Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Weinwurm und andere Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die verpflichtete Partei M*****GmbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wegen S 2,000.000,-- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 14.November 1996, GZ 16 R 195/96g-48, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom 8.August 1996, GZ 6 E 1391/95d-44, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wird in seinem Punkt 2.) dahin abgeändert, daß der Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird, wobei im Punkt 1. B) der Passus "und aufgrund des WZA des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 2.2.1995, 23 Cg 35/95, betriebene" zu entfallen hat.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei führt aufgrund des Wechselzahlungsauftrags des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 2.2.1995, 23 Cg 35/95w, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 2,000.000,-- samt 6 % Zinsen seit 21.1.1995, 1/3 % Provision, der Kosten von S 36.915,95 samt 4 % Zinsen seit 3.2.1995 sowie der mit S 15.070,80 bestimmten Kosten des Exekutionsantrags Exekution durch Zwangsversteigerung der beiden Liegenschaften der verpflichteten Partei EZ 83 und EZ 115 KG ***** K*****. Die Einleitung des Versteigerungsverfahrens wurde antragsgemäß bei den Pfandrechten CLNr 5a in EZ 83 und 4a in EZ 115 angemerkt. Hiebei handelt es sich um ein Pfandrecht für einen Höchstbetrag von S 6,500.000,--; EZ 83 ist Haupteinlage, EZ 115 Nebeneinlage.
Die Liegenschaften wurden um das gemeinsame Meistbot von S 2,550.000,-- versteigert. Die betreibende Partei führte in ihrer Forderungsanmeldung (ON 40), die sie ausdrücklich als Pfandgläubigerin erstattete, aus, zu ihren Gunsten sei in CLNr 5 ein Höchstbetragspfandrecht über S 6,500.000,-- eingetragen; ihre diesem Pfandrecht zugrundeliegende Forderung, die sich auf dem beiliegenden Kreditvertrag gründe, hafte gemäß beiliegenden Kontoabschluß wie folgt aus (unter Berücksichtigung der teilweisen Zurückziehung der Anmeldung ON 42):
Kapital S 5,288.586,02
Kosten Bewilligung Zwangsversteigerung S 15.070,80
Kosten Antrag 25.Juli 1995 S 1.816,20
Schätzungskosten S 32.769,--
Schätzungskosten S 4.667,60
Kosten Vorlage Versteigerungsbedingungen S 8.731,80
Kosten Tagsatzung 7.11.1995 S 8.587,80
Kosten Versteigerungsedikt S 2.721,60.
Die betreibende Partei als Pfandgläubigerin verwies auf ihr gleichzeitig mit der Vorlage der Versteigerungsbedingungen gestelltes Barzahlungsbegehren, berief sich zur Bescheinigung ihrer Forderung auf die beiliegende Pfandbestellungsurkunde, beiliegenden Kreditvertrag sowie beiliegenden Kontoabschluß und den gegenständlichen Versteigerungsakt; sie beantragte, ihr primär die oben angesprochenen Kosten und sodann Kapital zuzuweisen. Für die Forderungsanmeldung verzeichnete die betreibende Partei Kosten von S 9.082,80.
In der Verteilungstagsatzung am 6.8.1996 wurde unter anderem die Anmeldung der nicht erschienenen betreibenden Partei verlesen. Die verpflichtete Partei erhob Widerspruch gegen die Anmeldung insofern, als die angemeldete Forderung nicht aufgrund des WZA und der Kostenbestimmungsbeschlüsse tituliert und vollstreckbar sei; in diesem Umfang bestehe der Anspruch nicht zu Recht und sei zumindest nicht fällig.
