Norm: ABGB §784ABGB §786
Rechtssatz: Die zwischen der Schätzung und der wirklichen Zuteilung eingetretene Wertminderung ist zu berücksichtigen. Nachteils aus einem Pflichtversäumnis des Erben können allerdings nicht berücksichtigt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 550/73 Entscheidungstext OGH 10.07.1973 4 Ob 550/73 Veröff: NZ 1974,91 4 Ob 1612/... mehr lesen...
Norm: ABGB §784
Rechtssatz: Unsichere, bedingte, betagte Forderungen, wie Konkursforderungen, können in einfach gelagerten Fällen im Prozeß des klagenden Pflichtteilsberechtigten geschätzt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 550/73 Entscheidungstext OGH 10.07.1973 4 Ob 550/73 Veröff: NZ 1974,91 2 Ob 3/19h Entscheidungstext OGH 28.11.2019... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §804
Rechtssatz: Die Erhebung der Pflichtteilsklage durch den Pflichtteilsberechtigten ist auf dessen Anspruch auf Inventarisierung des Nachlasses ohne Einfluß. Eine Beschränkung dieses Rechtes auf Pflichtteilsberechtigte, die ihren Pflichtteil noch nicht im Klagswege geltend gemacht haben, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 224/72 Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §774ABGB §784
Rechtssatz: Der Pflichtteilsanspruch unterscheidet sich von anderen Erbteilen dadurch, daß er grundsätzlich eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes, jedoch eine Forderung auf einen aliquoten Teil des Nachlasses ist (EFSlg 1482). Er ist eine Schuld des Nachlasses, daher nur gegen die Erben, nicht aber gegen die Legatare geltend zu machen (SZ 11/71). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Mit der vorliegenden Klage begehren die vier Kläger von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von je S 33.190.85 (zusammen S 132.763.40) samt 4% Zinsen seit dem Klagstag (10. 7. 1970) mit der Begründung: , daß ihnen als Erben ihrer Mutter Anna S deren als Legat vermachter Pflichtteilsanspruch nach ihrem Sohn Josef S, einem Bruder der Kläger, zustehe, der Beklagten aber der Nachlaß des Josef S eingeantwortet worden sei. Anna S habe an der Verlassenschaftsabhandlung nach ihrem Sohn J... mehr lesen...
Norm: ABGB §784
Rechtssatz: Bei der Geltendmachung und Bemessung des Pflichtteiles ist das wirtschaftliche Fortkommen des Vorerben nicht zu berücksichtigen. Der Noterbe hat gegen den Erben einen Anspruch in Geld, der durch das Substitutionsband nicht berührt wird. Entscheidungstexte 5 Ob 133/70 Entscheidungstext OGH 10.06.1970 5 Ob 133/70 NZ 1971,121 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §774ABGB §784
Rechtssatz: Auch bei fideikommissarischer Substutition ist der dadurch unberührte Geldanspruch des Noterben so zu ermitteln, als ob der Vorerbe unbeschränktes Eigentum erworben hätte ( vgl. EvBl 1968/355 S 572 ). Entscheidungstexte 5 Ob 133/70 Entscheidungstext OGH 10.06.1970 5 Ob 133/70 EvBl 1970/308a S 544 = RZ 1970,203 = NZ 1971,121 ... mehr lesen...
Die Erblasserin ist mit Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung, eines in den Ehepakten vom 5. September 1923 errichteten Erbvertrages und Testamentes, verstorben. Außer dem erblasserischen Witwer Franz K. waren noch zwei Kinder, Maria, verehelichte E., und Edith, verehelichte B., vorhanden. Die erstbezeichnete Tochter beteiligte sich trotz Ladung unter der Belehrung gemäß § 120 AußStrG. nicht an dem Verlassenschaftsverfahren. Auf Grund des vom erblasserischen Witwer erklärten Ver... mehr lesen...
Norm: ABGB §784
Rechtssatz: Der Pflichtteil ist zwar nach dem Wert am Todestag zu berechnen, doch gebührt ein verhältnismäßiger Anteil an der Werterhöhung bis zur wirklichen Zuteilung. - Der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz hat als jener der wirklichen Zuteilung zu gelten. Entscheidungstexte 6 Ob 169/68 Entscheidungstext OGH 05.09.1968 6 Ob 169/68... mehr lesen...
Norm: ABGB §774ABGB §784
Rechtssatz: Die den Erben bzw. Vermächtnisnehmer betreffende Erbschaftssteuer berührt die Höhe des Pflichtteiles nicht. Entscheidungstexte 8 Ob 176/68 Entscheidungstext OGH 02.07.1968 8 Ob 176/68 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015385 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784MG §7 B
Rechtssatz: Hypotheken, deren Verzinsung und Tilgung im Wege einer Erhöhung des Hauptmietzinses im Sinn des § 7 MG auf die Mieter überwälzt wird, können nicht als nach § 784 ABGB zu berücksichtigende Lasten angesehen werden. Entscheidungstexte 8 Ob 118/68 Entscheidungstext OGH 07.05.1968 8 Ob 118/68 Veröff: EvBl 1968/378 S 603 = MietSlg 20315 ... mehr lesen...
