. An dieser Wohnung besteht seit dem Jahre 1988 Wohnungseigentum. Der Mietvertrag wurde am 14. 9. 1995 auf die Dauer von drei Jahren, beginnend ab 1. 10. 1995, abgeschlossen. Der Mietgegenstand liegt in einem Gebäude, welches ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde. Unter Hinweis auf die Anwendbarkeit der Bestimmung ... mehr lesen...
Begründung: Am 19. März 1977 schloß der Kläger als Vermieter mit dem Rechtsvorgänger und nunmehrigen Geschäftsführer der beklagten Partei als Mieter einen schriftlichen Bestandvertrag über ein Geschäftslokal und über eine Wohnung im selben Haus. Punkt III. dieses Vertrags lautet: Am 19. März 1977 schloß der Kläger als Vermieter mit dem Rechtsvorgänger und nunmehrigen Geschäftsführer der beklagten Partei als Mieter einen schriftlichen Bestandvertrag über ein Geschäftslokal und übe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Hauptmieter einer in einem Haus der Klägerin gelegenen Kleinwohnung. Diese liegt weder in einem Ein- oder Zweifamilienhaus noch in einem Gebäude, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel nach dem 31. Dezember 1967 errichtet wurde. Nach dem Inhalt des am 14. November 1994, somit vor Inkrafttreten der sogenannten Wohnrechtsnovelle 1997, von den Streitteilen geschlossenen Mietvertrags begann das Mietverhältnis am 15. November 1994 und war auf dr... mehr lesen...
Norm: MRG idF WRN 1997 §29 Abs1 Z3 litbMRG idF WRN 1997 §49b Abs8
Rechtssatz: § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG idF WRN 1997 kann auf ein zum 1. 3. 1997 schon bestehendes Mietverhältnis nur insgesamt angewendet werden. Findet daher die in der Novelle vorgesehene Befristungsmöglichkeit (mangels Vertragsverlängerung nach dem 28. 2. 1997) keine Anwendung, kann auch die vorzeitige Auflösung des Vertrages nur nach den vor der Novelle 1997 geltenden Bestimmun... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3 litbMRG §29 Abs1 Z3 litcMRG §49 Abs2
Rechtssatz: Daß dem Mietrechtsgesetz ein besonderes Kündigungsrecht des Mieters noch vor Ablauf der an sich bedungenen Vertragslaufzeit nicht fremd ist, folgt aus dessen § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c. Ein befristeter Mietvertrag, auf den Befristungsregelungen des Mietrechtsgesetzes anzuwenden sind, geht dieser Rechtsnatur demnach auch dann nicht verlustig, wenn der Mieter von einem vertrag... mehr lesen...
Norm: ABGB §1114MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Führte vor Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 jede iSd § 1114 ABGB stillschweigende Fortsetzung eines Zeitmietvertrags (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG) letztlich zu einer Verlängerung des Bestandverhältnisses auf unbestimmte Zeit, so hat diese Novelle für die unter § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c MRG fallenden Verträge trotz deren ausdrücklichen Befristung insofern eine Verlängerung der Bestanddauer eingeführt, ... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3 litbMRG §29 Abs1 Z3 litcMRG §49 Abs2
Rechtssatz: Daß dem Mietrechtsgesetz ein besonderes Kündigungsrecht des Mieters noch vor Ablauf der an sich bedungenen Vertragslaufzeit nicht fremd ist, folgt aus dessen § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c. Ein befristeter Mietvertrag, auf den Befristungsregelungen des Mietrechtsgesetzes anzuwenden sind, geht dieser Rechtsnatur demnach auch dann nicht verlustig, wenn der Mieter von einem vertrag... mehr lesen...
