Norm: MRG idF WRN 1997 §29 Abs1 Z3 litbMRG idF WRN 1997 §49b Abs8
Rechtssatz: § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG idF WRN 1997 kann auf ein zum 1. 3. 1997 schon bestehendes Mietverhältnis nur insgesamt angewendet werden. Findet daher die in der Novelle vorgesehene Befristungsmöglichkeit (mangels Vertragsverlängerung nach dem 28. 2. 1997) keine Anwendung, kann auch die vorzeitige Auflösung des Vertrages nur nach den vor der Novelle 1997 geltenden Bestimmun... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3 litbMRG §29 Abs1 Z3 litcMRG §49 Abs2
Rechtssatz: Daß dem Mietrechtsgesetz ein besonderes Kündigungsrecht des Mieters noch vor Ablauf der an sich bedungenen Vertragslaufzeit nicht fremd ist, folgt aus dessen § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c. Ein befristeter Mietvertrag, auf den Befristungsregelungen des Mietrechtsgesetzes anzuwenden sind, geht dieser Rechtsnatur demnach auch dann nicht verlustig, wenn der Mieter von einem vertrag... mehr lesen...
Norm: ABGB §1114MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Führte vor Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 jede iSd § 1114 ABGB stillschweigende Fortsetzung eines Zeitmietvertrags (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG) letztlich zu einer Verlängerung des Bestandverhältnisses auf unbestimmte Zeit, so hat diese Novelle für die unter § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c MRG fallenden Verträge trotz deren ausdrücklichen Befristung insofern eine Verlängerung der Bestanddauer eingeführt, ... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3 litbMRG §29 Abs1 Z3 litcMRG §49 Abs2
Rechtssatz: Daß dem Mietrechtsgesetz ein besonderes Kündigungsrecht des Mieters noch vor Ablauf der an sich bedungenen Vertragslaufzeit nicht fremd ist, folgt aus dessen § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c. Ein befristeter Mietvertrag, auf den Befristungsregelungen des Mietrechtsgesetzes anzuwenden sind, geht dieser Rechtsnatur demnach auch dann nicht verlustig, wenn der Mieter von einem vertrag... mehr lesen...
Norm: ABGB §1114MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Führte vor Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 jede iSd § 1114 ABGB stillschweigende Fortsetzung eines Zeitmietvertrags (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG) letztlich zu einer Verlängerung des Bestandverhältnisses auf unbestimmte Zeit, so hat diese Novelle für die unter § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c MRG fallenden Verträge trotz deren ausdrücklichen Befristung insofern eine Verlängerung der Bestanddauer eingeführt, ... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3a
Rechtssatz: Für Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen gelten die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II.Hauptstückes (§ 1 Abs 4 Z 2 MRG). Solche Mietobjekte erlöschen durch Zeitablauf ohne Kündigung durch den Ablauf der bedungenen Zeit (§ 29 Abs 1 Z 3 a MRG). Im Gegensatz zu Bestandverträgen, die § 29 Abs 1 Z 3 b, c und Abs 2 MRG unte... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3a
Rechtssatz: Für Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen gelten die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II.Hauptstückes (§ 1 Abs 4 Z 2 MRG). Solche Mietobjekte erlöschen durch Zeitablauf ohne Kündigung durch den Ablauf der bedungenen Zeit (§ 29 Abs 1 Z 3 a MRG). Im Gegensatz zu Bestandverträgen, die § 29 Abs 1 Z 3 b, c und Abs 2 MRG unte... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Schließen die Parteien einen befristeten Mietvertrag, der den im Gesetz genannten Fällen nicht unterstellt werden kann, etwa weil die erforderliche Schriftform nicht gewahrt ist, der unbedingte Endtermin nicht aus der Urkunde selbst hervorgeht oder die zeitliche Obergrenze, und sei es auch erst im Zuge einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertragsverlängerung, überschritten wird, dann wird das Mietverhäl... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3
Rechtssatz: Schließen die Parteien einen befristeten Mietvertrag, der den im Gesetz genannten Fällen nicht unterstellt werden kann, etwa weil die erforderliche Schriftform nicht gewahrt ist, der unbedingte Endtermin nicht aus der Urkunde selbst hervorgeht oder die zeitliche Obergrenze, und sei es auch erst im Zuge einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertragsverlängerung, überschritten wird, dann wird das Mietverhäl... mehr lesen...
