Begründung: Miteigentümer der Liegenschaft EZ 3054 Grundbuch ***** waren die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens war für den Beklagten auf der Liegenschaft ein Pfandrecht für eine Erbteilsforderung einverleibt. Aufgrund einer freiwilligen Feilbietung der gemeinschaftlichen Liegenschaft kam es zu einem Versteigerungsverfahren gemäß § 352 EO. Mit Beschluss vom 1. Juli 2005, GZ 10 E 30/04f-33, wurde die Liegenschaft der Klägerin zugeschla... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §213 V
Rechtssatz: Über einen im Verteilungsverfahren erhobenen Widerspruch ist keine gesonderte Sachentscheidung zu treffen. Die in einem besonderen Punkt des Verteilungsbeschlusses überflüssigerweise dennoch gefällte Sachentscheidung über einen Widerspruch ist nicht gesondert anfechtbar. Entscheidungstexte 3 Ob 224/01i Entscheidungstext OGH 24.10.2001 3 Ob 224/01i ... mehr lesen...
Norm: EO §213 IICKO §105KO §109KO §120 Abs2
Rechtssatz: Der Masseverwalter ist an sein im Konkurs abgegebenes Forderungsanerkenntnis gebunden; er kann im Rahmen der Meistbotsverteilung der Zuweisung dieser Forderung an den Konkursgläubiger und Absonderungsberechtigten nicht widersprechen. Entscheidungstexte 8 Ob 271/00m Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m Veröff: SZ 74/1... mehr lesen...
Norm: EO §213 VEO §215EO §216EO §217EO §229 Abs1EO §234
Rechtssatz: Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auf den Ausspruch nach § 229 Abs 1 letzter Halbsatz EO über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe der unberichtigt gebliebenen Restforderungen ist also für ein späteres Verteilungsverfahren nicht präjudiziell. Ein dabei ... mehr lesen...
Norm: EO §213 IIIEO §213 VEO §234
Rechtssatz: Gemäß § 234 EO sind zum Rekurs die zur Verteilungstagsatzung Erschienenen nur im Umfange ihres Widerspruchsrechtes befugt. Überdies steht ihnen der Rekurs nicht zu, wenn sie trotz Anwesenheit keine Einwendungen gegen Rang, Höhe und Bestand der Forderungen bevorrangter Gläubiger erhoben haben. Entscheidungstexte 3 Ob 88/98g Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: EO §213 IIAEO §213 IIIEO §213 VEO §234 Abs1
Rechtssatz: Beruft sich der Hypothekar für sein Begehren auf Zuweisung bestimmter Verfahrenskosten aus dem Meistbot im Range des Kapitals auf eine im Original vorgelegte Vereinbarung, kann ein anderer Gläubiger die Zuweisung solcher Kosten nur dann anfechten, wenn er dagegen in der Meistbotsverteilungstagsatzung Widerspruch erhob. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §213 IIIEO §224
Rechtssatz: Ist das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis auf Grund des Gesetzes (hier: Konkurseröffnung) beendet, bedarf es keines Widerspruches um zu verhindern, daß der nicht ausgenützte Teil des Höchstbetrages zinstragend angelegt wird. Entscheidungstexte 3 Ob 36/97h Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 36/97h ... mehr lesen...
Norm: EO §59 Abs3EO §213 VEO §213 VIZPO §215 Abs1ZPO §212 Abs1
Rechtssatz: In einem gerichtlichen Protokoll werden bestimmte Vorgänge beurkundet (vgl § 212 Abs 1 und § 215 Abs 1 ZPO sowie § 59 Abs 3 EO) und es liefert gemäß § 215 Abs 1 ZPO nur darüber vollen Beweis. Die Unterfertigung des Protokolls (und die Unterlassung eines Widerspruchs gemäß § 212 ZPO) durch die Parteien hat daher nur die Bedeutung, daß sich diese mit der Richtigkeit der Be... mehr lesen...