Norm: ABGB §1114MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Führte vor Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 jede iSd § 1114 ABGB stillschweigende Fortsetzung eines Zeitmietvertrags (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG) letztlich zu einer Verlängerung des Bestandverhältnisses auf unbestimmte Zeit, so hat diese Novelle für die unter § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c MRG fallenden Verträge trotz deren ausdrücklichen Befristung insofern eine Verlängerung der Bestanddauer eingeführt, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 27.5.1986 schloß der Kläger als damaliger Alleineigentümer der Liegenschaft ***** I*****, C*****straße 11, mit dem Beklagten einen auf ein Jahr befristeten Mietvertrag über die im ersten Stock gelegene Wohnung. Das Haus wurde vor 1953 errichtet und umfaßt mehr als zwei Wohneinheiten. Die vom Beklagten gemietete Wohnung ist 108 m**2 groß; sie besteht aus Vorraum, Bad, WC, Küche, zwei Zimmern, Kabinett, Glasbalkon, Wirtschaftsbalkon und Kellerabteil. Der Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger kündigten am 20.5.1997 mit dem Vorbringen, sie hätten von der Beklagten im Haus Innsbruck, K*****straße *****, die im ersten Geschoß liegende Wohnung gemietet, der abgeschlossene Studentenmietvertrag könne unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 560 ZPO von einem Monat aufgekündigt werden, das Bestandverhältnis zum 30.6.1997 gerichtlich auf und stellten einen Übernahmeantrag. Die Kläger kündigten am 20.5.1997 mit dem Vorbringen, s... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3a
Rechtssatz: Für Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen gelten die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II.Hauptstückes (§ 1 Abs 4 Z 2 MRG). Solche Mietobjekte erlöschen durch Zeitablauf ohne Kündigung durch den Ablauf der bedungenen Zeit (§ 29 Abs 1 Z 3 a MRG). Im Gegensatz zu Bestandverträgen, die § 29 Abs 1 Z 3 b, c und Abs 2 MRG unte... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3a
Rechtssatz: Für Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen gelten die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II.Hauptstückes (§ 1 Abs 4 Z 2 MRG). Solche Mietobjekte erlöschen durch Zeitablauf ohne Kündigung durch den Ablauf der bedungenen Zeit (§ 29 Abs 1 Z 3 a MRG). Im Gegensatz zu Bestandverträgen, die § 29 Abs 1 Z 3 b, c und Abs 2 MRG unte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Erbe nach seiner verstorbenen Mutter, die unter anderem Eigentümerin eines Wiener Einfamilienhauses mit (nun) nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen war. Am 7.11.1991 schloß die Rechtsvorgängerin des Klägers mit dem Beklagten über eine in ihrem Haus befindliche Wohnung einen ab 1.12.1991 auf ein Jahr befristeten Mietvertrag. Dieser wurde in der Folge einvernehmlich auf ein weiteres Jahr bis 30.11.1993 verlängert. Die Vermieterin verstarb a... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei vermietete der klagenden Partei die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel vor dem 31.Dezember 1967 errichtete "ehemalige Polohalle" zunächst bis 28.Februar 1997. Außer Streit gestellt ist, daß das Mietverhältnis dann einvernehmlich bis 30.Juni 1999 verlängert wurde. Die Vorinstanzen hoben die Aufkündigung der Mieterin als rechtsunwirksam auf, weil kein unbefristetes Mietverhältnis vorliege. Rechtliche Beurteilung Die zufolge... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Schließen die Parteien einen befristeten Mietvertrag, der den im Gesetz genannten Fällen nicht unterstellt werden kann, etwa weil die erforderliche Schriftform nicht gewahrt ist, der unbedingte Endtermin nicht aus der Urkunde selbst hervorgeht oder die zeitliche Obergrenze, und sei es auch erst im Zuge einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertragsverlängerung, überschritten wird, dann wird das Mietverhäl... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Schließen die Parteien einen befristeten Mietvertrag, der den im Gesetz genannten Fällen nicht unterstellt werden kann, etwa weil die erforderliche Schriftform nicht gewahrt ist, der unbedingte Endtermin nicht aus der Urkunde selbst hervorgeht oder die zeitliche Obergrenze, und sei es auch erst im Zuge einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertragsverlängerung, überschritten wird, dann wird das Mietverhäl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit dem am 4.10.1995 geschlossenen schriftlichen Mietvertrag vermietete die Beklagte ihre Eigentumswohnung an den Kläger. Das Mietverhältnis begann am 1.12.1995, wurde für die Dauer von 3 Jahren geschlossen und sollte vereinbarungsgemäß durch bloßen Ablauf der Zeit ohne Kündigung enden. Eine stillschweigende Erneuerung wurde ausgeschlossen. An der Wohnung wurde nach dem 8.5.1945 und vor Errichtung des Mietvertrages Wohnungseigentum begründet. Der Kläger k... mehr lesen...