Am 1. November 1964 ist Stefanie C. gestorben. Ihre letztwillige Verfügung vom 5. Juni 1964 hat folgenden Wortlaut: "Ich wünsche, daß alles, was ich habe, meinen zwei Enkerln Hans L. und Wiki L. gehört. Meiner Tochter und verstorbenen Sohn Ludwig C. und seinen Kinder nichts hinterlasse, weil sie mich bei Gericht und Finanzamt anzeigten." Die beiden eingesetzten Erben sind die Söhne der Klägerin aus ihrer mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Februar 1965 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §548ABGB §784ABGB §810AußStrG §145
Rechtssatz: Die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben zählen zu den Passiven der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. (DREvBl 1940/8). Entscheidungstexte 8 Ob 234/67 Entscheidungstext OGH 03.10.1967 8 Ob 234/67 Veröff: SZ 40/122 = JBl 1969,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte zunächst von der beklagten Partei nach zweimaliger Änderung des Klagebegehrens (S 119 und 127 d. A.), diese habe - "allenfalls unter Vorlage eines Vermögensverzeichnisses - das Vermögen und die Schulden der Erbschaft (gemeint des Nachlasses nach dem am 3. 8. 1960 verstorbenen Vater der Streitteile Rudolf P*****) anzugeben, und anzugeben, was ihr von diesem Vermögen und von der Verschweigung dieses Vermögens bekannt sei; sie habe weiter eine... mehr lesen...
Norm: ABGB §775ABGB §784AußStrG §95
Rechtssatz: Werden Erinnerungen unterlassen, muß daraus dem Pflichtteilsberechtigten noch kein Schade entstehen. Im Prozeß ist die aus dem Nachlaßinventar ersichtliche Schätzung nicht ohne weiteres zu übernehmen. Entscheidungstexte Bkd 29/65 Entscheidungstext OGH 06.09.1965 Bkd 29/65 European Case ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
Rechtssatz: Eine Bezifferung der Pflichtteile und der Beträge, mit denen die Testamenterben zur Deckung der Pflichtteile beizutragen haben, ist nicht Sache des Abhandlungsgerichtes. Darüber ist im Streitfalle, ohne daß es einer ausdrücklichen Verweisung auf den Rechtsweg bedürfte, im Rechtsweg zu entscheiden. Entscheidungstexte 8 Ob 334/64 Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §784AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16
Rechtssatz: Wurde die Noterbin zur ersten Tagsatzung zur Abhandlungspflege geladen, dann liegt keine Nullität vor, wenn eine weitere Ladung zur Abhandlungspflege unterblieb (Kontravotum 19). Entscheidungstexte 5 Ob 224/64 Entscheidungstext OGH 01.10.1964 5 Ob 224/64 4 Ob 502/75 Entsc... mehr lesen...
Der Erblasser Richard K. starb am 2. Juli 1961. In seinem Testament vom 25. November 1958 setzte er Elfriede K. als Erbin ein. Der Sohn des Erblassers J. K. wurde auf den Pflichtteil gesetzt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes I. vom 19. Juli 1961 wurde die von Elfriede K. auf Grund der letztwilligen Anordnung vom 25. November 1958 abgegebene bedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen, ihr die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 810 ABGB. und § 145 AußStrG. bewilligt un... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ErbStG §13
Rechtssatz: Die auf den Pflichtteilsberechtigten entfallende ErbSt ist keine Erbgangschuld. Entscheidungstexte 5 Ob 98/64 Entscheidungstext OGH 16.04.1964 5 Ob 98/64 Veröff: SZ 37/60 8 Ob 176/68 Entscheidungstext OGH 02.07.1968 8 Ob 176/68 6 Ob 160... mehr lesen...
Der Kläger ist ein Sohn der am 5. Februar 1959 verstorbenen Gutsbesitzerin Maria Josefa Juliane Th. Diese hinterließ außer dem Kläger ein zweites Kind, nämlich die Drittbeklagte Maria Luise B. Drei Kinder sind vorverstorben. Die Erblasserin vermachte testamentarisch einzelne Grundstücke und Grundstücksteile der Tochter Maria Luise B. und den beiden Töchtern des Klägers und Enkelinnen der Erblasserin, Mary Evelyne Th. (Erstbeklagte) und Johanna, verehelichte H. (Zweitbeklagte). Im übri... mehr lesen...