Das Erstgericht wies das Meistbot von S 2,550.000,-- und die Fruktifikationszinsen der betreibenden Partei in der bücherlichen Rangordnung auf "die in CLNr 5/4 aufgrund der Pfandurkunde vom 24.1.1991 einverleibte und aufgrund des Wechselzahlungsauftrags des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 2.2.1995, 23 Cg 35/95, betriebene Forderung", und zwar die angemeldeten Beträge mit Ausnahme der Schätzungskosten von S 4.667,60, die im zugewiesenen Betrag von S 32.769,-- bereits enthalten seien, zur Berichtigung durch Barzahlung. Durch diese Zuweisung seien die Kosten zur Gänze beglichen, während das Kapital per 11.7. (1996) mit S 2,817.366,02 unberichtigt aushafte. Die verpflichtete Partei wurde mit ihrem Widerspruch gegen die Berücksichtigung der zugewiesenen Forderung, soweit diese nicht durch den Exekutionstitel gedeckt ist (also den S 2,000.000,-- Kapitalsbetrag aus dem Wechselzahlungsauftrag und die Kosten übersteigenden Betrag) auf den Rechtsweg verwiesen.
Die verpflichtete Partei zog mit Schriftsatz vom 9.9.1996 (ON 46) ihren Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung zurück.
Das Rekursgericht änderte den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes infolge Rekurses der betreibenden Partei als Pfandgläubigerin dahin ab, daß der betreibenden Partei nur Exekutionskosten von insgesamt S 78.780,-- zur Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen wurden. Die übrige Verteilungsmasse von S 2,471.220,-- wurde der betreibenden Partei aufgrund der Pfandurkunde vom 24.1.1991 auf die für sie auf den angeführten Liegenschaften in CLNr 5/4 bis zum Höchstbetrag von S 6,500.000,-- eingetragenen Pfandforderungen - unter Bedachtnahme auf die Barzuweisung von S 78.780,-- - zugewiesen. Der Zinsenzuwachs wurde der betreibenden Partei im Umfang von 3 % durch Barzahlung, im Umfang von 97 % durch Ergänzung des zinstragend anzulegenden Kapitalbetrags zugewiesen.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu; die Frage, ob der Bestand einer Forderung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek bescheinigt ist, sei eine Tatfrage und nicht von der Bedeutung des § 528 Abs 1 ZPO.Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu; die Frage, ob der Bestand einer Forderung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek bescheinigt ist, sei eine Tatfrage und nicht von der Bedeutung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.
Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, wenngleich das gesamte Meistbot der betreibenden Partei zugewiesen worden sei, sodaß eine Verbesserung der Zuweisung der Höhe nach nicht mehr erfolgen könne, sei der Rekurs zulässig, soweit er sich gegen die Zuweisung aus dem Meistbot aufgrund des Wechselzahlungsauftrags richtet. Es werde nämlich geltend gemacht, daß das Erstgericht die Zuweisung entgegen der Anmeldung durch die betreibende Partei vorgenommen habe, wodurch sich Nachteile für die betreibende Partei als titulierte Pfandgläubigerin ergeben hätten. Eine Pfandgläubigerin habe oft ein eminentes Interesse, zu bestimmen, zu welchem Teil der Forderung oder für welche von mehreren Forderungen oder Pfandrechten sie eine Zuweisung aus dem Meistbot wünsche, weil damit zB bei Abdeckung (= Verbrauch) eines Exekutionstitels eine neuerliche Einklagung für die Restforderung erforderlich sei.
Die Forderungsanmeldung einer Partei sei das Begehren, einen bestimmten Anspruch im Verteilungsverfahren zu berücksichtigen. Sie solle allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten einen Aufschluß darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können. Mache der Berechtigte von der Möglichkeit der Forderungsanmeldung Gebrauch und sei die Anmeldung in sich widerspruchsfrei und schlüssig, so habe sie die alleinige Grundlage der Verteilung zu bilden; über das in ihr gestellte Zuweisungsbegehren könne zufolge § 405 ZPO, § 78 EO nicht hinausgegangen werden. Weiche die Zuweisung im Verteilungsbeschluß von der Anmeldung ab, sei daher ein Verfahrensverstoß im Sinn einer Mangelhaftigkeit gegeben, sodaß das Rekursinteresse bejaht werden müsse.Die Forderungsanmeldung einer Partei sei das Begehren, einen bestimmten Anspruch im Verteilungsverfahren zu berücksichtigen. Sie solle allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten einen Aufschluß darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können. Mache der Berechtigte von der Möglichkeit der Forderungsanmeldung Gebrauch und sei die Anmeldung in sich widerspruchsfrei und schlüssig, so habe sie die alleinige Grundlage der Verteilung zu bilden; über das in ihr gestellte Zuweisungsbegehren könne zufolge Paragraph 405, ZPO, Paragraph 78, EO nicht hinausgegangen werden. Weiche die Zuweisung im Verteilungsbeschluß von der Anmeldung ab, sei daher ein Verfahrensverstoß im Sinn einer Mangelhaftigkeit gegeben, sodaß das Rekursinteresse bejaht werden müsse.
Die betreibende Partei mache in diesem Zusammenhang zutreffend geltend, sie habe ihre Forderungsanmeldung ausdrücklich auf den vorgelegten Kreditvertrag gegründet und nicht auf den Wechselzahlungsauftrag gestützt und habe weiters die Pfandbestellungsurkunde und die Kontoabschlüsse zur Bescheinigung vorgelegt; zur Bescheinigung der Verfahrenskosten habe sie sich auf den Versteigerungsakt bezogen.
Sei zugunsten eines Gläubigers ein vertragliches Pfandrecht, sei es auch ein Höchstbetragspfandrecht, eingetragen und habe dieser Gläubiger über einen Teil seiner pfandrechtlich sichergestellten Forderung einen Exekutionstitel erwirkt, so bleibe es ihm vorbehalten, im Meistbotsverteilungsverfahren anhand von Privaturkunden Barzahlung seiner mittels Vertragspfand gesicherten Forderung zu begehren, ohne sich dabei auf den seiner Betreibung zugrundeliegenden Exekutionstitel zu berufen. Eine Auswirkung habe dies nur insofern, als es einem Dritten, insbesonders dem Verpflichteten, in diesem Fall möglich sei, ungehindert durch den Exekutionstitel Widerspruch gegen die gesamte Zuweisung zu erheben; denn soweit sich ein betreibender Gläubiger auf einen Exekutionstitel zum Nachweis des ihm aus dem Meistbot zustehenden Betrags berufe, sei ein Widerspruch des Verpflichteten grundsätzlich nicht zulässig. Berufe sich daher ein betreibender Gläubiger - so wie hier die betreibende Partei - bei ihrer Anmeldung nur auf das Vertragspfandrecht, nicht aber auf den Exekutionstitel, so sei der Widerspruch des Verpflichteten unbeschränkt zulässig. Hier habe allerdings der Verpflichtete Widerspruch nur insoweit erhoben, als die angemeldete Forderung nicht aufgrund des Wechselzahlungsauftrags und der Kostenbestimmungsbeschlüsse tituliert und vollstreckbar sei. Die gesamten zugewiesenen Exekutionskosten in Höhe von S 78.780,-- seien aufgrund des Wechselzahlungsauftrags entstanden, damit tituliert und kämen wegen der nicht bestrittenen Identität von Titelschuld und Höchstbetragshypothek im Pfandrang und nicht im laufenden Rang zum Zug. Der Widerspruch des Verpflichteten erstrecke sich somit auf einen angemeldeten Zuweisungsbetrag von S 2,471.220,--. Berufe sich eine betreibende Partei im Meistbotsverteilungsverfahren nicht auf eine titulierte Forderung, sondern wie hier hinsichtlich Kapital auf die Pfandurkunde allein, so trage sie einerseits den Nachteil der Gefahr des Widerspruchs gegen die Zuweisung, habe aber andererseits den Vorteil, daß sie dann, wenn sie nur mit einem Teilbetrag der gesicherten Forderung zum Zug kommt, sich einen bereits erworbenen Exekutionstitel für ein späteres Exekutionsverfahren zur Hereinbringung des Restbetrages erhalte. Dies schwebe offenbar hier auch der betreibenden Partei vor, weil sie bei einer behaupteten Gesamtforderung an Kapital von S 5,288.586,02 und einer Zuweisung von S 2,550.000,-- (gesamtes Meistbot) mit dem Wechselzahlungsauftrag als Exekutionstitel den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Beträgen ohne die Notwendigkeit einer neuerlichen Titelbeschaffung betreiben könne. An dieser Vorgangsweise könne sie der Verpflichtete nicht hindern; sie erweitere lediglich dessen Widerspruchsmöglichkeit.