Norm: MRG 1997 §29 Abs1 Z3 litbMRG 1997 §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: In § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c MRG in der Fassung des BGBl I Nr.22/1997 ist nunmehr ausdrücklich festgelegt, daß der Mieter bei einem "Drei-Jahresvertrag" das Mietverhältnis nach einjähriger Bestandzeit sowohl bei einer Eigentumswohnung als auch bei einer sonstigen Wohnung aufkündigen kann. Entscheidungstexte 7 Ob 374/97v ... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §29 Abs1 Z3 litbMRG idF 3.WÄG §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Die Bestimmung der lit b ist gegenüber jener der lit c die speziellere
Norm: . Lit b gilt für Eigentumswohnungen und schließt die Anwendbarkeit der lit c auf Mietverträge über Eigentumswohnungen aus. Lit c bezieht sich auf "sonstige Wohnungen" (also auf solche, die nicht von lit a oder lit b umfaßt sind). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG 1997 §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Ein rückwirkendes Eingreifen des § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG idF der Mietrechtsnovelle 1997 in - nach der alten Rechtslage - unwirksam erfolgte Aufkündigungen fände nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung statt. Eine solche Anordnung ist aber den Übergangsbestimmungen nicht zu entnehmen. Entscheidungstexte 7 Ob 374/97v Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3 litdMRG §33
Rechtssatz: Ein Hauptmietvertrag über einen als Geschäftsräumlichkeit genutzten Bestandgegenstand, an dem Wohnungseigentum nicht besteht, kann nur unbefristet abgeschlossen werden. Die Parteien haben aber die Möglichkeit, einen allgemeinen Kündigungsverzicht für die Dauer von fünf Jahren zu vereinbaren. Durch einen derartigen Kündigungsverzicht wird der Mietvertrag nicht zu einem solchen auf bestimmte Zeit, wen... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3MRG §33
Rechtssatz: Wird ein Mietvertrag "auf unbestimmte Dauer" abgeschlossen und dieser mit einem auf bestimmte Zeit wirksamen Kündigungsverzicht beider Vertragsparteien gekoppelt, dann erzielen die Vertragsparteien zwar dasselbe Ergebnis, als wäre bis zum Ablauf des für den Kündigungsverzicht vereinbarten Zeitraums ein befristetes Bestandverhältnis begründet worden, sodaß durch eine solche Vertragsgestaltung eine bestim... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3 litdMRG §33
Rechtssatz: Ein Hauptmietvertrag über einen als Geschäftsräumlichkeit genutzten Bestandgegenstand, an dem Wohnungseigentum nicht besteht, kann nur unbefristet abgeschlossen werden. Die Parteien haben aber die Möglichkeit, einen allgemeinen Kündigungsverzicht für die Dauer von fünf Jahren zu vereinbaren. Durch einen derartigen Kündigungsverzicht wird der Mietvertrag nicht zu einem solchen auf bestimmte Zeit, wen... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3MRG §33
Rechtssatz: Wird ein Mietvertrag "auf unbestimmte Dauer" abgeschlossen und dieser mit einem auf bestimmte Zeit wirksamen Kündigungsverzicht beider Vertragsparteien gekoppelt, dann erzielen die Vertragsparteien zwar dasselbe Ergebnis, als wäre bis zum Ablauf des für den Kündigungsverzicht vereinbarten Zeitraums ein befristetes Bestandverhältnis begründet worden, sodaß durch eine solche Vertragsgestaltung eine bestim... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist die Eigentümerin der Liegenschaft in 1070 Wien, N*****gasse 84. Das Hofgebäude dieser Liegenschaft bestand ursprünglich in auf vier Ebenen angeordneten Fabrikshallen und einem daran anschließenden Stiegenhaus. Nachdem das Gebäude längere Zeit leergestanden war, wurde es aufgrund einer am 12.1.1990 erteilten Baubewilligung und eines Abweichungen bewilligenden Bescheides vom 11.5.1990 umgestaltet. An der Außenseite des Gebäudes wurde im... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist zu 18700/95240 und 4000/95240 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus ***** in Wien, wobei mit ihren Anteilen Wohnungseigentum an den Geschäftslokalen GR 1 und B 1 verbunden ist. Hauptmieterin der beiden Geschäftslokale ist die Antragsgegnerin, die dort einen Buchhandel betreibt, aber auch Audiokassetten, Bildgrafiken und Poster verkauft. Der Mietvertrag wurde am 31.3.1952 abgeschlossen. Damals war die Antragsgegnerin eine OH... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch für vermietete Häuser mit höchstens zwei Wohnungen gilt gemäß § 1 Abs 4 MRG das Schriftlichkeitsgebot des § 29 MRG. Mangels Unterschrift des beklagten Mieters konnte der befristete Mietvertrag nicht wirksam (befristet) verlängert werden (5 Ob 2085/96w). Bloß stillschweigend verlängerte Mietverträge enden nicht durch Zeitablauf. Sie müssen gerichtlich gekündigt werden (§ 33 MRG; diese Bestimmung gilt auch für Häuser... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte war früher Wohnungseigentümerin und ist nunmehr an der Eigentumswohnung fruchtgenußberechtigt. Sie vermietete diese mit undatiertem 1.Mietvertrag für die Zeit vom 15.August 1983 bis 14.August 1984, mit 2.Mietvertrag vom 5.Juli 1984 für die Zeit vom 15.August 1984 bis 14.August 1985, mit 3.Mietvertrag vom 27.Juli 1985 für die Zeit vom 15.August 1985 bis 14.August 1986 an die Kläger. Für die beiden Folgejahre wurden weitere, inhaltlich gleiche schri... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3 litb2.WÄG allg
Rechtssatz: Vor Inkrafttreten des 2. WäG nicht durchsetzbare Befristungen von Mietverhältnis- sen wurden mit Inkrafttreten des 2. WÄG durchsetzbar, wenn sie der neuen Regelung entsprachen. Entscheidungstexte 1 Ob 1/97x Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 1/97x Veröff: SZ 70/143 European C... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3 litb2.WÄG allg
Rechtssatz: Vor Inkrafttreten des 2. WäG nicht durchsetzbare Befristungen von Mietverhältnis- sen wurden mit Inkrafttreten des 2. WÄG durchsetzbar, wenn sie der neuen Regelung entsprachen. Entscheidungstexte 1 Ob 1/97x Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 1/97x Veröff: SZ 70/143 European C... mehr lesen...