RS OGH 1964/2/26 7Ob33/64, 3Ob587/87, 2Ob529/95, 3Ob47/97a, 2Ob60/99h, 9Ob37/02k, 2Ob68/09b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1964
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Norm

ABGB §509
ABGB §684
ABGB §784
JN §58

Rechtssatz

Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach § 58 JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. Dies gilt sich aus der Bestimmung des § 102 Abs 2 AußStrG unter Bedachtnahme auf die gleichgelagerte Bestimmung des § 15 KO. Auszugehen ist vom Alter des Rentenempfängers am Todestag des Erblassers.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 33/64
    Entscheidungstext OGH 26.02.1964 7 Ob 33/64
    EvBl 1964/316 S 464 = SZ 38/32
  • 3 Ob 587/87
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 587/87
    nur: Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach § 58 JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. (T1) = NZ 1990,153
  • 2 Ob 529/95
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 529/95
    nur T1
  • 3 Ob 47/97a
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 47/97a
  • 2 Ob 60/99h
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 60/99h
    Vgl; Beisatz: Im Falle des Todes des Pflichtteilsberechtigten ist der Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung dafür entscheidend ist, ob die bisher gezahlten Beträge einzubeziehen sind, oder ob man sich mit einer Schätzung der Lebenserwartung begnügen muss. Dies spricht aber nicht dafür, zu einem Zeitpunkt, wo die Unrichtigkeit der Schätzung bereits bekannt ist, diese der Entscheidung zugrundezulegen. (T2)
  • 9 Ob 37/02k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 37/02k
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 68/09b
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 68/09b
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Lebenslängliches Wohnrecht. (T3);
    Veröff: SZ 2009/143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0011827

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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