Entscheidungen zu § 81 Abs. 1 EheG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

79 Dokumente

Entscheidungen 61-79 von 79

TE OGH 1985/10/24 8Ob586/85

Begründung: Die im Jahr 1934 geborene Antragstellerin und der im Jahr 1939 geborene Antragsgegner haben am 28.4.1974 miteinander die Ehe geschlossen. Diese wurde nach einer im Dezember 1981 erfolgten Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28.9.1982, 24 Cg 48/82-21, aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der Ehegatten geschieden. Der Antragsgegner ist Eigentümer der Liegenschaften EZ 141, 200, 262, 351 und 410... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 24.10.1985

TE OGH 1985/4/24 3Ob517/85

Begründung: Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind je zur Hälfte Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ 618 KG Lustenau, bestehend aus dem Grundstück Nr. 1707, mit dem Haus Höchsterstraße 1. Diese Liegenschaft hatte Franz B, der geschiedene Ehegatte der Antragsgegnerin - die Ehescheidung erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. Juni 1983, 7 a Cg 4250/76-44 - , mit Kaufvertrag vom 21. Oktober 1964 erworben. Mit übergabsvertrag vom 27. Oktober 1976 übertrug Fra... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 24.04.1985

TE OGH 1985/4/18 8Ob512/85

Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 15.März 1984, 3 Cg 244/83-18, geschieden. Mit ihrem am 30.5.1984 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin, die von ihr und dem Antragsgegner eingegangenen Schulden im Umfang von S 1,298.138,18 derart zu teilen, daß der Antragsgegner verpflichtet sei, die Verbindlichkeiten gegenüber bestimmten Gläubigern zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen und die Antra... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 18.04.1985

RS OGH 1985/2/28 6Ob658/84, 6Ob552/88, 8Ob695/89 (8Ob696/89), 7Ob1642/92, 8Ob202/02t, 1Ob262/15h

Norm: EheG §81 Abs1EheG §83
Rechtssatz: Für den der ehelichen Aufteilung zugrundezulegenden Wert einer beiden Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft mit einem darauf errichteten noch nicht fertiggestellten Haus ist einerseits der Fertigstellungszustand der Liegenschaft im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und andererseits grundsätzlich der Verkehrswert dieser Liegenschaft in diesem Zeitpunkt maßgebend. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.02.1985

RS OGH 1985/2/28 6Ob658/84, 2Ob501/88, 2Ob553/88, 1Ob568/89, 5Ob549/91, 1Ob514/94, 6Ob506/95, 7Ob267

Norm: EheG §81 Abs1EheG §83
Rechtssatz: Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. Für die Aufteilung selbst ist dann maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem der früheren Ehegat... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.02.1985

RS OGH 1985/2/28 6Ob658/84, 3Ob589/87

Norm: EheG §81 Abs1EheG §83 Abs1EheG §94 Abs1
Rechtssatz: Wenn nur die im Hälfteeigentum beider vormaliger Ehegatten stehende Liegenschaft die eheliche Ersparnis darstellt und zu teilen ist, dann wird in der Regel, eine Übertragung eines Hälfteanteiles auf den anderen Ehegatten nur in Betracht kommen, wenn hiefür eine Ausgleichszahlung auferlegt und geleistet werden kann, die sich aus dem vollen Wert des zu übertragenden Hälfteanteiles auf Grun... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.02.1985

TE OGH 1985/2/28 6Ob658/84

Begründung: Die im Jahre 1961 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 15. 4. 1980 aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Am 3. 9. 1980 beantragte Maria K***** zu 1 Nc 36/80 des Erstgerichts eine Benützungsregelung hinsichtlich des auf dem Grundstück Nr ***** KG ***** errichteten Wohnhauses ***** und brachte vor, dass das Grundstück je zur Hälfte in ihrem und im Eigentum des Friedrich K***** stehe. Die vom Erstgericht darau... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 28.02.1985

TE OGH 1985/2/27 4Ob519/84

Begründung: Das Erstgericht wies die Anträge der geschiedenen Eheleute A auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, und zwar den Antrag der Frau, ihr die Hälfteanteile des Mannes an den Liegenschaften EZ 827 KG Orth/Donau und EZ 48 KG Matzneusiedl ins Eigentum zu übertragen, sowie den Antrag des Mannes, ihm die der Frau zugeschriebene Liegenschaftshälfte der EZ 48 KG Matzneusiedl, seiner geschiedenen Ehefrau hingegen die in seinem Eigentum stehende Liegenschaftshälfte EZ 827 K... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 27.02.1985

RS OGH 1985/2/14 6Ob832/83, 6Ob576/87, 8Ob690/88, 6Ob678/89, 2Ob608/89, 8Ob1631/92, 3Ob548/94, 9Ob35

Norm: EheG §81 Abs1EheG §83 Abs1EheG §94
Rechtssatz: Der Ausgleich durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung ist nicht getrennt von der Zuweisung von mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen bzw mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängenden Kreditbeträgen zur Rückzahlung vorzunehmen. Es ist vielmehr jedem der früheren Ehepartner von den Krediten im Innenverhältnis ein solcher Teil zur Tilgung zuzuweisen, daß er über ein rechnerisches Aktivvermög... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.02.1985

TE OGH 1985/2/14 6Ob832/83

Begründung: Die am 15.1.1966 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.9.1982 aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Die eheliche Gemeinschaft ist seit dem 30.9.1982 aufgehoben. Mit Vergleich von diesem Tage hat sich der Mann verpflichtet, der Frau ab 1.10.1982 bis einschließlich März 1983 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von S 1.000 und ab 1.4.1983 einen solchen in Höhe von S 1.500 zu bezahlen. Die Streitteile si... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 14.02.1985

