Norm: ABGB §784ABGB §804ABGB §812 BAußStrG §9 E3AußStrG §117GKG §3 Abs1
Rechtssatz: Die Antragslegitimation eines Noterben im Abhandlungsverfahren ist auf die Rechte aus den §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt. Er hat gegen die Bewilligung der schriftlichen Abhandlungspflege kein Rekursrecht. Entscheidungstexte 6 Ob 161/99s Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 161/99s ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784MRG §14 Abs2MRG §14 Abs3
Rechtssatz: Ist Noterben mangels der gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs 3 MRG der Einttitt in das Mietrecht verwehrt und erwerben Erben nicht kraft Einantwortung, sondern kraft mietrechtsgesetzlicher Sonderrechtsnachfolge die Mietrechte des Erblassers, dann zählt das dem MRG unterliegende Mietrecht nicht zu den frei vererblichen Rechten des § 784 ABGB, die der Bemessung des Pflichtteils als Aktivum... mehr lesen...
Norm: ABGB §784
Rechtssatz: Von der Masse abzuziehen sind alle Lasten, die der Noterbe bei gesetzlicher Erbfolge tragen hätte müssen, also alle vererblichen Verbindlichkeiten des Erblassers (Erblasserschulden) und jene Verbindlichkeiten, die mit dem Tod des Erblassers entstehen (Erbfallsschulden), mit Ausnahme der dem letzten Willen entspringenden. Entscheidungstexte 7 Ob 273/98t Entsch... mehr lesen...
Norm: ABGB §784BStG §18
Rechtssatz: Bei der Ausmittlung des Pflichtteils ist bei Grundstücken mit tatsächlicher oder rechtlich durchsetzbarer Möglichkeit, eine Umwidmung in Bauland zu erreichen, d.h. dass eine künftige Verbaubarkeit so konkret Gestalt angenommen hat, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment anzusehen ist, eine höhere Bewertung anhand des Verkehrswertes von Bauland vorzunehmen. ... mehr lesen...