Norm: ABGB §509ABGB §684ABGB §784JN §58
Rechtssatz: Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach § 58 JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. Dies gilt sich aus der Bestimmung des § 102 Abs 2 AußStrG unter Bedachtnahme auf die gleichgelagerte B... mehr lesen...
Der Kläger und die drei Vertreterinnen der geklagten Verlassenschaft sind auf Grund des am 18. Februar 1959 kundgemachten Testaments zu je 1/5 erbserklärte Erben nach der am 5. Februar 1959 verstorbenen Gutsbesitzerin M. J. J. Th. Der Kläger und die Drittvertreterin der Verlassenschaft M. L. B. (Sohn und Tochter der Erblasserin) haben außerdem auf Grund des Gesetzes zu den restlichen je 1/10 des Nachlasses die unbedingte, vom Verlassenschaftsgericht angenommene Erbserklärung abgegeben... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §787
Rechtssatz: Eine Pflichtteilsklage oder eine Pflichtteilsergänzungsklage kann nicht mit der
Begründung: abgewiesen werden, daß sie vor der Feststellung des reinen Nachlasses durch das Verlassenschaftsgericht verfrüht sei. Entscheidungstexte 7 Ob 14/63 Entscheidungstext OGH 30.01.1963 7 Ob 14/63 EvBl 1963/261 S 386 = SZ 36/14 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784AußStrG §162EGZPO ArtXLII IFZPO §228 B 3ee
Rechtssatz: Über den Pflichtteilsausweis und somit auch darüber, ob infolge Mangels eines Nachlaßvermögens die Erbringung eines Pflichtteilsausweises zu entfallen hat, entscheidet das Verlassenschaftsgericht selbständig. Beendet das Verlassenschaftsgericht ohne Durchführung eines Verfahrens nach den §§ 784 bis 789 ABGB., dann bleibt auch den minderjährigen Noterben ebenso die den großjäh... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §951EGZPO ArtXLII
Rechtssatz: Der Noterbe kann nicht vom Beschenkten Auskunft oder gar den Offenbarungseid fordern. Nur der Erbe ist verpflichtet, ihm über Schenkungen, insbesondere auch über selbsterhaltene nach Tunlichkeit Auskunft zu geben und nötigenfalls einen Offenbarungseid zu leisten. Entscheidungstexte 1 Ob 171/59 Entscheidungstext OGH 03.06.1959 1 Ob 171... mehr lesen...
Franz R. ist am 9. Dezember 1940 verstorben. Er hinterließ eine Ehegattin und sieben großjährige Kinder, darunter die erblasserische Tochter Magdalena Sch., als deren Aufenthaltsort in der Todfallsaufnahme "Südamerika, Buenos Aires" ohne nähere Anschrift vermerkt ist. In dem vom damaligen Amtsgericht Hartberg aufgenommenen Abhandlungsprotokoll vom 19. Februar 1941 heißt es: "... Die Tochter Christine R. ist nicht erschienen, Zustellung nicht ausgewiesen, die Tochter Margarethe (richti... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §804AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gAußStrG §95
Rechtssatz: Es genügt nicht, daß der Noterbe der Besichtigung der zu schätzenden Liegenschaft durch die Sachverständigen beigezogen wird, es muß ihm erforderlichenfalls auch Gelegenheit gegeben werden, seine Erinnerung gegen die Bewertung in dem schriftlichen Gutachten vorzubringen. Entscheidungstexte 6 Ob 137/58 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §92 Abs2 Z1ABGB §784
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn sich das Abhandlungsgericht bei Vorhandensein minderjähriger Noterben mit dem vorliegenden eidsstättigen Vermögensbekenntnis nicht begnügt, sondern vorsorglich die förmliche Inventierung und Schätzung des Nachlasses angeordnet hat. Entscheidungstexte 5 Ob 18/58 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §784AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gAußStrG §174 C3AußStrG 2005 §157 Abs1
Rechtssatz: Der Grundsatz, dass Erbansprecher, die der Abhandlung nicht zugezogen waren, nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde gegen diese kein Rechtsmittel haben, kann nur dort zur Anwendung kommen, wo die Abhandlung gesetzmäßig durchgeführt wurde und das Abhandlungsgericht trotz gesetzmäßiger Durchführung nicht in der Lage war, die vom Rechtsmittel... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §804
Rechtssatz: Wenn ein Beschluß, mit dem die unbedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde und dem Erbenmachthaber eine Frist zur Vorlage der Abhandlung erteilt wurde, der Noterbin zugestellt wurde kommt eine Nichtigerklärung des Verlassenschaftsverfahrens nicht in Frage. Die Noterbin hätte den erwähnten Beschluß bekämpfen und rechtzeitig den Antrag auf Vornahme der Inventur und Schätzung stellen müssen. ... mehr lesen...