Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Dr. Andrea Eisler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** W*****, vertreten durch die Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** F*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl und Dr. Robert... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit dem 3. 2. 1975 bei der Beklagten beschäftigt. Er war Kassier und Wechselsachbearbeiter und hatte zuletzt die Leitung der Kassa inne. Auf dieses Dienstverhältnis fand der Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisenkassen Anwendung, dessen § 21b („Verfallsfrist") wie folgt lautet: „Ansprüche aus einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnis sind, soweit nicht ausdrücklich in diesem Kollektivvertrag oder im Gesetz eine ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 1975 bei der B***** AG (B*****) als Chemiearbeiter beschäftigt. Im Jahr 1990 wurde sein Arbeitsverhältnis von der Beklagten mit allen Rechten und Pflichten übernommen. Bei der Beklagten war es gelebte Praxis, dass die Arbeitnehmer bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum ehestmöglichen Zeitpunkt die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG) in Anspruch nahmen. Zu diesem Zweck setzte sich die Belegschaftsvertretung bei... mehr lesen...
Norm: EGV Maastricht Art48AngG §23 Abs7EGV Maastricht Art177
Rechtssatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 177 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art 48 EGV einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, bei Beendigung seines Dienstverhältnisses nur deshalb keinen Abfertigungsanspruch hat, weil er dieses Dienstverhältnis durch Kü... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs7 VIIZPO §266 BZPO §272 C
Rechtssatz: Steht nicht fest, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat, steht die Abfertigung zu, da der Arbeitgeber die Ausschlußgründe zu beweisen hat. Der Arbeitnehmer hat nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen. Entscheidungstexte 9 ObA 224... mehr lesen...