RS OGH 1985/1/17 6Ob601/84, 8Ob512/85, 7Ob602/86, 2Ob511/86, 2Ob547/86 (2Ob548/86), 1Ob246/05s, 1Ob2

Norm: EheG §81 Abs1 Satz2EheG §82 Abs1 Z3EheG §83 Abs1
Rechtssatz: Unternehmensschulden sind auch unter bestimmten im Unternehmen gelegenen Gründen (zB drohender Konkurs) ohne den im Gesetz erwähnten Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (Ablehnung der von Honsell in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform, 176 und Schwind, Eherecht 2.Auflage, 320, vertretenen gegenteiligen Auffassung). Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.01.1985

TE OGH 1985/1/16 1Ob692/84

Begründung: Die zwischen den Streitteilen am 5.2.1977 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes K*** vom 21.12.1982 - nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin aus dem Alleinverschulden des Antragstellers - geschieden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren die Streitteile, die schon einige Jahre vorher in Lebensgemeinschaft gelebt hatten, je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 242 KG G***, Grundstück 318/38. Auf dieser Liegenschaft war währ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 16.01.1985

RS OGH 1984/11/29 7Ob502/84, 5Ob563/90

Norm: EheG §81 Abs1EheG §82 Abs2
Rechtssatz: Ein Personenkraftwagen gehört nicht zum Hausrat. Entscheidungstexte 7 Ob 502/84 Entscheidungstext OGH 29.11.1984 7 Ob 502/84 5 Ob 563/90 Entscheidungstext OGH 15.05.1990 5 Ob 563/90 Vgl auch; Beisatz: Personenkraftwagen wurde vorwiegend nur vor einem Ehegatten benützt. (T1) ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.11.1984

RS OGH 1984/8/31 1Ob610/84, 7Ob659/86, 2Ob547/86 (2Ob548/86), 6Ob710/87, 8Ob539/88, 5Ob621/88, 6Ob65

Norm: EheG §81 Abs1 Satz2EheG §83 Abs1
Rechtssatz: Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens beziehungsweise der Ersparnisse aufgenommen wurden, stehen damit in einem inneren Zusammenhang. Entscheidungstexte 1 Ob 610/84 Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 610/84 7 Ob 659/86 Entscheidungstext ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.08.1984

RS OGH 1983/9/8 7Ob685/83, 6Ob667/83, 2Ob644/86, 4Ob561/88, 6Ob671/88, 4Ob556/91, 7Ob1577/93, 7Ob226

Norm: EheG §81 Abs1 Z1EheG §82 Abs2EheG idF EheRÄG 1999 §82 Abs2
Rechtssatz: Bei der Formulierung: "Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte ..... angewiesen ist" handelt es sich um eine grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers. Tatsächlich liegt das Schwergewicht der Regelung auf der Ehewohnung. Der Gesetzgeber hat die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höch... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.09.1983

RS OGH 1983/9/8 7Ob685/83, 6Ob667/83, 2Ob644/86, 4Ob561/88, 6Ob671/88, 4Ob556/91, 7Ob1577/93, 7Ob226

Norm: EheG §81 Abs1 Z1EheG §82 Abs2EheG idF EheRÄG 1999 §82 Abs2
Rechtssatz: Bei der Formulierung: "Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte ..... angewiesen ist" handelt es sich um eine grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers. Tatsächlich liegt das Schwergewicht der Regelung auf der Ehewohnung. Der Gesetzgeber hat die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höch... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.09.1983

TE OGH 1983/3/9 6Ob807/82

Der Antragsteller begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Er brachte vor, das gemeinsame Vermögen bestehe aus der Liegenschaft EZ 175 KG G in T mit Sommerhaus samt Nebengebäude (Getreidekasten) mit einem Wert von 1 091 650 S sowie aus zwei Eigentumswohnungen in St. Veit an der Glan im Wert von 996 462 S samt Garage im Wert von 40 000 S sowie den Einrichtungsgegenständen. Hinsichtlich der Eigentumswohnungen bestunden nur rechtlich zwei Wo... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 09.03.1983

TE OGH 1983/3/9 6Ob807/82

Der Antragsteller begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Er brachte vor, das gemeinsame Vermögen bestehe aus der Liegenschaft EZ 175 KG G in T mit Sommerhaus samt Nebengebäude (Getreidekasten) mit einem Wert von 1 091 650 S sowie aus zwei Eigentumswohnungen in St. Veit an der Glan im Wert von 996 462 S samt Garage im Wert von 40 000 S sowie den Einrichtungsgegenständen. Hinsichtlich der Eigentumswohnungen bestunden nur rechtlich zwei Wo... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 09.03.1983

RS OGH 1983/2/16 3Ob685/82

Norm: AußStrG §229 ffEheG §81 Abs1EheG §83 Abs1KO §1
Rechtssatz: Der Konkurs steht einer Aufteilung der in §§ 81 Abs 1 und 83 Abs 1 EheG genannten Schulden im Sinn des §92 EheG oder der Festlegung einer Ausgleichszahlung im Sinn des § 94 EheG nicht entgegen. Entscheidungstexte 3 Ob 685/82 Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 685/82 MietSlg 35902 (8) ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.02.1983

Entscheidungen 61-79 von 79