RS OGH 1996/5/14 5Ob2085/96w, 6Ob25/00w, 7Ob16/03h, 5Ob133/10k, 5Ob208/10i, 5Ob166/10p, 1Ob237/13d,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §886
MRG §16 Abs1 Z5
MRG §29 Abs1 Z3

Rechtssatz

Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Auch wenn sich die Bedeutung des in § 29 Abs 1 MRG normierten Schriftlichkeitsgebotes für den Vermieter praktisch in der Erleichterung des Beweises erschöpft, mit dem Mieter die von keiner Kündigung abhängige Auflösung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf vereinbart zu haben, zumal der schlichte Kündigungsverzicht des Vermieters nicht als formbedürftig angesehen wird, besteht kein Anlass, vom Erfordernis seiner Unterschrift für die Gültigkeit einer solchen Befristungsvereinbarung abzusehen, da alle Interessen (etwa auch das Interesse des Mieters, sich gegen eine vorzeitige Kündigung zu wehren) im Auge zu behalten sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2085/96w
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 5 Ob 2085/96w
  • 6 Ob 25/00w
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 25/00w
    nur: Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. (T1)
  • 7 Ob 16/03h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 16/03h
    Vgl auch
  • 5 Ob 133/10k
    Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 133/10k
    Vgl; Beisatz: Hier: § 16 Abs 1 Z 5 MRG. (T2)
  • 5 Ob 208/10i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 208/10i
    Vgl auch
  • 5 Ob 166/10p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 166/10p
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/29
  • 1 Ob 237/13d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 237/13d
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei einem schriftlichen Offert bedarf es einer schriftlichen Annahmeerklärung, die dem Offerenten zukommen muss. (T3)
  • 6 Ob 185/16y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 185/16y
    Auch; Beisatz: Eine im Korrespondenzweg dokumentierte, jedoch nur mündlich getroffene (und nicht von beiden Parteien unterfertigte) Verlängerungsvereinbarung genügt dem Schriftlichkeitsgebot des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG nicht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101797

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten