Norm
EO §213 IIIRechtssatz
Ist das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis auf Grund des Gesetzes (hier: Konkurseröffnung) beendet, bedarf es keines Widerspruches um zu verhindern, daß der nicht ausgenützte Teil des Höchstbetrages zinstragend angelegt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107688Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012