Daß die Schuld aufgrund des Kreditvertrags mit dem Höchstbetragspfandrecht gesichert werden sollte, sei aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht zu bezweifeln und sei auch von niemandem bestritten worden. Die betreibende Partei habe jedoch nicht ausreichend im Sinn des § 224 Abs 1 EO nachgewiesen, daß eine Forderung in Höhe des angemeldeten Kapitalbetrags im Rahmen des Höchstbetragspfandrechts entstanden sei. Kontoauszug und Kreditvertrag wiesen verschiedene Kontonummern auf, auf den Wechselzahlungsauftrag dürfe nicht Bedacht genommen werden. Werde der Bestand einer Forderung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek nicht ausreichend bescheinigt, führe dies zur zinstragenden Anlegung des Meistbots im Sinn des § 224 Abs 2 EO, hier ausgenommen des Kostenbetrags von insgesamt S 78.780,--. Mangels ausreichender Bescheinigung sei daher der Antrag auf Barzahlung in Form der Ausfolgung des Meistbots, sehe man von den Exekutionskostenbeträgen ab, nicht gerechtfertigt. Die für die Ausfolgung zinstragend angelegter Beträge erforderliche Nachtragsverteilung werde nach den Vorschriften der §§ 209 ff EO durchzuführen sein. Es sei demnach der Rekurswerberin unbenommen, den Nachweis des ihr zustehenden Betrages durch Vorlage entsprechender neuer bzw zusätzlicher Urkunden im Rahmen einer Nachtragsverteilungstagsatzung zu erbringen.Daß die Schuld aufgrund des Kreditvertrags mit dem Höchstbetragspfandrecht gesichert werden sollte, sei aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht zu bezweifeln und sei auch von niemandem bestritten worden. Die betreibende Partei habe jedoch nicht ausreichend im Sinn des Paragraph 224, Absatz eins, EO nachgewiesen, daß eine Forderung in Höhe des angemeldeten Kapitalbetrags im Rahmen des Höchstbetragspfandrechts entstanden sei. Kontoauszug und Kreditvertrag wiesen verschiedene Kontonummern auf, auf den Wechselzahlungsauftrag dürfe nicht Bedacht genommen werden. Werde der Bestand einer Forderung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek nicht ausreichend bescheinigt, führe dies zur zinstragenden Anlegung des Meistbots im Sinn des Paragraph 224, Absatz 2, EO, hier ausgenommen des Kostenbetrags von insgesamt S 78.780,--. Mangels ausreichender Bescheinigung sei daher der Antrag auf Barzahlung in Form der Ausfolgung des Meistbots, sehe man von den Exekutionskostenbeträgen ab, nicht gerechtfertigt. Die für die Ausfolgung zinstragend angelegter Beträge erforderliche Nachtragsverteilung werde nach den Vorschriften der Paragraphen 209, ff EO durchzuführen sein. Es sei demnach der Rekurswerberin unbenommen, den Nachweis des ihr zustehenden Betrages durch Vorlage entsprechender neuer bzw zusätzlicher Urkunden im Rahmen einer Nachtragsverteilungstagsatzung zu erbringen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die verpflichtete Partei bekämpft die Anordnung des Rekursgerichtes, den Meistbotsteil von S 2,471.220,-- sei gemäß § 224 Abs 2 EO zinstragend anzulegen; sie beantragt den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.Die verpflichtete Partei bekämpft die Anordnung des Rekursgerichtes, den Meistbotsteil von S 2,471.220,-- sei gemäß Paragraph 224, Absatz 2, EO zinstragend anzulegen; sie beantragt den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Zutreffend weist die verpflichtete Partei darauf hin, dem Rekursgericht sei eine amtswegige Prüfung der ausreichenden Bescheinigung von angemeldeten Ansprüchen verwehrt. Das Bestehen der im Rahmen der Höchstbetragshypothek zur Barzahlung angemeldeten Forderung muß bescheinigt sein, sonst ist der auf die angemeldete Forderung entfallende Betrag unter ersichtlich des Pfandrechts ebenso zinstragend anzulegen (§ 224 Abs 2 EO), als wäre die Forderung überhaupt