RS OGH 1985/2/28 6Ob658/84, 6Ob552/88, 8Ob695/89 (8Ob696/89), 7Ob1642/92, 8Ob202/02t, 1Ob262/15h

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Veröffentlicht am 28.02.1985
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Norm

EheG §81 Abs1
EheG §83

Rechtssatz

Für den der ehelichen Aufteilung zugrundezulegenden Wert einer beiden Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft mit einem darauf errichteten noch nicht fertiggestellten Haus ist einerseits der Fertigstellungszustand der Liegenschaft im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und andererseits grundsätzlich der Verkehrswert dieser Liegenschaft in diesem Zeitpunkt maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 658/84
    Entscheidungstext OGH 28.02.1985 6 Ob 658/84
  • 6 Ob 552/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 6 Ob 552/88
    Vgl auch; nur: Der ehelichen Aufteilung zugrundezulegenden Wert einer beiden Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft mit einem darauf errichteten noch nicht fertiggestellten Haus ist einerseits der Fertigstellungszustand der Liegenschaft im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. (T1)
  • 8 Ob 695/89
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 8 Ob 695/89
    nur: Für den der ehelichen Aufteilung zugrundezulegenden Wert einer beiden Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft ist grundsätzlich der Verkehrswert dieser Liegenschaft in diesem Zeitpunkt maßgebend. (T2) Veröff: JBl 1991,458
  • 7 Ob 1642/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 1642/92
    nur T2; Beisatz: Bei der Bewertung eines Miteigentumsanteiles darf nicht außer acht gelassen werden, daß alle den Verkehrswert beeinflussenden tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen sind und sich die daraus ergebende Position des Miteigentümers in aller Regel in einem entsprechenden Abstrich niederschlägt. Diese Ansicht kann jedoch nicht schlechthin auf das nacheheliche Aufteilungsverfahren übertragen werden. (T2)
  • 8 Ob 202/02t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 202/02t
    Vgl; Beisatz: Beisatz: Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht der Verkaufspreis einer von einem Teil ohne Wissen des anderen Ehegatten veräußerten Liegenschaft. (T3)
  • 1 Ob 262/15h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
    Auch; Veröff: SZ 2016/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057587

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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