Norm: MRG 1997 §29 Abs1 Z3 litbMRG 1997 §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: In § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c MRG in der Fassung des BGBl I Nr.22/1997 ist nunmehr ausdrücklich festgelegt, daß der Mieter bei einem "Drei-Jahresvertrag" das Mietverhältnis nach einjähriger Bestandzeit sowohl bei einer Eigentumswohnung als auch bei einer sonstigen Wohnung aufkündigen kann. Entscheidungstexte 7 Ob 374/97v ... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §29 Abs1 Z3 litbMRG idF 3.WÄG §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Die Bestimmung der lit b ist gegenüber jener der lit c die speziellere
Norm: . Lit b gilt für Eigentumswohnungen und schließt die Anwendbarkeit der lit c auf Mietverträge über Eigentumswohnungen aus. Lit c bezieht sich auf "sonstige Wohnungen" (also auf solche, die nicht von lit a oder lit b umfaßt sind). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG 1997 §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Ein rückwirkendes Eingreifen des § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG idF der Mietrechtsnovelle 1997 in - nach der alten Rechtslage - unwirksam erfolgte Aufkündigungen fände nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung statt. Eine solche Anordnung ist aber den Übergangsbestimmungen nicht zu entnehmen. Entscheidungstexte 7 Ob 374/97v Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3 litdMRG §33
Rechtssatz: Ein Hauptmietvertrag über einen als Geschäftsräumlichkeit genutzten Bestandgegenstand, an dem Wohnungseigentum nicht besteht, kann nur unbefristet abgeschlossen werden. Die Parteien haben aber die Möglichkeit, einen allgemeinen Kündigungsverzicht für die Dauer von fünf Jahren zu vereinbaren. Durch einen derartigen Kündigungsverzicht wird der Mietvertrag nicht zu einem solchen auf bestimmte Zeit, wen... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3MRG §33
Rechtssatz: Wird ein Mietvertrag "auf unbestimmte Dauer" abgeschlossen und dieser mit einem auf bestimmte Zeit wirksamen Kündigungsverzicht beider Vertragsparteien gekoppelt, dann erzielen die Vertragsparteien zwar dasselbe Ergebnis, als wäre bis zum Ablauf des für den Kündigungsverzicht vereinbarten Zeitraums ein befristetes Bestandverhältnis begründet worden, sodaß durch eine solche Vertragsgestaltung eine bestim... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3 litdMRG §33
Rechtssatz: Ein Hauptmietvertrag über einen als Geschäftsräumlichkeit genutzten Bestandgegenstand, an dem Wohnungseigentum nicht besteht, kann nur unbefristet abgeschlossen werden. Die Parteien haben aber die Möglichkeit, einen allgemeinen Kündigungsverzicht für die Dauer von fünf Jahren zu vereinbaren. Durch einen derartigen Kündigungsverzicht wird der Mietvertrag nicht zu einem solchen auf bestimmte Zeit, wen... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3MRG §33
Rechtssatz: Wird ein Mietvertrag "auf unbestimmte Dauer" abgeschlossen und dieser mit einem auf bestimmte Zeit wirksamen Kündigungsverzicht beider Vertragsparteien gekoppelt, dann erzielen die Vertragsparteien zwar dasselbe Ergebnis, als wäre bis zum Ablauf des für den Kündigungsverzicht vereinbarten Zeitraums ein befristetes Bestandverhältnis begründet worden, sodaß durch eine solche Vertragsgestaltung eine bestim... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3 litb2.WÄG allg
Rechtssatz: Vor Inkrafttreten des 2. WäG nicht durchsetzbare Befristungen von Mietverhältnis- sen wurden mit Inkrafttreten des 2. WÄG durchsetzbar, wenn sie der neuen Regelung entsprachen. Entscheidungstexte 1 Ob 1/97x Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 1/97x Veröff: SZ 70/143 European C... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1 Z3 litb2.WÄG allg
Rechtssatz: Vor Inkrafttreten des 2. WäG nicht durchsetzbare Befristungen von Mietverhältnis- sen wurden mit Inkrafttreten des 2. WÄG durchsetzbar, wenn sie der neuen Regelung entsprachen. Entscheidungstexte 1 Ob 1/97x Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 1/97x Veröff: SZ 70/143 European C... mehr lesen...