nicht angemeldet worden. Die zur Bescheinigung der angemeldeten Forderung gemäß § 210 EO erforderlichen Urkunden hat der Gläubiger spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorzulegen. Die Nichtbeachtung dieser zwingenden Formvorschrift kann ein Berechtigter trotz Unterlassung des Widerspruchs mit Rekurs bekämpfen (SZ 69/285; EvBl 1976/82; Heller/Berger/Stix 1600). Wenn die Nachvollziehbarkeit der Forderungsanmeldung und die Tauglichkeit der vorgelegten Urkunden als Nachweis der geltend gemachten Ansprüche im Sinn des § 210 EO im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt werden, ist dem Rechtsmittelgericht jedoch eine Überprüfung verwehrt (JBl 1998, 60).Zutreffend weist die verpflichtete Partei darauf hin, dem Rekursgericht sei eine amtswegige Prüfung der ausreichenden Bescheinigung von angemeldeten Ansprüchen verwehrt. Das Bestehen der im Rahmen der Höchstbetragshypothek zur Barzahlung angemeldeten Forderung muß bescheinigt sein, sonst ist der auf die angemeldete Forderung entfallende Betrag unter ersichtlich des Pfandrechts ebenso zinstragend anzulegen (Paragraph 224, Absatz 2, EO), als wäre die Forderung überhaupt nicht angemeldet worden. Die zur Bescheinigung der angemeldeten Forderung gemäß Paragraph 210, EO erforderlichen Urkunden hat der Gläubiger spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorzulegen. Die Nichtbeachtung dieser zwingenden Formvorschrift kann ein Berechtigter trotz Unterlassung des Widerspruchs mit Rekurs bekämpfen (SZ 69/285; EvBl 1976/82; Heller/Berger/Stix 1600). Wenn die Nachvollziehbarkeit der Forderungsanmeldung und die Tauglichkeit der vorgelegten Urkunden als Nachweis der geltend gemachten Ansprüche im Sinn des Paragraph 210, EO im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt werden, ist dem Rechtsmittelgericht jedoch eine Überprüfung verwehrt (JBl 1998, 60).
Im vorliegenden Fall hatte zwar die verpflichtete Partei gegen die
von der betreibenden Partei angemeldete Forderung, soweit sie nicht
tituliert war, Widerspruch erhoben. Da dieser Widerspruch vom
Erstgericht rechtskräftig auf den Rechtsweg verwiesen wurde und die
verpflichtete Partei in der Folge erklärt hatte, sie ziehe den
Widerspruch zurück, war dem Rekursgericht über Rekurs der anmeldenden
Pfandgläubigerin eine Prüfung, ob das erstgerichtliche Verfahren
wegen Verletzung des § 210 EO mangelhaft war, verwehrt. Es hat somit
bei der Anordnung der Barzahlung durch das Erstgericht zu bleiben.
Im vorliegenden Fall steht der betreibenden Partei eine durch
Höchstbetragshypothek gesicherte Forderung zu. Unstrittig ist, daß
die aufgrund eines Wechselzahlungsauftrags betriebene Forderung von S
2,000.000,-- sA Teil der im Rahmen der Höchstbetragshypothek
angemeldeten Forderung ist. Bei dieser Sachlage geht es nicht - wie in dem in der Entscheidung JBl 1987, 112 entschiedenen Fall - darum, daß für die angemeldete Forderung eine Höchstbetragshypothek und ein exekutives Pfandrecht an der versteigerten Liegenschaft begründet sind. Hier wurde im Gegenteil die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens bei der früher einverleibten Höchstbetragshypothek angemerkt.
Auf Grundlage der vorliegenden Anmeldung hat das Rekursgericht zutreffend bei der Zuweisung nur die Pfandurkunde, auf deren Grundlage die Höchstbetragshypothek einverleibt worden war, angeführt. Damit wird jedoch nicht darüber abgesprochen, ob bzw inwieweit damit die aufgrund des Wechselzahlungsauftrags titulierte Forderung getilgt wurde.
Insoweit mußte dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ein Erfolg versagt bleiben.
Anmerkung
E49649 03A00157European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00015.97W.0311.000Dokumentnummer
JJT_19980311_OGH0002_0030OB00015_97W0000_000