Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und andere Rechtsanwälte in Graz, und weiterer betreibender Parteien, gegen die verpflichtete Partei Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Brucknerstraße 4/5, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K***** GmbH, ***** wegen S 5,000.000 sA und weiterer betriebener Forderungen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beigetretenen betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Axel Nepraunik, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. September 2000, GZ 47 R 758/00v-350, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberin hat nur den erstinstanzlichen Beschluss auf Verteilung des Meistbots mit Rekurs bekämpft; den ihren Antrag auf Zuerkennung eines Ersatzanspruchs gemäß § 222 Abs 3 und 4 EO bzw Einverleibung einer Ersatzhypothek an einer anderen Liegenschaft abweisenden Beschluss hat sie nicht bekämpft.Die Revisionsrekurswerberin hat nur den erstinstanzlichen Beschluss auf Verteilung des Meistbots mit Rekurs bekämpft; den ihren Antrag auf Zuerkennung eines Ersatzanspruchs gemäß Paragraph 222, Absatz 3 und 4 EO bzw Einverleibung einer Ersatzhypothek an einer anderen Liegenschaft abweisenden Beschluss hat sie nicht bekämpft.
Das Rekursgericht ist bei seiner Entscheidung über den Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss davon ausgegangen, dass der Verteilungsbeschluss in seinem gemäß § 229 Abs 1 letzter Halbsatz EO gefassten Ausspruch keine Rechtskraftwirkung entfaltet (3 Ob 139/98g = EvBl 2000/61). Der im ao Revisionsrekurs hervorgehobene Umstand, dass hier eine simultan haftende Liegenschaft versteigert wurde, erfordert keine andere Beurteilung zumal, wie ebenfalls schon in der angeführten Entscheidung bemerkt wurde, der Ausspruch für ein späteres Verteilungsverfahren (hier bezüglich der weiteren simultan haftenden Liegenschaft) nicht präjudiziell ist. Ein Abweichen des Rekursgerichtes von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung, wonach ein Pfandgläubiger nicht schlechter behandelt werden darf, als wenn er überhaupt keine Forderungsanmeldung erstattet hätte (SZ 68/209 ua), wird im Revisionsrekurs überhaupt nicht geltend gemacht. Bei ihren Ausführungen verkennt die Revisionsrekurswerberin, dass ihr Antrag auf Zuerkennung eines Ersatzanspruchs gemäß § 222 Abs 3 und 4 EO bzw Einverleibung einer Ersatzhypothek überhaupt nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens war. Eine Situation, die im Hinblick auf diese Anträge eine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofes erfordern würde, liegt daher nicht vor.Das Rekursgericht ist bei seiner Entscheidung über den Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss davon ausgegangen, dass der Verteilungsbeschluss in seinem gemäß Paragraph 229, Absatz eins, letzter Halbsatz EO gefassten Ausspruch keine Rechtskraftwirkung entfaltet (3 Ob 139/98g = EvBl 2000/61). Der im ao Revisionsrekurs hervorgehobene Umstand, dass hier eine simultan haftende Liegenschaft versteigert wurde, erfordert keine andere Beurteilung zumal, wie ebenfalls schon in der angeführten Entscheidung bemerkt wurde, der Ausspruch für ein späteres Verteilungsverfahren (hier bezüglich der weiteren simultan haftenden Liegenschaft) nicht präjudiziell ist. Ein Abweichen des Rekursgerichtes von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung, wonach ein Pfandgläubiger nicht schlechter behandelt werden darf, als wenn er überhaupt keine Forderungsanmeldung erstattet hätte (SZ 68/209 ua), wird im Revisionsrekurs überhaupt nicht geltend gemacht. Bei ihren Ausführungen verkennt die Revisionsrekurswerberin, dass ihr Antrag auf Zuerkennung eines Ersatzanspruchs gemäß Paragraph 222, Absatz 3 und 4 EO bzw Einverleibung einer Ersatzhypothek überhaupt nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens war. Eine Situation, die im Hinblick auf diese Anträge eine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofes erfordern würde, liegt daher nicht vor.
Anmerkung
E61626 03A02790European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00279.00A.0425.000Dokumentnummer
JJT_20010425_OGH0002_0030OB00279_00A0000_000