RS OGH 1996/10/30 9ObA2246/96a, 8ObA184/99p, 8ObA152/99g, 8ObS219/99k, 9ObA84/01w, 8ObA193/01t, 8ObA

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Veröffentlicht am 30.10.1996
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Norm

AngG §23 Abs7 VII
ZPO §266 B
ZPO §272 C

Rechtssatz

Steht nicht fest, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat, steht die Abfertigung zu, da der Arbeitgeber die Ausschlußgründe zu beweisen hat. Der Arbeitnehmer hat nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2246/96a
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2246/96a
  • 8 ObA 184/99p
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 184/99p
    Beisatz: Wurde das Dienstverhältnis vorerst durch Kündigung des Dienstnehmers aufgelöst, wäre dieser dafür beweispflichtig, daß es nachträglich zu einer Änderung der Beendigungart, nämlich einer einvernehmlichen Auflösung gekommen ist. (T1)
  • 8 ObA 152/99g
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 ObA 152/99g
  • 8 ObS 219/99k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
    nur: Der Arbeitnehmer hat die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu behaupten und zu beweisen. (T2)
  • 9 ObA 84/01w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 ObA 84/01w
    Auch; Beisatz: Das Vorliegen einer bestimmten, den Abfertigungsanspruch vernichtenden Beendigungsart ist dagegen vom Arbeitgeber nachzuweisen. (T3)
  • 8 ObA 193/01t
    Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObA 193/01t
    Vgl; Beisatz: Hat der Arbeitnehmer einseitig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, ist er für die Zustimmung des Arbeitgebers im Sinne einer einvernehmlichen Auflösung beweispflichtig. (T4)
  • 8 ObA 161/01m
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObA 161/01m
    Auch; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast für den Untergang des Abfertigungsanspruches trifft den Arbeitgeber. (T5)
  • 9 ObA 67/05a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 67/05a
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2005/95
  • 8 ObA 89/21b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 ObA 89/21b
    Vgl; Beis wie T3

Schlagworte

Beweislast, Beweispflicht, Auflösungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105949

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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